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Der Dienstwagen – Was gilt während und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses? Wir beraten Sie!

Was ist vor Unterzeichnung einer Dienstwagenvereinbarung zu beachten?

1. Was gilt im Allgemeinen?

In vielen Arbeitsverhältnissen bekommt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Erledigung seiner Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Dies ist gerade dann zweckmäßig, wenn der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht häufig unterwegs ist, etwa bei Außendienstmitarbeitern oder Servicetechnikern. Dabei wird jedoch immer häufiger auch Führungskräften bzw. Geschäftsführern von Unternehmen ein entsprechender repräsentativer Dienstwagen zur Verfügung gestellt.

 

2. Gibt es einen vertraglichen Anspruch auf einen Dienstwagen?

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf einen Dienstwagen, sofern eine entsprechende vertragliche Absprache zwischen den Parteien, also dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, getroffen worden ist.

Häufig findet sich in den arbeitsrechtlichen Vertragsbestimmungen eine sogenannte „Dienstwagenzusatzvereinbarung“, in welcher die PKW-Kategorie (Fabrikat, Typ, Ausstattung etc.) konkretisiert wird.

Sofern dem Arbeitnehmer die Auswahl des Dienstwagens überlassen wird, empfiehlt es sich, eine Preisgrenze festzulegen, die bei der Anschaffung nicht überschritten werden darf. Sofern nach vertraglicher Absprache ein bestimmtes Modell geschuldet ist, welches jedoch nicht mehr vorhanden ist, kann auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung der Anspruch auf ein gleichwertiges Fahrzeug bestehen.

 

3. Darf der Dienstwagen auch privat genutzt werden?

Ein wichtiger zu regelnder Punkt, welcher in der Praxis auch zu immer wiederkehrenden Streitigkeiten vor den zuständigen Arbeitsgerichten führt, ist die Frage, ob der Dienstwagen zu Privatfahrten ebenfalls genutzt werden darf.

Hier ist hier die vertragliche Vereinbarung entscheidend.

Sofern keine vertragliche Absprache hierüber getroffen ist, kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen nur für Dienstfahrten nutzen. Hiervon umfasst sind grundsätzlich nicht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern ausschließlich die Strecken, welche im Zuge der Erfüllung der Arbeitspflicht erforderlich ist.

Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch auch vereinbaren, dass der Arbeitnehmer für Privatfahrten den Dienstwagen führen darf. Eine solche vertragliche Absprache beinhaltet die Zusage eines geldwerten Vorteils in Form eines Sachbezuges und stellt daher auch einen Vergütungsbestandteil des monatlichen Lohnes/Gehaltes dar.

 

4. Darf die Privatnutzung widerrufen werden?

Die Zusage der Privatnutzung kann nicht einseitig widerrufen werden, sondern nur durch entsprechende Änderungskündigung oder Änderungsvereinbarung, welche nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgen kann, beseitigt werden.

Denn das Recht zur privaten Nutzung besteht auch bei entsprechender Arbeitsabwesenheit weiter fort, sofern der Arbeitgeber für diesen Zeitraum auch das Entgelt fortzahlen muss. Hierzu zählt zum Beispiel der ErholungsurlaubArbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist von grundsätzlich sechs Wochen sowie die bezahlte Freistellung.

Auch für Beschäftigungsverbote während des Mutterschutzes darf der PKW bei entsprechender Vereinbarung zur privaten Nutzung weiter geführt werden.

 

5. Sind Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zum Widerruf der Privatnutzung wirksam?

Häufig finden sich auch in den bereits vorformulierten Arbeitsverträgen entsprechende Vereinbarungen, unter welchen Voraussetzungen die Privatnutzung widerrufen werden kann.

Klassisches Beispiel ist hierzu der Passus, dass im Zuge der unwiderruflichen Freistellung bei Kündigungsgründen die Privatnutzung widerrufen werden kann. Eine derartige Klausel ist nur wirksam, wenn auch eine angemessene Auslauffrist gewahrt wird (BAG, AZ 5a ZR 651/10).

Welcher zeitliche Rahmen genau eine „angemessene Auslauffrist“ ist, ist immer vom Einzelfall abhängig.

Eine in einem Formulararbeitsvertrag enthaltene Klausel wiederum, die eine jederzeitige Widerrufbarkeit der Privatnutzung vorsieht, ohne genaue Widerrufsgründe anzugeben, hält der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB nicht stand.

 

6. Was gilt bei Beschädigung des PKWs bzw. nach einem Unfall?

Grundsätzlich gilt, dass der Arbeitnehmer nicht für Schäden haftet, sofern das Fahrzeug ohne Verschulden des Arbeitnehmers beschädigt wird.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist jedoch der Schaden nach den Einzelumständen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen. Daher hat die Rechtsprechung dem Arbeitgeber die Obliegenheit auferlegt, dass er eine übliche und zumutbare Versicherung über den Dienstwagen abzuschließen hat, woraus folgt, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit dem üblichen Selbstbehalt grundlegende Voraussetzung ist. (LAG Köln, AZ 7 Sa 859/04).

Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich daher üblicherweise ausschließlich auf die Selbstbeteiligung (in der Regel bis 500,00 €).

