Mietrecht

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Die Mietbescheinigung

Die Pflichten des Vermieters – Die Mietbescheinigung zur Vorlage bei den Behörden!

Seit kurzen haben Vermieter die Verpflichtung, ihren Mietern eine Mietbescheinigung auszustellen. In der Beratung erleben wir sehr oft, dass vielen Vermietern dies noch nicht bekannt ist, insbesondere, dass seit November 2015 dem Mieter bei Einzug oder Auszug aus der Wohnung eine sog. Vermieterbescheinigung auszustellen ist. Welche Rechte und Pflichten der Mieter bzw. Vermieter diesbezüglich hat, wollen wir hier kurz erläutern.

 

1. Welchen Zweck hat die Vermieterbescheinigung?

In Deutschland herrscht die Meldepflicht. Nach dem Bundesmeldegesetz muss sich jede Person, die in Deutschland lebt und ihren Wohnort wechselt, beim Einwohnermeldeamt melden. Durch die nunmehr transparente Angabe der entsprechenden Meldung des Wohnortes sollen Fehlangaben der einzelnen Personen/Bewohner bezüglich seines Wohnortes verhindert werden. Hierdurch sollen insbesondere Sozialbetrüge verhindert werden, als auch bei Zwangsvollstreckungen von Urteilen und anderen gerichtlichen Beschlüssen soll hierdurch die Handhabung erleichtert werden. Auch kann so nunmehr einfacher durch die Behörden überprüft werden, ob Wohnungen nur zum Schein angemietet worden sind oder tatsächlich bewohnt sind.

 

2. Muss der Vermieter die Bescheinigung seinem Mieter ausstellen?

Der Vermieter ist seit November 2015 dazu verpflichtet, seinem Mieter eine schriftliche Bestätigung mit folgenden Angaben auszustellen:

  • Name und Anschrift des Vermieters wie auch des Mieters
  • Anschrift/Adresse der entsprechenden vermieteten Wohnung
  • das Einzugsdatum

Dabei muss der Vermieter grundsätzlich spätestens 2 Wochen nach Einzug die entsprechende Bescheinigung dem Mieter aushändigen.

 

3. Gilt die Bescheinigung nur für den Einzug oder auch für den Auszug?

Bei Mietverhältnissen, die vor dem 01.11.2016 beendet worden sind, muss auch die Abmeldung durch den Vermieter dokumentiert und gegenüber dem Mieter bescheinigt werden. Ab dem Stichtag 01.11.2016 muss nur noch die Anmeldung bestätigt werden. Was droht, wenn der Vermieter nicht handelt und keine Bescheinigung ausstellt? Sofern der Vermieter nicht seiner Verpflichtung nachkommt und eine entsprechende Bescheinigung dem Mieter gegenüber ausstellt, droht ihm ein Bußgeld von bis zu 1.000,00 €. Sofern der Vermieter an jemanden eine Bescheinigung ausstellt, obwohl dieser gar nicht tatsächlich einzieht bzw. einziehen will, kann sogar eine Geldbuße in Höhe von bis zu 50.000,00 € verhängt werden.

 

4. Wer muss die Bescheinigung ausfüllen?

Grundsätzlich muss der Vermieter die Bescheinigung persönlich ausstellen. Ein Blick in den Mietvertrag schafft Klarheit wer der Vermieter ist. Der Vermieter kann sich jedoch auch durch einen Bevollmächtigten, wie den Verwalter oder andere ausdrücklich bevollmächtigte zur Unterschrift vertreten lassen.

 

5. Wo erhalte ich die Miet-/Meldebescheinigung?

Insbesondere im Internet können derartige Mietbescheinigungen einfach über eine entsprechende Suchmaschine „runtergeladen“ werden. Darüber hinaus findet man die Bescheinigungen auch bei der städtischen Meldebehörde .

  • kein Formerfordernis

Es reicht jedoch auch ein kurzer handschriftlicher Vermerk des Vermieters, der die unter Frage 2. aufgeführten Informationen zum Inhalt hat. Eine derartige Bescheinigung erfüllt auch den Sinn und Zweck der Norm.

 

6. Wer muss die Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt abgeben – Vermieter oder Mieter?

Die Bescheinigung wird nicht vom Vermieter sondern muss durch den Mieter eingereicht werden.

Der Vermieter hat in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit, sich beim Einwohnermeldeamt zu informieren und Auskunft zu erhalten, ob der Mieter dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

 

7. Ab wann gilt das Gesetz und muss man auch eine Bescheinigung für ein bereits bestehendes Mietverhältnis haben?

Seit November 2015 bestehet das Meldegesetz und findet auf bereits bestehende Mietverhältnisse keine Anwendung, sondern gilt ausschließlich für den Aus- bzw. Einzug eines neuen/alten Mieters.

 

Sofern Sie noch weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden – wir freuen uns auf Ihre Rückmeldung.

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