Mietrecht

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Was genau muss der Mieter dulden bzw. wozu ist er verpflichtet? Muss ich als Mieter bei Neuvermietung oder Verkauf Fotos dem Vermieter zur Verfügung stellen?

Die Neuvermietung? Darf Vermieter Fotos der Wohnung vom Mieter einfordern für die bessere Vermarktung? KGK hilft weiter!

Unmittelbar nach Ausspruch einer Kündigung beginnt auf Vermieterseite bereits die Suche nach neuen Mietern oder sogar einem Käufer. Nicht umsonst werden täglich über 100.000 neue Inserate deutschlandweit insbesondere in den online Portalen wie Immobilienscout etc. zu Neuvermietungen und Verkäufen geschaltet. Die Vermarktung der Immobilie lässt sich erfahrungsgemäß natürlich immer besser mit entsprechenden Fotos der Räumlichkeiten gestalten. Doch was geschieht sofern die Wohnung noch bewohnt wird? Muss der Mieter die Fertigung von Fotos dulden oder muss er sogar selber welche anfertigen? Genau diese Fragen stellen sich viele Mieter und Vermieter, die wir hier klären möchten.

 

1. Allgemein

Eines der wichtigsten Grundgesetze findet man unter Artikel 13 – dort steht, dass „die Wohnung unverletzlich ist“. Insofern darf der Mieter seine angemieteten Räumlichkeiten ungestört und ohne Einschränkungen des Vermieters oder Dritter nutzen.

Zweck des Gesetzes ist es, – einfach formuliert -dem Einzelnen einen elementaren Lebensraum zu sichern, in dem man in Ruhe gelassen wird, BVerfGE 109, 279/309, ihm also eine Art Rückzugsraum zu bewilligen, BVerfGE 109, 279/309. Daraus folgt auch, dass das sogenannte Besitzrecht des Mieters über dem Eigentumsrecht des Vermieters steht.

 

2. Darf der Vermieter bei Neuvermietungsinteresse „vorabbesichtigen“?

Gesetzlich ist kein grundsätzliches Besichtigungsrecht zu Gunsten des Vermieters geregelt.

Jedoch gesteht die Rechtsprechung unter bestimmten Umständen dem Vermieter ein Besichtigungsrecht zu. Dies jedoch nur dann, wenn auch ein konkreter und berechtigter Grund vorliegt.

  • wichtiger Grund für Besichtigung

Dieser wichtige Grund wird zum Beispiel in einer entsprechenden Besichtigung mit Kaufinteressenten oder Nachmietern gesehen. Hier hat jedoch der Vermieter mit einer entsprechenden angemessen Frist den Mieter über den Besichtigungswunsch zu informieren.

Ein reine „Vorabbesichtigung“ ohne Miet- oder Kaufinteressenten, um sich nur einmal die Wohnung anzuschauen, dürfte hingegen rechtlich schwierig zu begründen sein. Jedoch kommt es immer auf den Einzelfall an. Sollte jedoch z.B. die „Vorabbesichtigung“ im Zusammenhang mit eventuellen Sanierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen stehen, ließe sich über die Rechtmäßigkeit des Besichtigungswunsches redlich streiten.

 

3. Muss die Besichtigung angekündigt werden?

Gesetzlich ist wiederum hierfür keine genaue Frist bestimmt – sie muss aber angemessen sein, um dem Mieter die Möglichkeit zur Planung für eine anstehende Besichtigung einzuräumen.

Grundsätzlich sollte eine Ankündigungsfrist von mindestens 1 Woche eingehalten werden, wobei es jedoch auch Gerichte gibt, die eine auch kürze Ankündigungfrist für ausreichend und angemessen hielten.

 

4. Muss der Mieter auf Verlangen des Vermieters Fotos fertigen?

Natürlich lässt sich die Vermarktung der Wohnung für Interessenten deutlich verbessern, sofern nicht nur klassische Grundrisse der Wohnung veröffentlicht werden, sondern vielmehr auch Fotos von den einzelnen Räumen zur Verfügung gestellt werden. Dies hat zur Folge, dass viele Vermeiter – teilweise mit eheblichem Druck bis hin zu Drohungen – vom Mieter dentsprechende Fotos angemieteten Wohnung einfordern.

Wie jedoch bereits unter Punkt 1. klargestellt, handelt es sich bei der angemieteten Wohnung um ein vom Grundrecht geschütztes Gut. Dies hat auch zur Folge, dass der Mieter nicht verpflichtet ist, dem Wunsch des Maklers, des Vermieters oder Eigentümers nachzukommen entsprechende Fotos von den Räumlichkeiten seiner Wohnung zu fertigen und zur Verfügung zu stellen.

Auch wenn die Veröffentlichung entsprechender Fotos grundsätzlich die Vermarktung bzw. schnellere Wiedervermietung fördert, überwiegt dieses Interesse des Vermieters nicht gegenüber dem Persönlichkeitsrecht und Interesse des Mieters. Dies hat also zur Folge, dass der Mieter also nicht verpflichtet ist, eigene Fotos zu fertigen und diese offenzulegen.

Bei den oben vorangestellten Überlegungen, sind wir immer von dem Umstand ausgegangen, dass die Wohnung noch möbliert und vom Mieter bewohnt ist. Sofern der Vermieter bereits vor Einzug des aktuellen Mieters Fotos von den Räumlichkeiten gefertigt hatte, darf er diese selbstverständlich verwenden.

 

5. Darf der Vermieter, Eigentümer oder Makler eigene Fotos von der Wohnung fertigen?

Auch der Vermieter, Eigentümer oder Makler darf nicht ohne die Zustimmung des Mieters selber und eigenständig Fotos von den Räumlichkeiten fertigen, sofern diese noch vom Mieter bewohnt werden.

Die Fertigung und Veröffentlichung dieser Fotos würde sowohl gegen das Persönlichkeitsrecht des Mieters als auch gegen Artikel 13 (siehe unter Punkt 1.) verstoßen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermieter ausdrücklich bei einer Besichtigung darauf hinweist, dass er die Fotos ausschließlich zur Schadensdokumentation an der Wohnung nutzen möchte. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass derartige Fotos erlaubt sind. Sollten diese Fotos jedoch sodann absprachswidrig zur Vermarktung genutzt werden, macht sich der Vermieter gegenüber dem Mieter schadensersatzpflichtig.

 

Fazit:

Da dem Vermieter bei widerrechtlicher Verweigerung immer der Weg eines Klageverfahrens offen steht, um sein Besichtigungsrecht durchzusetzen, sollte der Mieter vorsichtig sein, den Besichtigungswunsch des Vermieters kategorisch abzulehnen. Genauso muss der Vermieter auch die „Unverletzlichkeit der Wohnung“ und das „Persönlichkeitsrecht“ des Mieters achten, bei der Frage, ob er Fotos der Räumlichkeiten vom Mieter einfordern kann und veröffentlichen darf.

 

Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen gerne mit unseren Fachanwälten im Mietrecht zur Verfügung.

 

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