Verkehrsrecht

Die Atemalkoholkontrolle – rechtmäßig oder nicht?

Die Polizeikontrolle – die Alkoholkontrolle!

 

Müssen Sie als Autofahrer den Aufforderungen der Polizeibeamten während der Polizeikontolle zum Atemalkoholtest Folge leisten? Ist man hierzu gesetzlich verpflichtet oder ist diese freiwillig? Wir klären Sie auf!

Jeder von uns kennt als Autofahrer die Situation: Man hat sich doch noch auf einer Party zu zwei kölsch oder ein Glas Wein bereitschlagen lassen und nun kommt man auf dem Heimweg unverhofft in eine Polizeikontrolle. Die „rote Kelle“ des Polizeibeamten und die Frage, ob man etwas getrunken habe, lässt in der Regel nicht lange auf sich warten. Die häufige Folge: Das Alkoholatemgerät wird gereicht. Wer jetzt nicht nervös wird, muss Nerven haben wie Stahlseile.

 

Keine gesetzliche Pflicht zur Atemalkoholkontrolle

Denn grundsätzlich dürfen Sie nicht zu der Teilnahme am Alkoholatomtest gezwungen werden, unabhängig davon, ob Sie etwas „getrunken“ haben oder nicht.

Denn im Sinne der Strafprozessordnung, hier § 81 a StPO, darf ein Atemalkoholtest durch die Polizeibeamten nicht erzwungen werden. Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass die Verweigerung des Atemalkoholtests weder strafbar noch durch die Polizeibeamten erzwungen werden darf. Sollte der Test dennoch unter „Protest“ durchgeführt werden, sind die Ergebnisse für ein späteres eventuelles Strafverfahren nicht zu verwerten, da ein sog. Verwertungsverbot für die Staatsanwaltschaft vorliegt.

 

Gefahr in Verzug

Polizeibeamten berufen sich gerne auf „Gefahr in Verzug“, um Sie zu einem Atemalkoholtest zu „überreden“. Aber auch diese Anweisung bewirkt nicht, dass Sie zu der Kontrolle verpflichtet sind. Denn auch hierzu bedarf es grundsätzlich der Anordnung zumindest durch die Staatsanwaltschaft und diese dürfte zumindest bei einem Atemalkoholtest während der „klassischen“ Verkehrskontrolle nicht vorliegen.

Sollten Sie also den Atemalkoholtest verweigert haben, muss der Polizeibeamte zunächst entscheiden, ob durch seine subjektive Wahrnehmung (wie Geruch, Ausfallerscheinungen, Pupillenweitung etc.) von einer Alkoholfahrt auszugehen ist, so dass eine Blutentnahme auf der Polizeiwache erforderlich ist. Diese Blutentnahme kann auch ohne Ihr Einverständnis erfolgen, jedoch nur wenn eine richterliche Anordnung hierfür vorliegt. Denn ohne diese richterliche Anordnung besteht im Nachgang die Gefahr, dass die Durchführung der Blutentnahme im Nachgang für rechtswidrig erklärt wird und das Ergebnis der Blutentnahme – auch wenn Alkohol im Blut nachgewiesen wird – nicht vor Gericht verwertet werden darf.

 

Richterliche Anordnung

Was passiert also wenn der Richter nicht zu erreichen ist, da die „Alkoholfahrt“ mitten in der Nacht erfolgte? Sofern der Untersuchungserfolg gefährdet sein sollte, indem kein Richter für eine Anordnung zur Entnahme eines Bluttests zu erreichen ist, kann auch der Staatsanwalt bei „Gefahr in Verzug“ die Blutentnahme anordnen. Das Ergebnis wäre also sodann ebenfalls zu verwerten.

Insofern sollte Sie also im Falle der Blutentnahme sich die Anordnung seitens eines Richters oder der Staatsanwaltschaft zeigen lassen oder eventuell darauf bestehen.

Auch sollten Sie darauf achten nichts zu unterschreiben, sollte die Polizei vehement Ihr Einverständnis einfordern. Dies könnte im Ergebnis nämlich in einem Strafverfahren dazu führen, dass dies als Ihre „Einverständniserklärung“ gewertet wird und das Ergebnis der Atemalkoholkontrolle dürfte vor Gericht verwertet werden.

Unabhängig von den vorausgenannten Grundsätzen dürfen die Polizeibeamten Sie jedoch ohne richterliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung dazu auffordern, ihren Pkw zu verlassen und darüber hinaus auch eine Weiterfahrt mit ihrem Pkw zu untersagen. Insofern heißt es Ruhe bewahren und den Aufforderungen der Polizei Folge leisten.

 

Fazit

Wir hoffen natürlich, dass es nie zu einer „Alkoholfahrt“ kommt. Sofern dies doch irgendwann einmal der Fall sein sollte, achten Sie zumindest darauf, dass Ihre Rechte gewahrt sind. Denn immer wieder erleben wir, dass die Polizei voreilig und ohne Rechtsgrundlage Beweise erlangt, die im Nachgang durch Unachtsamkeit nicht verwertet werden dürfen.

 

Sollten noch weitere Fragen bestehen, freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.

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