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Kostenlose Ersteinschäzung durch unsere Kölner Fachanwälte für Arbeitsrecht

Kaufhof – Karstadt – Fusion – Abfindungsangebot annehmen oder nicht? Was tun bei Kündigung, Änderungskündigung oder Versetzung?

Update vom 18. 05. 2019

Nun also doch: Höchstens 18 Bruttomonatsgehälter Abfindung bei Kaufhof. Die Verhandlungen haben sich über viele Monate hingezogen. Nun hat sich der Konzern Galeria Karstadt Kaufhof mit den Betriebsräten geeinigt. Es gibt nun einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

Leider sind nun die Abfindungsangebote noch mal deutlich geringer als ursprünglich angenommen und auch als ursprünglich in der Gesamtbetriebsvereinbarung vereinbart.

Das Abfindungsangebot liegt nun bei maximal 18 Gehältern. Beschäftigte über 61 Jahre erhalten 25% ihres Gehalts für jeden Monat zwischen Beginn der Rente und Ende des Arbeitsverhältnisses. Dies allerdings auch nur dann, wenn Sie weniger als 20 Jahre beschäftigt waren. Solche Mitarbeiter, welche länger als 20 Jahre beschäftigt waren, erhalten 30 % ihres Gehaltes bis zur Rente.

Nach Aussage des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden von Kaufhof Peter Zysik sei mit vorstehender Regelung sogar noch Schlimmeres abgewendet worden. Scheinbar wollte der Konzern im Rahmen der Verhandlungen noch deutlich unter dem nunmehr offiziellen Angebot bleiben.

Erfreulich ist zumindest, dass statt 1800 stellen nunmehr wohl doch nur 1000 Stellen gestrichen werden sollen.

Alle Mitarbeiter sollen nun am kommenden Dienstag über die Pläne in einer Betriebsversammlung informiert werden Punkt

Wie können wir Ihnen nun helfen?

Die Erfahrung zeigt, dass man durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber deutlich höhere Abfindungen erzielen kann, als der Arbeitgeber zuvor im Rahmen eines Sozialplans oder eines Interessenausgleichs angeboten hat.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Stephan Glaser und Christian Klages haben jahrelange Erfahrungen mit der Verhandlung von Abfindungen. Wir bieten allen Kaufhof Beschäftigten eine kostenlose Erstberatung. Scheuen Sie sich nicht und sprechen Sie uns an. Jetzt Termin vereinbaren!

Ursprünglicher Artikel:

Lange wurde darüber gemunkelt. Jetzt ist es tatsächlich so gekommen. Die ehemaligen Rivalen Kaufhof und Karstadt fusionieren. Die Zentrale der beiden Kaufhausketten soll dann ihren Sitz in Essen haben.

Der Standort in Köln wird zwar nicht vollständig aufgegeben, soll in Zukunft aber nur noch die Bereiche Kompetenz-Center für Digitalisierung und E-Commerce haben. Eigner haben angekündigt, dass ca. 1.000 Vollzeitstellen in den Führungs- und Verwaltungsstrukturen wegfallen. Ferner sollen weitere 1.600 Vollzeitstellen in den Filialen wegfallen.

Da dort viele Beschäftigte in Teilzeit arbeiten, sind ca. 4.000 bis 5.000 Beschäftigte mit Kündigung, Änderungskündigung oder Versetzung bedroht.

Folgende Fragen sind nun für alle Kaufhof Beschäftigten von Bedeutung:

 

1. Wie geht es weiter?

Derzeit werden alle Mitarbeiter am Standort in Köln durch eine Betriebsversammlung über alle anstehenden Maßnahmen informiert. Im Rahmen der geplanten Restrukturierung wird Kaufhof nun mit der eigens hiermit beauftragten Kanzlei Seitz & Partner Verhandlungen mit dem Betriebsrat führen. In den Verhandlungen wird es in erster Linie um Sozialpläne und Interessenausgleiche gehen.

