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Grundsätze und Voraussetzungen der Nachtarbeit

 

Die gesetzlichen Grundsätze zur Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Nachtzeit ist im sogenannten Arbeitszeitgesetz geregelt, welches zum 01.07.1994 in Kraft getreten ist.

 

1. Grundsätze

Auch wenn das Arbeitszeitgesetz keine konkreten Vorgaben enthält, unter welchen Voraussetzungen Nachtarbeit möglich, zulässig oder zu beschränken ist, so wurde zumindest bestimmt, dass das Arbeitszeitgesetz generell für alle Wirtschaftszweige, einschließlich des öffentlichen Dienstes, für Männer und Frauen zu gelten habe.

Als weiterer Grundsatz ist bestimmt, dass die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer nach den sogenannten „gesicherten Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit“ festzulegen ist. Hierzu zählt insbesondere die Vermeidung von Gesundheitsrisiken im Zuge von Nachtarbeit, dies auch im Zusammenhang mit Schichtsystemen zu Ungunsten des Arbeitnehmers.

 

2. Nachtzeit

Unter dem Begriff der Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu fassen.

Als Nachtarbeit wird jede Arbeit bezeichnet, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst.

Nachtarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung regelmäßig wiederkehrend in Wechselschichtarbeit Nachtarbeit zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen (vgl. § 2 Abs. 3-5 ArbZG).

In Bäckereien und Konditoreien liegt aufgrund der Besonderheit des Berufsfeldes die Nachtzeit bereits zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr.

 

3. Arbeitszeit

Grundsätzlich beläuft sich die gesetzlich höchstzulässige Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer und für andere Arbeitnehmer auf werktäglich acht Stunden, jedoch mit der Möglichkeit, sie auf bis zu zehn Stunden zu verlängern.

Sofern auf zehn Stunden verlängert worden ist hat der Ausgleich, also die Rückführung der Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden, innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen seitens des Arbeitgebers zu erfolgen.

Eine weitere Ausnahme kann hier durch entsprechenden Tarifvertrag oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen, so dass auch die Arbeitszeit über zehn Stunden werkvertraglich ohne Ausgleich verlängert werden kann. Dies jedoch nur dann, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft (z.B. Bereitschaftsdienst bei Ärzten, Krankenschwestern etc.) vorliegt.

Ferner kann auch ein anderer Ausgleichszeitraum vom Arbeitgeber festgelegt werden.

 

4. Familienschutz

Bei der Nachtarbeit muss auch der entsprechende Familienschutz berücksichtigt werden.

So hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umsetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz, sofern dies im Interesse notwendiger Kinderbetreuung gerechtfertigt ist.

Voraussetzung ist hierzu, dass im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, welches nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann. Dies ist im § 6 Abs. 4 ArbZG verankert.

Der Arbeitnehmer kann dabei nicht auf eine mögliche Betreuung durch außerhalb des Haushalts lebende Familienangehörige oder Dritte verwiesen werden. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass sofern sowohl Mutter wie auch Vater in Nachtarbeit tätig sind und keine weiteren Familienangehörige auf das minderjährige Kind aufpassen könne, so steht zur freien Entscheidung, wer der beiden Elternteile eine Umsetzung auf Tagesarbeitszeit verlangen kann.

Die gleichen Grundsätze gelten auch für Arbeitnehmer, die einen schwer pflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen haben, welcher nicht von einem anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann.

Dabei gilt bezüglich der Schwerpflegebedürftigkeit der Nachweis einer ärztlichen Feststellung wegen Krankheit oder Behinderung, mit der Feststellung, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer in sehr hohem Maße der Hilfe bedarf.

 

5. Gesundheitsschutz

Der Gesundheitsschutz ist ein zentraler Punkt für Arbeitnehmer im Zuge ihrer Tätigkeit in der Nachtarbeit.

Dabei sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht den Arbeitnehmern dieses Recht auch in Zeitabständen von einem Jahr zu.

Die hierfür anfallenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder überbetrieblichen Dienst angeboten wird.

Sofern im Zuge der arbeitsmedizinischen Untersuchung festgestellt wird, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gesundheit des Arbeitnehmers durch die Nachtarbeit beeinträchtigt ist, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz.

Die Pflicht des Arbeitgebers zur Umsetzung entfällt jedoch dann, wenn aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kein geeigneter Tagesarbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. In diesem Fall ist jedoch der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat oder Personalrat anzuhören, um eventuelle Vorschläge für einen anderweitigen Einsatz des Arbeitnehmers erörtern zu können. Unter Umsetzung ist dabei die bloße organisatorische Änderung der Lage der Arbeitszeit bei sonst gleichen Arbeitsbedingungen zu verstehen. Eine zum Beispiel zu erfolgende Zuweisung eines höherwertigen oder anderen als den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich ist hierunter nicht zu verstehen.

 

6. Nachtzuschläge/Freizeitausgleich

Der Arbeitgeber hat dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm für die Nachtarbeit zustehenden Bruttoarbeitsentgeltes zu gewähren, sofern tarifvertraglich keine Regelungen eingreifen.

Da gerade das Thema der Vergütung der Nachtarbeit ein sehr zentrales und wichtiges ist, haben wir dieses in einem gesonderten Artikel dargestellt, welchen Sie hier finden.

Sollten Sie Fragen rund um das Thema der Nachtarbeit haben, stehen wir Ihnen mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht, wie auch zu allen weiteren Fragen zum Arbeitsrecht, gerne zur Verfügung.

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