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Unsere Fachanwälte im Arbeitsrecht beraten Sie im Kündigungsschutzverfahren

Abmahnung – Kündigung – Abfindung: Wir vertreten Sie bei Ihrer Kündigungsschutzklage

 

1. Allgemeines

Will man sich gegen eine Kündigung des Arbeitgebers wehren, so ist ein an den Arbeitgeber gerichteter schriftlicher Widerspruch gegen die Kündigung nutzlos. Es muss daher in einem solchen Fall immer Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Eine anwaltliche Vertretung bei einem solchen Rechtsstreit ist anzuraten, die Einreichung der Klage ist allerdings auch ohne Anwalt möglich.

 

2. Wer trägt die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens?

Gemäß § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz trägt in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jede Partei die ihr entstandenen Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens selbst. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Arbeitnehmer die Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens aus Kostenrisikogründen scheuen. Denn sie müssen auch bei einem Unterliegen in erster Instanz nicht die Rechtsanwaltsgebühren der Arbeitgeberseite übernehmen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Rechtschutzversicherung, welche diese Kosten übernimmt.

Verfügen Sie nicht über eine Rechtschutzversicherung, können Sie uns gerne unverbindlich ansprechen. Wir informieren Sie gerne über die voraussichtlich entstehende Kosten.

Es gibt außerdem die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn man nach den dort vorgesehenen Kriterien bedürftig ist und Erfolgsaussichten für den eigenen Antrag bestehen.

 

3. Was muss die Klageschrift beinhalten?

Die Klageschrift muss schriftlich, in deutscher Sprache gefasst und unterschrieben sein. Ferner müssen Kläger und Beklagter mit vollständiger Anschrift, ein Klageantrag und das zuständige Gericht angegeben werden. Im Antrag und in der Begründung muss genau festgehalten werden, gegen welche Kündigung sich die Klage richtet und was man mit seiner Klage erreichen will.

 

4. In welcher Frist muss Kündigungsschutzklage eingereicht werden?

Für die Erhebung einer Klage, mit der die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht werden soll, gilt in jedem Fall eine Frist von 3 Wochen. Dies gilt auch dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung bei dem Arbeitnehmer. Zugegangen ist die Kündigung, wenn sie in den Empfangsbereich (meist durch Einlegen in den Briefkasten) des Arbeitnehmers gelangt ist.

Wird hingegen nur die falsche Berechnung der Kündigungsfrist geltend gemacht, die Kündigung an sich also nicht in Frage gestellt, gilt die dreiwöchige Klagefrist nicht.

 

5. Wie ist der Ablauf des Verfahrens?

Nach Eingang der Klageschrift wird diese der Gegenseite zugestellt und das Gericht bestimmt einen sogenannten Gütetermin. In diesem Termin versucht der vorsitzende Richter eine gütliche Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Häufig wird der Streitgegenstand selbst nur grob angerissen. Auch eine erste Einschätzung des Gerichts erfolgt nicht immer. Die Beklagtenseite ist nicht verpflichtet vor dem Gütetermin schriftlich vorzutragen.

Gibt es im Gütetermin keine Einigung, so setzt das Gericht einen neuen Termin an. Dies ist der sogenannte Kammertermin. In diesem Termin ist das Gericht neben dem vorsitzenden Richter mit zwei ehrenamtlichen Richtern, jeweils einem aus der Arbeitnehmervertretung und der Arbeitgebervertretung, besetzt. Für die Vorbereitung dieses sogenannten Kammertermins gibt das Gericht in der Regel beiden Parteien Fristen, innerhalb derer die jeweiligen Standpunkte schriftlich und unter Beweisantritt ausführlich vorgetragen und begründet werden müssen. Diesen Auflagen sollte in jedem Fall nachgekommen werden, da sonst ggfs. die eigene Argumentation nicht mehr berücksichtigt wird.

Wenn es auch im Laufe des Rechtsstreits keine Einigung zwischen den Parteien in Form eines Vergleiches gibt, so entscheidet das Gericht im Anschluss des Kammertermins durch Urteil.

Gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil kann jede Partei unter den Voraussetzungen des § 64 Arbeitsgerichtsgesetz binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Berufung einlegen. Die Berufung muss dann innerhalb einer Frist von 2 Monaten ab Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. In der Berufungsinstanz besteht für beide Seiten Anwaltszwang. Dies hat zur Fiolge, dass spätestens dann ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss.

Für die zweite Instanz gilt zudem abweichend von der oben aufgeführten Kostenregelung die allgemeine zivilprozessuale Regel, dass die obsiegende Partei gegen die unterlegene Partei einen Anspruch auf Erstattung ihrer Anwalts- und Gerichtskosten hat. Auch für die zweite Instanz kann natürlich wieder Prozesskostenhilfe beantragt werden. Da diese aber immer nur die eigenen Anwaltskosten abdeckt, müssen die Erfolgsaussichten einer Berufung sorgfältig geprüft werden.

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