Sofern es sich jedoch um sogenannte grobe Fahrlässigkeit handelt, haftet der Arbeitnehmer regelmäßig voll.

 

7. Was geschieht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen zum entsprechenden Beendigungszeitpunkt herauszugeben.

Dies bereitet keine Probleme, sofern das Arbeitsverhältnis einvernehmlich oder durch arbeitgeberseitige Kündigung, die vom Arbeitnehmer nicht im Zuge einer Kündigungsschutzklage angegriffen wird, sein Ende findet. Insbesondere auch dann, wenn bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist gearbeitet wird.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien streitig ist. Hier ist zu differenzieren, ob die Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart wurde oder nicht. Sofern die Privatnutzung des Dienstfahrzeuges nicht vereinbart wurde, kann der Arbeitgeber den Dienstwagen jederzeit herausverlangen. Es handelt sich nämlich dann bei dem Dienstwagen um ein sogenanntes Arbeitsmittel, an dem der Arbeitnehmer kein Recht zum Besitz mehr hat.

Ist im Vergleich hierzu jedoch eine Privatnutzung vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer den Dienstwagen bis zum Beendigungszeitpunkt nutzen, da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist und der Arbeitnehmer  hierauf bis zum Beendigungszeitpunkt einen Anspruch hat.

Häufiger Streitpunkt ist jedoch die Situation, in denen der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seiner Arbeitsverpflichtung freistellt.

Der Arbeitnehmer hat auch im Freistellungszeitraum einen Anspruch auf Privatnutzung des Dienstwagens und der Arbeitgeber muss auch die Unterhalts- und Reparaturkosten tragen (BGH II ZR 1/89). Noch nicht abschließend ist gerichtlich entschieden worden, ob der Arbeitgeber auch ein Wahlrecht dahingehend hat, ob er statt Überlassung des Dienstwagens auch seiner Verpflichtung durch die Zahlung eines Privatnutzungswertes in Geld nachkommen kann.

Mit dem Beendigungszeitpunkt, d.h. bei rechtswirksamer außerordentlicher Kündigung, ist der Dienstwagen selbstverständlich direkt herauszugeben.

Sollte sich jedoch im Zuge eines Kündigungsschutzverfahrens im Nachhinein die Kündigung als unwirksam herausstellen, stellt sich dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber immer wieder die Frage, ob nunmehr durch den Entzug des Dienstwagens ein Schadensersatzanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers entstanden ist.

Hier ist mittlerweile einheitliche Rechtsprechung, dass der vertragswidrige Entzug aufgrund der unwirksamen Kündigung eine Vertragsverletzung seitens des Arbeitgebers darstellt, so dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Nutzungswert der Privatnutzung auch noch nachträglich zu erstatten hat.

 

8. Wie hoch ist die Nutzungsentschädigung für den Arbeitnehmer?

Auch wenn eine Zeit lang vertreten wurde, dass zunächst zu ermitteln sei, wieviel auf dem freien Markt für die Anschaffung und Nutzung eines vergleichbaren Fahrzeuges aufgewandt werden müsse (anhand der Kostentabellen des ADAC etc.) ist diese Auffassung mittlerweile überholt.

Denn richtigerweise ist bei der Ermittlung der Höhe des Nutzungswertes auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung des Arbeitnehmers abzustellen (BAG, 8a ZR 415/98 und BAG, 5a ZR 651/10).

Daher ist im Ergebnis darauf abzustellen, was die Arbeitsvertragsparteien an der von ihnen gewählten Versteuerungsmethode vereinbart haben, da davon auszugehen ist, dass die Parteien mit der gewählten Besteuerung den Vorteil des Dienstwagens realitätsgerecht und angepasst an die jeweiligen Verhältnisse im Zuge der monatlichen Vergütung bewertet haben.

 

9. Kann der Herausgabeanspruch zu Gunsten des Arbeitgebers auch durchgesetzt werden?

Sofern der Arbeitnehmer den Dienstwagen nicht herausgibt, obwohl er hierzu verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer auf Herausgabe verklagen.

Der Arbeitnehmer kann jedoch ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen, jedoch nur, sofern er zur Privatnutzung des PKWs berechtigt war.

In derartigen Fällen kann der Arbeitgeber eine sogenannte einstweilige Verfügung auf Herausgabe beantragen.

Dies ist jedoch nicht immer ganz einfach, da darzulegen ist, dass die Nichtherausgabe zu einer Rechtsvereitelung oder einer wesentlichen Herausgabeerschwerung führen könnte bzw. aus sonstigen Gründen dringend erforderlich ist.

Ein wesentlich effizienterer und kostengünstigerer Weg ist es, einfach die Haftpflichtversicherung zu kündigen und damit die Straßenverkehrsbehörde zur Stilllegung des Fahrzeuges zu veranlassen.

Ferner kann der Arbeitgeber bei nicht rechtswidriger Herausgabeverweigerung gegenüber dem Arbeitnehmer eine Nutzungsentschädigung geltend machen. Die Höhe entspricht den bereits vorangestellten Grundsätzen der lohnsteuerrechtlichen Vorteilsermittlung.

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen zu der Dienstwagenproblematik haben, freuen wir uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

 

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