Arbeitsrecht

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Die Rechtsfolgen einer Freistellung für den Arbeitnehmer

Das muss bei der Freistellung von der Arbeit beachtet werden!

 

1. Welche Rechtsfolgen hat die Freistellung für den Arbeitnehmer?

Wenn die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Freistellung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vorliegen, kann sich die Freistellung unterschiedlich arbeitsrechtlich für den Arbeitnehmer auswirken.

Bezüglich der Wirksamkeitsvoraussetzungen lesen Sie bitte auch unseren Artikel „Freistellung von der Arbeit“.

 

2. Darf der Arbeitnehmer während der Freistellung anderweitiges Einkommen beziehen?

Immer wieder stellen uns Mandanten die Frage, ob diese gerade während einer langfristigen Freistellung anderweitig arbeiten dürfen und ob dieses Arbeitsentgelt entsprechend auf den Vergütungsanspruch des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses angerechnet werden darf.

Wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich unter Anrechnung seines Resturlaubes vom Arbeitgeber freigestellt worden ist, muss die Anrechnung von Zwischenverdienst ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, darf der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Freistellung auch für einen anderen Arbeitgeber tätig werden und muss sich das entsprechende Entgelt nicht anrechnen lassen.

Jedoch sollte hierbei insbesondere auf eventuelle Konkurrenzklauseln im Arbeitsvertrag geachtet werden, da ansonsten dem Arbeitgeber noch die Möglichkeit für eine entsprechende fristlose Kündigung eingeräumt wird.

Handelt es sich jedoch um eine einseitige Freistellung, das heißt, dass der Arbeitgeber entgegen der Zustimmung des Arbeitnehmers aufgrund entsprechender Interessenlage zu Gunsten des Arbeitgebers (z.B. Straftat bzw. hinreichender Tatverdacht einer Straftat durch den Arbeitnehmer) den Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt hat, gerät der Arbeitnehmer in Annahmeverzug und anderweitiges Einkommen wird gemäß § 615 S. 2 BGB angerechnet.

 

3. Welche Auswirkungen hat die Freistellung auf das Wettbewerbsverbot?

Bei der einvernehmlichen Freistellung gilt das allgemeine gesetzliche Wettbewerbsverbot gemäß § 60 HGB nicht mehr, wenn die Anrechnung von Zwischenverdienst vereinbart worden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass zwingend eine Anrechnung von Zwischenverdienst vereinbart werden muss, da ansonsten bei anderweitiger Arbeitsleistung für ein Konkurrenzunternehmen die fristlose Kündigung droht.

Sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jedoch einseitig freistellt, also ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers (s.o.), so kann der Arbeitnehmer regelmäßig davon ausgehen, dass er nunmehr in der Verwertung seiner Arbeitskraft frei ist und das allgemeine gesetzliche Verwertungsverbot nicht greift.

 

4. Wie wirkt sich die Freistellung auf den Urlaubsanspruch aus?

Wenn die Freistellung unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche geschieht, setzt dies eine unwiderrufliche Freistellung voraus, das heißt, dass der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber im Zeitraum der Freistellung nicht wieder zur Arbeitsleistung aufgefordert werden kann.

Dies hat auch zur Folge, dass das Bundesarbeitsgericht jede nicht ausdrücklich widerruflich ausgesprochene Freistellung, die eine Urlaubsanrechnung vorsieht, als unwiderrufliche Freistellung auslegt – also im Ergebnis eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung. Noch bestehender Urlaubsanspruch wird bei der unwiderruflichen Freistellung sodann mit der Freistellung erfüllt und erlischt gemäß § 662 BGB.

Bei derartigen Vereinbarungen ist es nicht notwendig, den genauen Urlaubszeitraum bzw. Urlaubstage anzugeben. Es reicht aus, dass die Freistellung ausschließlich unter Anrechnung des bestehenden Urlaubsanspruches erfolgt.

Wenn ausdrücklich eine widerrufliche Freistellung vereinbart wird, ist die Anrechnung auf ein Arbeitszeitkonto dennoch möglich. Jedoch muss – in aller Deutlichkeit – ausdrücklich die widerrufliche Freistellung unmissverständlich genau benannt werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass im Zweifel keine Anrechnung des Urlaubsanspruches während der Freistellung erfolgt, sofern der Arbeitgeber keine genaue Bestimmung bzw. Bezeichnung (unwiderruflich oder widerruflich) bezüglich der Freistellung vereinbart hat.

Also auch hier muss der Arbeitgeber aufpassen, um nicht Gefahr zu laufen trotz Freistellung noch zusätzlich Urlaubsvergütung bzw. Urlaubsabgeltung leisten zu müssen.

 

5. Wie wirkt sich eine Erkrankung während der Freistellungsphase für den Arbeitnehmer aus?

Der Arbeitgeber ist regelmäßig nicht zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer während einer unbezahlten Freistellung erkrankt.

Hiervon ausgenommen ist nur der Fall, dass die Parteien eine unbezahlte Freistellung zu Erholungszwecken des Arbeitnehmers vereinbart haben. Hier ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet.

Im Falle der bezahlten Freistellung ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet, da dass Arbeitsverhältnis noch besteht, der Arbeitnehmer also nur von der Arbeit freigestellt ist.

 

6. Wie wirkt sich die Freistellungsphase auf Fristen für Kündigungsschutz und Abfindung aus?

Grundsätzlich werden die Freistellungszeiträume des Arbeitnehmers bei Fristen für die z. B. sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes oder des Bundesurlaubsgesetzes mit berücksichtigt, da die Freistellung lediglich eine Suspendierung der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers bedeutet, ohne das Arbeitsverhältnis selbst zu beenden.

Auch werden die Freistellungszeiträume in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit bei eventuell zu zahlenden Abfindungen mit berücksichtigt.

 

7. Welche Rechtsfolgen hat die Freistellung für den Arbeitgeber?

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich weiterhin die Pflicht zur Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung während der Freistellung.

Darüber hinaus können ihn bei einer unberechtigten Freistellung Schadensersatz- oder sonstige Gegenansprüche des Arbeitnehmers treffen. Dabei kann auch die fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit einem Schadensersatzanspruch je nach Schwere der Vertragsverletzung in Betracht kommen.

 

Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dem Thema Freistellung von der Arbeit um ein recht komplexes Thema, welches auch immer wieder bei Aufhebungsverträgen und Kündigungen Berücksichtigung findet. Daher sollte unbedingt in derartigen Fällen rechtlicher Rat eingeholt werden.

Hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Verfügung.

Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen, ob die Freistellung wirksam vereinbart wurde, besuchen Sie unsere Homepage unter folgendem Link www.kgk-kanzlei.de/rechtsgebiete/arbeitsrecht/freistellung/ der Freistellung bzw. klicken Sie hier. Sollten darüber hinaus noch Fragen bestehen, freuen wir uns auf Ihre Kontaktanfrage.

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