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Der Teilzeitanspruch während der Elternzeit

Wir beraten Sie zum Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit

 

Sie möchten Ihre Arbeitszeit während der Elternzeit reduzieren? Sie wissen nicht, wie und ob Sie einen Anspruch haben?

  • Einvernehmliche Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit:

1. Freie Vertragsgestaltung

Grundsätzlich können die entsprechenden Arbeitsbedingungen – also insbesondere die Stundenreduzierung – im Rahmen der üblichen arbeitsrechtlichen Grenzen frei vereinbart werden, wobei Tarifvertrag und Betriebsvereinbarungen zu berücksichtigen sind.

Dabei können sowohl eine Herabsetzung der bisherigen Stundenzahl als auch die ansonsten vereinbarten Arbeitsbedingungen angepasst und verändert werden.

Diese Teilzeitbeschäftigung ist als vollgültiges Arbeitsverhältnis rechtlich einzuordnen, auf das alle arbeitsrechtlichen Vorschriften Anwendung finden.

 

2. Anderer Arbeitgeber – Konkurrenzunternehmen?

Mit entsprechender Zustimmung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit oder auch als Selbstständiger arbeiten.

Dazu ist der Arbeitnehmer aufgefordert, dem Arbeitgeber sowohl seinen Wunsch des Teilzeiterwerbs als auch die beabsichtigte Beschäftigung mitzuteilen. Es bedarf also der Beschreibung der konkreten Art der Tätigkeit, deren zeitlichen Umfang und der Mitteilung des neuen Arbeitgebers.

Dem Arbeitgeber steht jedoch für die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber die Ablehnungsmöglichkeit zu. Dabei unterliegt die Ablehnung durch den Arbeitgeber der Schriftform und kann nur mit einem sog. „entgegenstehenden dringenden betrieblichen Interesse“ begründet werden.

Insbesondere stehen hierbei wettbewerbliche Interessen im Vordergrund.

Für beide Seiten besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung, so dass auch der Arbeitnehmer durch Klage auf Zustimmung des Arbeitgebers vor dem zuständigen Arbeitsgericht eine Klärung herbeiführen kann. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass bei nicht form- oder fristgerechter Erklärung des Arbeitgebers das Zustimmungserfordernis entfällt und der Arbeitnehmer seine andere Tätigkeit aufnehmen kann.

  • Streitige Teilerwerbstätigkeit während der Elternzeit:

Wie bereits dargestellt, hat der Gesetzgeber ein erhebliches Interesse, den Eltern während der Elternzeit die Möglichkeit einzuräumen, auch während der Elternzeit weiterhin ihren beruflichen Kontakt beizubehalten.

Dementsprechend sollen sich grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Ausgestaltung innerhalb von vier Wochen einigen.

Sofern eine Einigung nicht erzielt werden kann, besteht für den Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit dennoch die Möglichkeit, zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit zu beanspruchen.

Um diesen Anspruch jedoch gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen bedarf es bestimmter rechtlicher Voraussetzungen, die erst einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit begründen.

 

1. Mindestanzahl an Arbeitnehmern

Der Arbeitgeber muss mindestens mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen.

Maßgeblich ist dabei nicht die Zahl der Arbeitnehmer im Beschäftigungsbetrieb, sondern die Anzahl der Mitarbeiter des Vertragsarbeitgebers. Auf Voll- oder Teilzeitbeschäftigung, wie man es aus der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes im Zuge von Kündigungsschutzklagen kennt, kommt es vorliegend nicht an. Es zählen daher alle „Köpfe“.

Darüber hinaus besteht eine Wartezeit von 6 Monaten, was bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb ohne Unterbrechung bereits 6 Monate bestanden haben muss .

Die Arbeitszeitreduzierung „soll“ einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten und eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden und höchstens 30 Stunden im Durchschnitt des Monats umfassen.

 

2. Die Ankündigungsfrist und Arbeitszeitverteilung

Der Arbeitnehmer hat seinen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung mindestens 7 Wochen vorher schriftlich dem Arbeitgeber mitzuteilen.

Dabei gilt eine 13-wöchige Frist für den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die diese Frist nicht zwingend ist. Dies hat zur Folge, dass bei Nichteinhaltung der 7 bzw. 13-wöchigen Frist der Beginn der Elternzeit lediglich um die zur Einhaltung der Mindestfrist fehlenden Tage nach hinten verschoben wird.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht am 18.10.2011 unter Aktenzeichen 9 AZR 315/10 festgestellt.

Wichtiger Inhalt des entsprechenden Verringerungsantrages sind der Beginn und der Umfang der verringerten Arbeitszeit und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anhand der entsprechenden Wochentage.

Fehlt es daran, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die verbleibende Arbeitszeit selber festlegen kann.

 

3. Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers

Sofern dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, das Teilzeitverlangen abzulehnen.

Unter dringenden betrieblichen Gründen sind objektiv wichtige Umstände zu sehen, die der gewünschten Arbeitszeitregelung zwingend entgegenstehen.

Insbesondere die Gründe, die bisher vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit sei nicht teilbar und mit der gewünschten Arbeitszeitverteilung unvereinbar, als auch die Begründung, es sei keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Teilzeitbeschäftigung vorhanden, finden in der Praxis häufigste Anwendung.

  • Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes

Zur Überprüfung des Vortrages des Arbeitgebers, der Arbeitsplatz sei unteilbar, wendet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung das sogenannte dreistufige Prüfungsschema an (BAG 13.10.2009, 9 AZR 910/08).

