Verwaltungsrecht

Das Disziplinarverfahren

Ein Dienstvergehen eines Beamten wird mit einem Disziplinarverfahren geahndet.

 

Was ist ein Dienstvergehen?

Ein Dienstvergehen ist eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten oder ein außerdienstliches Verhalten, welches geeignet ist, das Vertrauen in das Amt oder das Ansehen des Beamtentums in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen.

Innerdienstlich kann jedes Fehlverhalten (außer eine Bagatelle) ein Dienstvergehen sein. Außerdienstlich bedarf es eines schwerwiegenden Fehlverhaltens. Dem Beamten ist auch ein Privatleben zuzubilligen und an ihn sind nicht zu jeder Zeit die Anforderungen zu stellen, wie sie von einem Beamten im Dienst erwartet werden.

Strafbares Verhalten (zum Beispiel Drogen, Körperverletzung, Trunkenheitsfahrten, Besitz kinderpornografischer Dateien, Sexualdelikte, rechtsradikale Äußerungen im Internet) stellt in der Regel jedoch ein Dienstvergehen dar.Die Ermittlungsbehörden informieren hier stets den Dienstherrn. Es kommt nicht darauf an, ob die strafbare Handlung einen Bezug zu der konkreten Tätigkeit des Beamten hat. Die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens hängt vom Statusamt und nicht vom gegenwärtig inne gehabten Dienstposten (BVerwG, U. v. 11.12.2014 – 2 C 51.13) ab.

 

Wie ist der Ablauf des Disziplinarverfahrens?

Der Dienstherr hat ein Disziplinarverfahren von Amts wegen einzuleiten, sofern sich der Verdacht eines Dienstvergehens ergibt. Die Entscheidung der Einleitung (und auch der Nichteinleitung) ist aktenkundig zu machen und muss dem betroffenen Beamten schriftlich bekannt gegeben. In der Regel wird der Beamte mit einer Einleitungsverfügung, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, informiert. In Ausnahmefällen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes gefährdet sein könnte, ist von der Unterrichtung zunächst abzusehen.

Es steht dem Betroffenen frei sich zu den Vorwürfen binnen einer Frist von einem Monat zu den Vorwürfen schriftlich zu äußern oder zu schweigen.

Nach der Eröffnung des Disziplinarverfahrens wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Bei einem bereits anhängigen Strafverfahren wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt und das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet. Es können Zeugen gehört werden und im Falle des dringenden Tatverdachts kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Es können bei Notwendigkeit auch Personalakten mit personenbezogenen Daten entgegen dem Willen des betroffenen Beamten eingesehen werden.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird ein Zwischenbericht erstellt, der dem betroffenen Beamten vorgelegt wird. Dieser erhält Gelegenheit zur Stellungnahme Abschließend wird das Verfahren bestenfalls eingestellt.

Alternativ drohen folgende mögliche Konsequenzen:

 

  • Verweis (§ 6 BDG)
  • Geldbuße (§ 7 BDG)
  • Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 BDG)
  • Kürzung des Ruhegehaltes
  • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (im Rahmen einer Disziplinarklage)
  • Aberkennung des Ruhegehaltes (im Rahmen einer Disziplinarklage)

 

Wie kann ich mich gegen ein Disziplinarverfahren verteidigen?

Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens anwaltlich vertreten zu lassen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach anwaltlich erfolgter Akteneinsicht genau geprüft werden kann, ob eine Äußerung, die die Vorwürfe entkräften kann Sinn macht oder nicht.

Weiterhin kann gegen den Erlass einer Disziplinarverfügung Rechtsmittel (Widerspruch oder Klage vor dem Verwaltungsgericht, abhängig von Bundesland) erhoben werden.

Bei Beweiserhebungen stehen dem Betroffenen Beteiligungsrechte zu, die anwaltlich geltend gemacht werden sollten. Es steht dem Betroffenen zu, selbst Beweisanträge zu stellen und bei den Vernehmungen von Zeugen und Sachverständigen anwesend zu sein.

Falls eine Disziplinarklage droht ist die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG.

Wird das Disziplinarverfahren mit Einstellung beendet kann auch gegen diese Einstellung Widerspruch oder Klage (abhängig vom Bundesland) erhoben werden. Dies kann Sinn machen, wenn trotz Einstellung ein Dienstvergehen festgestellt wurde. Dies wird in der Personalakte festgehalten, was negative Folgen hinsichtlich späterer Beförderungen haben kann.

Insbesondere bei Beamten auf Probe ist hier dringend Vorsicht geboten.

Gegen eine Disziplinarverfügung kann ebenfalls ein Rechtsmittel (entweder Widerspruch oder Klage, je nach Bundesland) eingelegt werden.

Gerne vertreten wir Ihre Interessen bei einem Disziplinarverfahren durch unseren erfahrenen Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Christoph Krosch.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen