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Wie und wann müssen Arbeitnehmer ihre Krankheit dem Arbeitgeber anzeigen? Wir wissen die Antworten!

Arbeitsunfähigkeit – Anzeigepflicht und Nachweispflicht

 

Häufig kommt die Grippe, eine Sportverletzung oder eine anderweitige Erkrankung unverhofft und ohne Ankündigung. Welche genauen Pflichten der Arbeitnehmer im Krankeitsfalle gegenüber dem Arbeitgeber hat und wie er diesen nachzukommen hat, ist sowohl vielen Arbeitnehmern wie auch Arbeitgebern nicht gänzlich klar. Hierzu daher wie folgt:

 

1. Die Anzeige- und Nachweispflicht im Krankeitsfall

Vielen Arbeitnehmern ist nicht genau bewusst, wie sie sich im Falle einer Krankheit gegenüber dem Arbeitgeber zu verhalten haben. Bereits ein Blick in den Arbeitsvertrag hilft häufig weiter, denn dort ist meißtens geregelt, wie sich der Arbeitnehmer im Krankheitsfalle im Hinblick auf die Anzeigpflicht zu verhalten hat.

  • ZWEI Pflichten hat der Arbeitnehmer

Der Arbeitnehmer hat im Krankheitsfalle zwei unabdingbare Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber einzuhalten.

Zum einen muss er dem Arbeitgeber den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen und zum anderen über die Arbeitsunfähigkeit informieren.

 

2. Die Anzeigepflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit

Das sog. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat mittlerweile die Anzeigepflicht für alle Arbeinehmer einheitlich geregelt, nach welchem der Arbeitnehmer gemäß § 5 EFZG unverzüglich, das heißt „ohne schuldhaftes Zögern“, dem Arbeitgeber gegenüber seine eingetretene Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen hat.

Konkret sollte also der Arbeitnehmer nicht nur bereits am ersten Tag, sondern darüber hinaus bereits zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden den Arbeitgeber über seinen Krankeitsfall zu informieren. Nicht ausreichend ist es, den Arbeitgeber erst nach einem eventuelle Arztbesuch zu informieren oder sogar einen Brief mit der Anzeige zu versenden, da aufgrund des Postlaufes mit einer Unterrichtung innerhalb eines Tages nicht zu rechnen ist.

  • keine bestimmte Anzeigeform erforderlich

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich frei in welcher Form er die Meldung an den Arbeitgeber vornimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass die Melung unverzüglich erfolgt.

Ob die Meldung daher mündlich, telefonisch, per SMS oder E-Mail erfolgt ist nicht entscheidend, sondern nur, dass diese auch unverzüglich erfolgt. Wir raten jedoch dennoch die Mitteilung immer schriftlich vorzunehmen, um bei eventuellen Streitigkeiten die Meldung beweisen zu können.  Denn leider kommt es in gerichtlichen Verfahren nicht selten vor, dass sich ein Arbeitgeber an ein Telefonat zur Arbeitunfähigkeit „zufällig nicht mehr erinnern“ kann. Die Beweislast zur Anzeigpflicht liegt nämlich immer bei dem Arbeitnehmer. Denn eine unterlassene Krankmeldung kann unter Umständen auch schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, von einer Abmahnung bis hin zu einer eventuellen fristlosen Kündigung – daher ist Vorsicht geboten.

  • kein genauer Krankheitgrund erforderlich

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht anzeigen, welche Krankheit vorliegt oder welchen Grund die Krankheit hat – hierzu besteht aus Datenschutzgründen keine Hinweispflicht seitens des Arbeitnehmers.

 

3. Die Nachweispflicht im Falle der Arbeitsunfähigkeit

Wichtig ist auch, dass der Arbeitnehmer nach erfolgtem Arztbesuch, den Arbeitgeber über die weiteren Krankheitstage infomiert; also dem Arbeitgeber bereits mitzuteilen, dass eine Arbeitsunfähigkeit auch für die nächsten Tage besteht. Es reicht also nicht aus zum Arzt zu gehen und danach die Krankmeldung für die nächsten Tage per Post zu versenden.

Insofern ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgebern den „Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbringen“. Dies bedeutet, dass die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitbescheinigung bestätigt werden muss. Etwas anderes gilt nur, sofern der Arbeitgeber Kenntnis von der Arbeitsunfähigkeit hat, wie z.B. bei einem Arbeitsunfall oder einem allgemein bekannten Krankenhausaufenthalt.

  • Ärztliches Attest spätestens am dritten Tag

Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Pflicht zur Einholung eines ärztlichen Attestes, sofern die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert. Der Arbeitnehmer hat jedoch auch durch die arbeitsvertaglichen Regelungen die Möglichkeit, einen ärztlichen Nachweis (Krankmeldung) bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit einzufordern. Üblicherweise wird jedoch in den meißten Musterverträgen hiervon kein Gebrauch gemacht, dennoch sollte man unbedingt zur Absicherung in den Arbeitsvertrag geschaut werden, um keine Abmahnung oder eventuelle Kündigung zu riskieren.

 

Fazit: Da selbst im Zuge der Krankmeldung gewisse Grundsätze einzuhalten sind und bereits kleinste Fehler bzw. Verstöße auch zu einer nicht gewünschten Abmahnung oder Kündigung führen können, ist auf die vorangestellten Punkte unbedingt zu achten. Wir freuen uns auf Ihre Fragen und stehen Ihnen mit unseren Fachanwälten im Arbeitsrecht jederzeit zur Verfügung.

 

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