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Kündigung erhalten und dennoch kein Auszug – es folgt die Räumungklage

Wir beraten Sie bei Kündigung und Räumungsklage


Ist das Mietverhältnis gekündigt (gleich ob durch den Vermieter, oder durch den Mieter) und der Mieter zieht dennoch nicht aus der Wohnung aus, muss der Vermieter seinen Räumungsanspruch gerichtlich titulieren und notfalls durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen. Denn nur durch ein gerichtliches Urteil, Vergleich oder Beschluss darf der Gerichtsvollzieher zur Räumung beauftragt werden.

Häufige Fragen im Zusammenhang mit einer Räumungsklage

1. Warum ist eine Klage zur Durchsetzung des Räumungsanspruchs notwendig?

Eine Räumungsklage ist notwendig, um einen Räumungstitel zu erhalten. Der Räumungstitel wiederum ist notwendig, um einen Gerichtsvollzieher mit der Räumung der Wohnung beauftragen zu können.

 

2. Kann der Vermieter die Wohnung auch ohne Wohnungswechsel selbst räumen oder die Schlüssel austauschen lassen?

Nein, das ist nicht möglich. Eine Räumung des Mieters ohne entsprechenden Räumungstitel ist rechtswidrig, strafbar und stellt einen Fall der so genannten verbotenen Eigenmacht dar. Der Mieter kann sich in einem solchen Falle durch eine einstweilige Verfügung zur Wehr setzen. Gleiches gilt auch für den Austausch der Wohnungseingangsschlüssel.

 

3. Muss der Mieter die Wohnung nach einer Kündigung in jedem Falle räumen?

Der Räumungsanspruch des Vermieters setzt die Wirksamkeit einer zuvor ausgesprochenen Kündigung voraus. Ist die Kündigung unwirksam, kann der Mieter sich auch in einem gerichtlichen Räumungsverfahren erfolgreiche gegen den Räumungsanspruch zur Wehr setzen.

 

4. Welches Gericht ist bei einer Räumungsklage zuständig?

Die Räumungsklage ist in Bezug auf Wohnraum immer vor dem Amtsgericht einzureichen, in dessen Stadt sich die Wohnung befindet, unabhängig vom Streitwert.

Bei einer Räumungsklage in Bezug auf eine Gewerbeeinheit entscheidet der Streitwert über die Zuständigkeit des Amts- oder Landgerichts. Ab einem Streitwert von 5001,00 Euro ist das Landgericht zuständig.

 

5. Welche Kosten entstehen bei einem Räumungsverfahren?

Die Kosten eines Räumungsverfahrens hängen von dem gerichtlich festzusetzenden Gegenstandswert ab. Der gerichtliche Gegenstandswert liegt in der Höhe der Kaltmiete eines gesamten Jahres.

Möchten Sie die exakten Kosten des Verfahrens wissen, sprechen Sie uns einfach unverbindlich an. Wir informieren Sie gerne über die entstehenden Gerichts- und Anwaltskosten.

 

6. Wer trägt am Ende die Kosten des Verfahrens?

Der Vermieter als Kläger muss zunächst die Gerichtskosten auslegen, damit das Gericht überhaupt arbeitet. Diese Kosten werden am Ende dem Unterlegenen des Prozesses auferlegt, so dass im Erfolgsfall die Gerichtskosten vom Mieter zu begleichen sind.

Neben den Gerichtskosten muss der Mieter auch die entstandenen Anwaltskosten bezahlen, wenn die Räumungsklage des Vermieters erfolgreich war.

 

7. Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Die Dauer einer Räumungsklage hängt von vielen Faktoren ab und ist in keinem Gesetz abschließend geregelt.

Theoretisch kann ein Richter kurze Fristen setzen und bereits dadurch das Verfahren forcieren.
Ein Versäumnisurteil, welches ergeht, wenn der Mieter nicht rechtzeitig auf die Räumungsklage reagiert, kann bereits nach einem Monat vorliegen.

Realistischer und in der Praxis häufiger sind Verfahrensdauern von 6 Monaten bis zu 1 Jahr. Diese Zeitspannen kommen aufgrund von umfangreichen Beweisaufnahmen und Zeugenvernehmungen zustande.

 

Sollten Sie darüber hinaus noch Fragen haben, freuen wir uns von Ihnen zu hören. Nutzen Sie hierfür einfach das Kontaktformular weiter unten auf dieser Seite.

 

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