Erbrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Kosten des Erbscheins“

Was kostet ein Erbschein?

 

Ist erst einmal der Erbfall eingetreten, stellt sich vielen Erben die Frage, ob ein Erschein beantragt werden soll. Ein Erbschein ist insofern hilfreich, da er eine einfache und schnellere Abwicklung der Erbangelegenheiten ermöglicht. So benötigt man für die Umschreibung von Grundstücken sowie für die Kommunikation mit den Banken oftmals einen Erbschein. Sollte der Nachlass jedoch relativ klein sein, ist es ratsam, im Vorfeld die Kosten eines Erbscheins auszurechnen und damit zu prüfen, ob die Beantragung eines Erbscheins wirtschaftlich sinnvoll ist. Bei größeren Nachlässen stellt sich die Frage nach dem Erbschein nicht, da die Kosten hierbei wirtschaftlich zu vernachlässigen sind.

 

1. Wie werden die Kosten des Erbscheins berechnet?

Für die Berechnung der Kosten eines Erbscheins ist der Nachlasswert entscheidend. Abhängig vom Nachlasswert werden Gebühren erhoben anhand derer die Kosten des Erbscheins berechnet werden. Sodann müssen zunächst die Gebührentatbestände ermittelt werden. Normalerweise fallen folgende Gebühren bei der Beantragung und Erstellung eines Erbscheins an: Der Antragsteller muss im Erbscheinsantrag Angaben machen, die normalerweise vor dem Nachlassgericht oder vor einem Notar an Eides statt versichert werden müssen. Diese eidesstattliche Versicherung schlägt mit einer 1,0 Gebühr zu Buche. Zudem beträgt die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins 1,0, so dass in der Regel mit insgesamt 2,0 Gebühren zu rechnen ist. Die Gebührentatbestände sind festgesetzt im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (sog. GNotKG). Wie hoch die Gebühren ausfallen, richtet sich nach dem Nachlasswert. Dabei stellen die Gebühren jedoch keinen prozentualen Anteil des Nachlasswertes dar. Vielmehr gibt es eine Gebührentabelle in denen einem Nachlasswert ein Gebührenwert zugeordnet ist.

Hier einige beispielhafte Angaben:

Bei Nachlasswerten in Höhe von 1.000,00 € beträgt eine 1,0 Gebühr 19,00 €. Bei Nachlasswerten in Höhe von 100.000 € beträgt die 1,0 Gebühr 273,00 €.

Wie Sie sehen steigt der Gebührenwert nicht linear zum Nachlasswert, sondern fällt für größere Nachlasswerte im Vergleich gering aus.

Da die Gebühren für die Erbscheinausstellung zumeist 2,0 betragen, kann man folglich bei einem Nachlasswert von 1.000,00 € von 38,00 € netto (2,0 x 19,00 €) ausgehen, bei einem Nachlasswert von 100.000,00 € von Kosten in Höhe von 546,00 € netto (2,0 x 273,00€).

Die genaue Gebührenhöhe können Sie der Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG entnehmen.

 

2. Wo wird der Erbschein beantragt?

Der Erbscheinantrag kann direkt beim Nachlassgericht beantragt werden. Das Nachlassgericht befindet sich beim zuständigen Amtsgericht. Der Antrag kann auch mit Hilfe eines Notars gestellt werden.

 

TIPP:

Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten, wenn Sie über die Beantragung und die Kosten eines Erbscheins im Unklaren sind. Er kann Ihnen zudem weiterreichende Informationen zum Nachlassverfahren liefern und auch die Kosten des Erbscheins hinsichtlich der Richtigkeit überprüfen.

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