 

2. Was ist ein Sozialplan?
Bei den Verhandlungen über den Sozialplan wird zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber darüber verhandelt, wie die Fusion von Kaufhof und Karstadt für die beschäftigten Mitarbeiter möglichst milde durchgeführt werden kann.

Meist wird darin geregelt, dass die Mitarbeiter/innen als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten. Durch die Vereinbarung des Sozialplans erhalten die Mitarbeiter einen Anspruch auf die vereinbarte Abfindung. Dieser Anspruch ist dann auch gerichtlich einklagbar.

Wichtig ist aber, dass Mitarbeiter/innen auch ein Kündigungsschutzverfahren durchführen können, um so eine höhere Abfindung zu erstreiten.

Ob die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens für Sie als Mitarbeiter/in sinnvoll ist, erörtern unsere erfahrenen Fachanwälte für Arbeitsrecht Christian Klages und Stephan Glaser gerne persönlich mit Ihnen. Wir haben uns entschlossen, allen Kaufhofbeschäftigten eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung mit einem unserer Fachanwälte anzubieten. Zögern Sie deshalb nicht, uns anzusprechen.

 

3. Was können Sie tun, wenn Sie eine Kündigung oder Änderungskündigung erhalten haben?Zunächst einmal gilt es Ruhe zu bewahren und nicht in Panik zu verfallen. Wichtig ist aber zu beachten, dass gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang bei Ihnen spätestens Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss. Denn sonst gilt die Kündigung als wirksam.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens wird die Wirksamkeit der Kündigung durch das nun zuständige Arbeitsgericht Köln überprüft. Häufig wird im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens bereits in einem kurzfristigen Gütetermin nach ca. 4 Wochen über eine höhere Abfindung verhandelt.

Unsere Fachanwälte Christian Klages und Stephan Glaser sind auf die Durchführung von Kündigungsschutzverfahren und auf die Verhandlung von hohen Abfindungen spezialisiert.

 

4. Was ist eine Änderungskündigung und wie wehrt man sich dagegen?

Die Änderungskündigung besteht aus einer Beendigungskündigung verbunden mit dem gleichzeitigen Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Konditionen weiter fortzuführen. Der Mitarbeiter kann sich dann entscheiden, ob er das Angebot auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen annimmt, es ablehnt oder die Annahme unter dem Vorbehalt erklärt, die Änderungskündigung der Überprüfung des Arbeitsgerichts Köln zu stellen. Zu beachten ist, dass auch bei einer Änderungskündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang Änderungskündigungsschutzklage eingereicht werden muss.

Welche der verschiedenen Optionen für Sie sinnvoll ist, beraten unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Christian Klages und Stephan Glaser gerne mit Ihnen. Auch hier gilt: Wir bieten Ihnen eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung an.

 

5. Was ist zu tun, wenn Kaufhof Ihnen einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag vorlegt?

Häufig wird behauptet, dass die Annahme eines Aufhebungsvertrags oder eines Änderungsvertrags immer falsch ist. Dies kann man aber so nicht stehen lassen. Manchmal sind die in einem Aufhebungsvertrag angebotenen Konditionen durchaus annehmenswert.

Man sollte sich jedoch nicht dazu hinreißen lassen, einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag ohne vorherige fachanwaltliche Überprüfung zu unterschreiben. In der Regel lohnt es sich sogar, hier nachzuverhandeln und gegebenenfalls eine höhere Abfindung zu erzielen.

In jedem Falle ist es wichtig zu wissen, dass die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt.

Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen Änderungsvertrag erhalten haben, sprechen Sie uns gerne an. Auch hier gilt unser Angebot auf eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung mit unseren Fachanwälten.

