Erbrecht

 

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Pflichtteilsergänzungsanspruch – Niederstwertprinzip“

Das Niederstwertprinzip im Erbrecht und dessen rechtliche Folgen

Gerade wenn es um die Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen geht spielt das sog. Niederstwertprinzip eine große Rolle. Wir wollen Ihnen daher an dieser Stelle einen kurzen Überblick über diesen Bewertungsgrundsatz geben.

 

1. Was versteht man unter dem Niederstwertprinzip?

Das Niederstwertprinzip ist ein Bewertungsgrundsatz der im § 2325 Abs. 2 BGB geregelt wird. Anhand dieses Bewertungsverfahrens können Vergleichsberechnungen verschenkter Gegenstände bestimmt werden, um einen daraus resultierenden Pflichtteilergänzungsanspruch zu ermitteln. Das Vorgehen beim Niederstwertprinzip soll im Folgenden beispielhaft dargestellt werden. Hat ein Erblasser vor dem Tod Vermögen verschenkt, so können sich hieraus prinzipiell Pflichtteilsergänzungsansprüche für die Pflichtteilsberechtigten ergeben. Wurde beispielsweise ein Grundstück verschenkt, so wird zunächst der Grundstückswert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (Datum der Eintragung im Grundbuch) bestimmt. Unter Berücksichtigung des Krauftkraftschwundes wird der Wert dann auf den Tag des Erbfalles dieser Wert indexiert. Der so indexierte Wert wird zum Zeitpunkt des Erbfalles dem dann ermittelten Grundstückswert gegenüber gestellt. Der niedrigere Wert ist sodann ausschlaggebend und wird fiktiv dem Nachlass des Erblassers hinzugerechnet.

 

2. Wann spielt es eine Rolle?

Das Niederstwertprinzip spielt bei gemischten Schenkungen eine Schlüsselrolle, so z.B. bei Schenkungen einer Immobilie gegen Nießbrauch- oder Versorgungsrechte. Hier gibt es an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes heftige Kritik, da diese kaum nachvollziehbar ist. So wird, wenn der Wert des Grundstückes zum Todestag geringer ist als der ermittelte Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs, ein errechnetes Nießbrauchrecht des Erblassers nicht abgezogen, hingegen wird es abgezogen, wenn der Wert zum Schenkungszeitpunkt niedriger ist als zum Zeitpunkt des Erbfalls.

 

TIPP:

Auch wenn die Erklärung des Niederstwertprinzips scheinbar einfach ist, so ist das Pflichtteilsrecht ein komplexes Themenfeld. Sollten Sie daher Fragen als Pflichtteilsberechtigter, Erblasser oder Beschenkter haben, scheuen Sie nicht eine anwaltliche Erstberatung, um mögliche finanzielle Fallstricke zu ermitteln oder auszuräumen.

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