Verwaltungsrecht

Versetzung

Beamtenrecht

 

1. Was versteht man im Beamtenrecht unter einer Versetzung?

Unter einer Versetzung versteht man im Beamtenrecht die dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

 

2. Aus welchen Gründen kann bzw. darf eine solche Versetzung erfolgen?

Der Beamte kann auf zwei Wegen versetzt werden:

 

a. Auf eigenen Antrag

Zu beachten ist jedoch an dieser Stelle, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch auf Versetzung hat.

Der Dienstherr entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er dem Antrag stattgibt, wenngleich es sich in bestimmten Sonderfällen -beispielsweise wenn besonders schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen- durchaus aufdrängen kann, dass dem Antrag des Beamten stattzugeben ist.

 

b. Aus dienstlichen Bedürfnissen

Wird ein Beamter aus dienstlichen Bedürfnissen versetzt, so hängt dies nicht von seiner Zustimmung ab. Vielmehr muss jeder Beamte zu jeder Zeit mit einer Versetzung rechnen, da ihn gemäß § 62 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. § 35 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) die allgemeine Gehorsamspflicht trifft.

Dennoch ist ein Beamter vor einer Versetzung anzuhören.

Gemäß § 28 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) ist eine Versetzung bei demselben Dienstherren jedenfalls dann zulässig, wenn das Versetzungsamt:

(1) zumutbar ist;

 

(2) der Betroffene die Befähigung für das entsprechende Amt das er bekleiden soll, besitzt

 

und

 

(3) das zugewiesene Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie die bisherige Tätigkeit (Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung)

 

3. Was ist, wenn der betroffene Beamte nicht die Befähigung für das Amt, in das er versetzt werden soll aufweist?

Gemäß § 28 Absatz 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) kann der Dienstherr den Beamten in einem solchen Fall dazu verpflichten, sich entsprechend weiterzubilden, um den Anforderungen, die an ihn und sein künftiges Amt gestellt werden, gerecht zu werden.

 

4. Wo ist die Versetzung gesetzlich geregelt?

Die beamtenrechtliche Versetzung ist in § 28 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. für Landesbeamte in § 15 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen geregelt.

Das Landesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen (LBG-NRW) reglementiert die Abordnung von Landesbeamten entsprechend in § 25.

 

5. Wovon ist die Versetzung zu unterscheiden?

Die Versetzung ist von der Umsetzung, der Abordnung und der Zuweisung eines Beamten zu unterscheiden.

Zu diesen Themen haben wir auf unserer Homepage ebenfalls entsprechende Aufsätze für Sie bereitgestellt.

Um Ihnen jedoch bereits an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die besagte Abgrenzung verschaffen zu können, haben wir für Sie folgende Übersicht erstellt:

 

Umsetzung:

Dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Versetzung:

Dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Abordnung:

Vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches bei einer anderen Dienststelle -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Zuweisung:

Vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- Einrichtung (= Ähnlich wie die Abordnung).

 

6. Handelt es sich bei der Versetzung um einen Verwaltungsakt?

Ja, die Versetzung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.

 

7. Muss der Personalrat bei einer Versetzung zustimmen?

Ja, der Personalrat muss bei einer jeden beamtenrechtlichen Versetzung grundsätzlich zustimmen.

 

8. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Beamte gegen eine Versetzung?

Ein Beamter kann gegen eine Versetzung, die  gegen seinen Willen ausgesprochen wurde, grundsätzlich gerichtlich vorgehen.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens -sofern ein solches erforderlich ist- ist beim zuständigen Verwaltungsgericht entsprechend Klage einzureichen.

Jedoch besteht -wie auch bei der Umsetzung, der Versetzung und der Zuweisung- das Problem, dass gemäß § 126 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) weder ein gegen die Versetzung gerichteter Widerspruch, noch eine (Anfechtungs-) Klage eine aufschiebende Wirkung entfalten.

Es besteht also eine Art verkürzter Rechtsschutz, sodass der Beamte die Versetzung grundsätzlich zunächst gegen sich gelten lassen muss.

Allerdings kann hier ein -entsprechend neben der Klage zu stellender- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Abhilfe schaffen, indem dem Beamten so die Möglichkeit geboten wird, trotz mangelnder aufschiebender Wirkung vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

Anmerkung:

Da es sich bei der Versetzung -im Gegensatz zur Umsetzung- um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, der in der Hauptsache (Hauptverfahren) mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden kann, ist hier das spezielle Antragsverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 -und eben nicht wie bei der Umsetzung gemäß § 123- der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einschlägig.

 

 

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