 

6. Was kann ich tun, wenn ich ein Versetzungsschreiben erhalten habe?

Ob Kaufhof Sie versetzen darf, hängt maßgeblich davon ab, ob in Ihrem Arbeitsvertrag oder in den Tarifverträgen eine sogenannte Versetzungsklausel enthalten ist. Diese Versetzungsklausel wird häufig in Arbeitsverträgen vereinbart, um dem Arbeitgeber die Versetzung an einen anderen Arbeitsort zu ermöglichen. An eine solche Versetzungsklausel sind aber strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Nicht selten sind derartige Klauseln unwirksam. Es lohnt sich immer, die Versetzungsklauseln anwaltlich überprüfen zu lassen.

 

7. Was müssen Sie als leitender Angestellter beachten?

Leitende Angestellte sind solche Arbeitnehmer, welche in ihrem Tätigkeitsfeld unternehmerische Aufgaben mit großer Entscheidungsfreiheit wahrnehmen. Typische leitende Angestellte sind Betriebsleiter oder auch Leiter von größeren Personalabteilungen.

Die Abgrenzung von leitenden Angestellten zu Angestellten in nichtleitender Funktion ist nicht immer auf den ersten Blick festzustellen. Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass Mandanten sich irrig für leitende Angestellte im Rechtssinne halten. Nicht selten sind sie aber juristisch eben nicht als leitende Angestellte einzustufen.

Die Unterscheidung ist aber gerade bei der anstehenden Fusion von Kaufhof und Karstadt wichtig. Denn als leitender Angestellter gelten einige Besonderheiten.

Auch für leitende Angestellte gilt das Kündigungsschutzgesetz. Auch ein leitender Angestellter muss daher innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, wenn er denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung gerichtlich überprüfen oder eine höhere Abfindung verhandeln möchte.

Im Rahmen des Kündigungsschutzes gelten für leitende Angestellte einige Besonderheiten:

Leitende Angestellte werden nicht vom Betriebsrat vertreten.

In der Praxis viel wichtiger ist aber, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens das Arbeitsverhältnis mit einem leitenden Angestellten jederzeit ohne Angabe von Gründen durch einen entsprechenden Auflösungsantrag bei Gericht gegen Zahlung einer Abfindung beenden kann.

Ob Sie leitender Angestellter im Rechtssinne sind bzw. ob sich eine Verteidigung gegen Kündigung oder Änderungskündigung lohnt, erörtern unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung. Wir prüfen auch gerne für Sie, ob ein vorgelegter Aufhebungsvertrag annehmenswert ist. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen.

 

8. Welche Rechtsanwaltskosten erwarten Sie als Beschäftigte von Kaufhof?

Wir haben uns entschlossen, allen Mitarbeitern von Kaufhof eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung über die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen eine Kündigung, Änderungskündigung oder Versetzung anzubieten. Gleiches gilt für eine kostenlose Ersteinschätzung bei Erhalt eines Aufhebungsvertragsangebots.

Es entstehen Ihnen also zunächst einmal keinerlei Rechtsanwaltskosten. Erst wenn Sie sich im Anschluss an die Erstberatung dazu entschließen, unsere erfahrenen Fachanwälte mit Ihrer Vertretung zu beauftragen, entstehen Rechtsanwaltsgebühren. In diesem Falle berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wie hoch die Rechtsanwaltsgebühren dann im Einzelfalle sind, hängt maßgeblich von Ihrem Bruttomonatsgehalt ab. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht erörtern dies gerne auch bereits im Rahmen der kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung it Ihnen.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, werden die Rechtsanwaltsgebühren mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet. Unsere Fachanwälte übernehmen die gesamte Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung von der Kostendeckungsanfrage bis zur Endabrechnung. Sie sind von sämtlicher nervenaufreibender Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung befreit.

Profitieren von der langjährigen Erfahrung unserer Fachanwälte für Arbeitsrecht Stephan Glaser und Christian Klages. Zögern Sie nicht, uns anzusprechen und vereinbaren Sie jetzt mit unserem Sekretariat einen kostenlosen Telefontermin.

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