Mietrecht

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In welchen Fällen dürfen Hunde und Katzen in der Wohnung gehalten werden?

Darf der Vermieter Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag ausschliessen?

 

Wir erleben in der Praxis immer wieder, dass von Seiten der Vermieter versucht wird, durch Klauseln im Mietvertrag die Hunde- und Katzenhaltung in der Mietwohnung einzuschränken bzw. sogar zu verbieten.

Der BGH hat sich hierzu in einer Reihe von Grundsatzentscheidungen geäußert.

In einer ersten Entscheidung aus dem Jahre 2012 (Hinweisbeschluss des BGH vom 25.09.2012 – VIII ZR 329/11; bestätigt durch Senatsbeschluss vom 22.01.2013 – VIII ZR 329/11) hatte der BGH sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob eine Klausel im Mietvertrag, welche die Haustierhaltung (mit Ausnahme von Kleintieren) von einer in das freie Ermessen des Vermieters gestellten Erlaubnis abhängig machte, wirksam ist.

Der Senat war insoweit der Auffassung, dass eine solche Klausel einen schrankenlosen Erlaubnisvorbehalt des Vermieters darstelle für den kein berechtigtes Interesse erkennbar ist. Eine solche Klausel sei daher wegen der entsprechenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB unwirksam.

 

In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2013 (BGH, Urteil vom 20.03.2013 – VIII ZR 168/12) stellte der BGH sodann fest, dass eine mietvertragliche Klausel, nach der der Mieter generell verpflichtet ist, keine Hunde und Katzen zu halten, erst recht unwirksam ist.

Denn eine Klausel, welche die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung zur Hunde- oder Katzenhaltung grundsätzlich und von vorneherein ausschließt, sei erst recht unwirksam.

Nach Auffassung des BGH könne zwar eine Beeinträchtigung der Belange des Vermieters oder eine Störung anderer Hausbewohner nicht ausgeschlossen werden, wenn Hunde oder Katzen gehalten werden.

Daraus folgt aber nicht, dass ein grundsätzliches Verbot möglich ist. Jedenfalls formularvertraglich darf eine Hunde- oder Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausgeschlossen werden. Eine solche Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es sei jeweils eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.

Dabei sind die Interessen des Mieters, der anderen Hausbewohner und auch der Nachbarn zu berücksichtigen.

 

Auswirkungen für die Praxis:

Den Vermietern ist es daher zu raten, mietvertraglich die Hunde- oder Katzenhaltung nicht formularmäßig auszuschließen. Fehlt es an einer Ausschlussklausel, darf der Mieter nicht automatisch Hunde- oder Katzen halten.

Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Auch die Größe des Hundes und der Wohnung können dabei eine Rolle spielen. Sollte der Vermieter aber auf eine mietvertragliche Klausel nicht verzichten wollen, so empfiehlt es sich eine „weiche“ Formulierung zu verwenden. Möglich scheint zum Beispiel die Erlaubnis die Tierhaltung nur an bestimmte, konkrete Entscheidungsvoraussetzungen zu knüpfen.

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