Arbeitsrecht

Themen

Grundsätze und Voraussetzungen der Nachtvergütung

Nachtzuschläge

 

Der Arbeitgeber hat dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm für die Nachtarbeit zustehenden Bruttoarbeitsentgeltes zu gewähren, sofern tarifvertraglich keine Regelungen eingreifen.

Dabei hat grundsätzlich der Arbeitgeber ein gesetzliches Wahlrecht im Sinne von § 262 BGB, nach dem er dem Arbeitnehmer Freizeitausgleich oder entsprechende Nachtzuschläge gewähren kann. Dabei gilt jedoch zu beachten, dass grundsätzlich dabei kein Vorrang des Freizeitausgleiches besteht.

 

1. Nachtzuschläge

Was als angemessen im Zuge des Nachtzuschlages angesehen wird, war lange Zeit im Zuge von arbeitsrechtlichen Prozessen umstritten.

Das Bundesarbeitsgericht stärkt den Arbeitnehmer:

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht jedoch mit Urteil vom 09.12.2015, AZ 10 AZR 423/14, zu Gunsten des Arbeitnehmers eine klare Entscheidung getroffen.

Das Bundesarbeitsgericht sieht für die Arbeitsstunden zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr einen Zuschlag in Höhe von 25 % auf den Bruttostundenlohn als angemessen an. Dies jedoch nur, sofern die Arbeitszeit regelmäßig in den vorgenannten Zeitraum fällt.

Bei besonderer Belastung durch Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch sogar in der Regel auf 30 %.

Sofern keine Ausnahme besteht, wie z.B. durch eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage.

Nicht zu berücksichtigen ist auch die Höhe des Stundenlohnes, denn der Aufschlag ist vielmehr pauschal zu zahlen. Denn das Argument vieler Arbeitgeber, den Stundenlohn bereits aufgrund der Nachtarbeit höher gesetzt zu haben, wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht aufgenommen, sondern vielmehr klar gestellt, dass diese bereits zu Vertragsabschuss gezahlten „Zuschläge“ nicht anrechenbar seien.

Ausnahmen:

Hiervon ausgenommen sind jedoch tarifvertragliche Regelungen, nach welchen Nachtarbeitszuschläge bereits im Tarifentgelt abgegolten sind.

Auch im Einzelarbeitsvertrag kann eine pauschale Abgeltung vereinbart werden. Diese Aufstockung der Grundvergütung um den Nachtarbeitszuschlag muss sich dann aber unmissverständlich aus dem Arbeitsvertrag ergeben.

Sollten diese vertraglich vereinbarten Zuschläge jedoch deutlich unter den zuvor geschilderten 25 % bzw. 30 % liegen, sollte auf jeden Fall die vertragliche Regelung anwaltlich geprüft werden.

Teilzeitkräfte sind gemäß den oben genannten Ausführungen gleich zu behandeln. Ihr geringeres Arbeitsvolumen rechtfertigt nicht, dass sie von Nachtarbeitszuschlägen ausgeschlossen werden.

 

2. Freizeitausgleich

Sofern der Arbeitnehmer keinen Ausgleich in Form eines „Zahlungsbetrages“ an Nachtzuschlägen erhält oder verlangt, hat er zumindest einen Anspruch auf Freizeitausgleich.

Noch einmal muss hier klar gestellt werden, dass ein Vorrang an Freizeitausgleich nicht besteht. Der Arbeitgeber kann nicht auf einen der beiden Ausgleiche zwingend verweisen, da ein Wahlrecht für den Arbeitgeber nicht besteht.

Die Anzahl an freien Tagen bzgl. des Freizeitausgleichs ist anhand des Nachtzuschlags des Bruttoentgelts zu berechnen. Er entspricht also dem Betrag, welcher im Vergleich als angemessener Nachtzuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt gezahlt worden wäre.

Im Ergebnis müssen also beide Leistungen, also Nachtzuschlag und Freizeitausgleich, nach dem Wert sich grundsätzlich entsprechen.

Beispiel:

Erhält der Arbeitnehmer einen Betrag als Nachtzuschlag in Höhe eines durchschnittlichen Tagelohnes, so kann er wahlweise hierfür einen vollen Tag als Freizeitausgleich geltend machen.

Da gerade dieses Thema auf beiden Seiten – also für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber – häufig für Unsicherheit sorgt, stehen wir Ihnen gerne bei Fragen mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht zur Verfügung.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen