Mietrecht

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Wann verjähren Schadenersatzansprüche des Mieters?

Die Verjährung von Ansprüchen des Mieters aus dem Mietverhältnis

Gemäß § 548 Abs. 2 BGB verjähren Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Duldung der Wegnahme einer Einrichtung in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. Im Verhältnis zur Verjährung der Vermieteransprüche innerhalb von 6 Monaten haben diejenigen Ansprüche des Mieters nicht die gleiche praktische Bedeutung. Im Verhältnis zu den Vermieteransprüchen beginnen die Ansprüche des Mieters nicht erst bei Rückgabe zu verjähren, sondern vielmehr nach Vertragsende. Denn der Mieter hat bereits vor Rückgabe der Mietsache Kenntnis von etwaigen Ansprüchen. Aus diesem Grunde ist es sachgerecht, als Beginn der Verjährung hier das Vertragsende anzunehmen.

 

1. Welche Ansprüche sind umfasst?

Aufwendungen sind in der Regel freiwillige Vermögensopfer für die Interessen eines Anderen, hier des Vermieters. Der Zweck der Aufwendungen ist beliebig. Sie müssen jedoch dem Mietobjekt zu Gute gekommen sein und das Mietobjekt in seinem Bestand erhalten, wiederherstellen oder verbessert haben.

Die Wegnahmeansprüche betreffen nur Einrichtungen, nicht aber sonstige Gegenstände des Mieters. Im Gegensatz zu sonstigen Gegenständen sind Einrichtungen bewegliche Sachen, die nur vorübergehend mit der Mietsache verbunden werden, um ihrem wirtschaftlichen Zweck zu dienen.

Entscheidend ist, ob die Befestigung der Verhinderung von Umfallen oder Herabfallen dient. Mithin liegt ein Verbinden nicht schon bei jedem Befestigen vor. Die Verbindung mit der Mietsache muss ohne Zerstörung wieder trennbar sein. Ansonsten handelt es sich nämlich um eine bauliche Veränderung.

Beispiele für Einrichtungen sind:

  • Türen
  • Waschbecken
  • Küchenzeilen
  • Badewannen
  • Schlösser
  • Einbauschränke
  • Laminat
  • lose verlegter Teppichboden
  • umpflanzbare Pflanzen

 

Es verjährt lediglich der Anspruch auf Duldung der Wegnahme, nicht der Anspruch auf Herausgabe.

 

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