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Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung der Verlängerung der Elternzeit

Wann muss der Arbeitgeber zustimmen? Welche Rechte hat der Arbeitnehmer?

 

Allgemeines

Der Arbeitnehmer legt durch seinen Antrag regelmäßig vor der Geburt des Kindes fest, ob und wie lange er in Elternzeit gehen möchte. Manchmal stellen die Eltern jedoch nach der Geburt des Kindes fest, dass die zunächst lediglich für ein Jahr beantragte Elternzeit zu kurz bemessen war. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Verlängerung der Elternzeit beim Arbeitgeber zu beantragen.

 

1. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit?

Gemäß § 16 Abs. 3 S. 4 BEEG besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit, wenn ein „vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung“ aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Diese gesetzliche Formulierung ist schwer verständlich.

Tatsächlich müssen auf Seiten des Arbeitgebers solche Umstände vorliegen, die von solchem Gewicht sind, dass bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers und dem Feststellungsinteresse des Arbeitnehmers an der Verlängerung der Elternzeit demjenigen Interesse des Arbeitnehmers der Vorrang eingeräumt wird.

 

2. Wann liegt ein wichtiger Grund für die Verlängerung der Elternzeit vor?

Wichtige Gründe für die Verlängerung der Elternzeit können eine Trennung der Eltern, eine Erkrankung des Partners oder auch eine Erkrankung des Kindes sein, welche eine Betreuung durch die Mutter zwingend notwendig macht.

 

3. Gibt es für den Antrag auf Verlängerung Fristen?

Der Antrag beim Arbeitgeber auf Verlängerung der Elternzeit ist unverzüglich zu stellen. Sämtliche Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen wichtiger Gründe ergibt, sind dem Arbeitgeber mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet hier, ohne schuldhaftes Zögern.

 

4. Muss der Arbeitgeber dem Verlängerungsverlangen zustimmen?

Der Arbeitgeber ist bei seiner Entscheidung über die Verlängerung an die Grundsätze billigen Ermessens gemäß § 315 BGB gebunden. Er muss dabei beide Interessen gegeneinander abwägen. Überwiegen die Interessen des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber zustimmen. Überwiegen seine Interessen, darf er ablehnen.

 

5. Was kann der Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber den Antrag abgelehnt hat?

Hat der Arbeitgeber den Antrag abgelehnt, darf der Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Er geht dabei jedoch das Risiko ein, dass im Falle einer streitigen Auseinandersetzung das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass keine wichtigen Gründe vorliegen oder dass diejenigen Gründe des Arbeitgebers denjenigen des Arbeitnehmers überwiegen. Der Arbeitgeber wiederum hat dann die Möglichkeit, das Fernbleiben von der Arbeit abzumahnen bzw. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Kündigung auszusprechen.

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