Ausgang dieses Prüfungsschemas ist die unternehmerische Aufgabenstellung und die unternehmerische Zielsetzung des Tätigkeitskonzeptes. Diese Gesichtspunkte sind grundsätzlich nicht vom Gericht zu kontrollieren bzw. zu überprüfen. Voll überprüfbar ist hingegen, ob das betriebliche Arbeitszeitmodell der beantragten Arbeitszeitreduzierung entgegensteht. Zu klären ist daher, ob durch eine dem Arbeitgeber zumutbare Änderung von betrieblichen Abläufen oder des Personaleinsatzes des betrieblich als erforderlich angesehenen Arbeitszeitbedarfs unter Wahrung des Organisationkonzeptes mit dem individuellen Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers zur Deckung in Einklang gebracht werden kann.

Sofern dies nicht der Fall ist, ist abschließend das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen, das heißt, ob die Beeinträchtigung der betrieblichen Belange deutlich überwiegt.

Fazit

Da dies alles nur sehr schwammige und wenig konkretisierbare Überprüfungsmöglichkeiten sind, stößt auch diese Rechtsprechung immer wieder auf Kritik.

Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass die Ablehnung eines Verringerungsantrages seitens des Arbeitgebers gut überlegt sein will. Denn sofern er – zum Beispiel – bisher auf den teilweise krankheitsbedingten Ausfall eines Arbeitnehmers ebenfalls flexibel reagiert hat und dessen Aufgaben vorübergehend auf andere Arbeitnehmer verteilt hat, so ist dies im Einzelfall als Indiz zu werten, dass auch im Dauerfall die Aufgaben auf andere Mitarbeiter übertragen werden können. So auch BAG 13.10.2009, Aktenzeichen 9 AZR 910/08.

  • Kein Beschäftigungsbedarf

Sofern der Arbeitgeber keinen Beschäftigungsbedarf hat, kann diesem nicht zugemutet werden, den Arbeitnehmer in Teilzeit während der Elternzeit zu beschäftigen.

Hierfür ist unerheblich, ob der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des zunächst vollständig mit der Arbeit aussetzenden Arbeitnehmers befristet mit einer Ersatzkraft besetzt hat. So auch BAG 19.04.2005, Aktenzeichen 9 AZR 233/03.

Ebenfalls darf nicht zu Lasten des Arbeitgebers berücksichtigt werden, ob der Beschäftigungsbedarf aufgrund organisatorischer Maßnahmen weggefallen ist (vgl. hierzu BAG vom 15.04.2008, Aktenzeichen 9 AZR 380/07).

Selbst wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigungsbedarf durch Leiharbeitnehmer deckt, so führt dies auch nicht zur grundsätzlichen Unwirksamkeit des Ablehnungsgrundes des Arbeitgebers. Vielmehr hat der Arbeitgeber sodann darzulegen, weshalb die Leiharbeit nicht im Umfang der beantragten Teiltätigkeit zurückgefahren werden kann.

Insofern bestehen hier diverse Möglichkeiten für den Arbeitgeber, die Ablehnung entsprechend argumentativ und wirksam vorzutragen.

 

4. Frist- und Formerfordernis der Ablehnung

Die Ablehnung des Teilzeitbeschäftigungsantrages ist durch den Arbeitgeber schriftlich zu begründen.

Für die schriftliche Begründung steht ihm eine Frist von 4 Wochen zur Verfügung, in welcher die Tatsachen eindeutig beschrieben werden müssen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einzuräumen, die Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage zu prüfen.

Ab dem 01.01.2015 und der entsprechenden Neuregelung des BEEG wurde eine entsprechende Zustimmungsfiktion zu Gunsten des Arbeitnehmers eingeräumt, das heißt, dass die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt gelten, sofern die Zustimmung bzw. Ablehnung des Arbeitgebers nicht fristgerecht erfolgt, vgl. § 15 Abs. 7 S. 5 BEEG.

 

5. Rechtsfolgen bzw. Schadensersatz bei unberechtigter Ablehnung

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern die Herabsetzung der Arbeitszeit zu Unrecht abgelehnt wurde.

Dabei hängt der Umfang des nach § 249 ff. BGB zu ersetzenden Schadens davon ab, ob der Arbeitnehmer wegen des Verhaltens des Arbeitgebers mit der Arbeit insgesamt ausgesetzt hat oder gegenläufig mit der Vertragsarbeitszeit weiter gearbeitet hat.

Sofern es sich um eine gesamte Aussetzung handelt, kommt als Schaden der entgangene Verdienst in Betracht.

Hat der Arbeitnehmer hingegen weiter gearbeitet, so sind beispielhaft Mehraufwendungen des Arbeitnehmers auszugleichen, die ihm durch die dann notwendige Fremdbetreuung des Kindes entstandenen Kosten entstanden sind.

Ferner hat der Arbeitnehmer auch Anspruch auf Annahmeverzugslohn, soweit die Zustimmung des Arbeitgebers vom Gericht zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ersetzt wird. Dies bedeutet im Klartext, dass rückwirkend das ihm zustehende Gehalt trotz nicht erbrachter Leistung gezahlt werden muss.

 

FAZIT

Im Ergebnis ist daher klar festzuhalten, dass der Arbeitgeber ein nicht unerhebliches Risiko eingeht, wenn er den Verringerungsantrag grundlos ablehnt, da dem Arbeitnehmer dann auch ohne Arbeitsleistung der entgangene Lohn rückwirkend zu zahlen ist.

Uns ist durchaus bewusst, dass gerade die Themen zur Elternzeit, Elterngeld und Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sehr komplexe Themen sind, so dass hier häufig viele Fragen zusätzlich auftreten.

Wir freuen uns, Ihnen beratend zur Seite zu stehen. Die weiteren sehr gefragten Themen zur Elternzeit und zum Elterngeld haben wir in gesonderten Artikel für Sie aufbereitet, welche Sie auf unserer Homepage finden.

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