Arbeitsrecht

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Was unterscheidet die Arbeitsverhinderung von der Arbeitsunfähigkeit?

Die Arbeitsverhinderung – Was gilt es zu beachten?

 

Aus § 616 BGB ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wenn er unverschuldet an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist und er deshalb von der Arbeit fernbleiben muss.

Die Vergütungsfortzahlungspflicht hat diesem Falle vier Voraussetzungen:

 

1. Arbeitsverhinderung durch in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe

Die Verhinderungsgründe, welche gemäß § 616 BGB den Vergütungsanspruch aufrechterhalten, sind im Gesetz nicht benannt. Es muss sich um einen in seiner Person oder seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund handeln.

 

Folgende Beispiele sind regelmäßig Leistungshindernisse:

 

  • Geburt eines Kindes
  • Hochzeit
  • Hochzeit der Eltern
  • schwerwiegende Erkrankung oder Todesfälle bei nahen Angehörigen
  • Erkrankung eines Kindes unter 12 Jahren
  • Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter oder Schöffe
  • Gerichtstermine in eigenen Angelegenheiten

 

Zu unterscheiden ist die Arbeitsverhinderung von der Arbeitsunfähigkeit.

 

Nicht von der Vergütungsfortzahlungspflicht umfasste Verhinderungen sind folgende Beispiele:

 

  • Verkehrsstörungen
  • Hochwasser
  • Glatteis
  • Staus
  • Streiks in den öffentlichen Verkehrsbetrieben

 

Bei all diesen Verhinderungen handelt es sich um solche Gründe, die nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen.

 

2. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit

Der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeitsverhinderung verhältnismäßig kurz andauert. Zwar sind gesetzliche Zeiten nicht geregelt. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Meist ergibt sich aus dem Verhinderungsgrund selbst der Zeitraum.

 

3. Kausalität

Ferner setzt der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung voraus, dass die Arbeitsverhinderung kausal für den tatsächlichen Ausfall der Arbeit ist.

 

4. Verschulden

Letztlich darf der Arbeitnehmer den Verhinderungsgrund natürlich nicht selbst verschuldet haben.

 

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