Verwaltungsrecht

Zuweisung

Beamtenrecht

 

1. Was versteht man im Beamtenrecht unter einer Zuweisung?

Unter einer Zuweisung versteht man im Beamtenrecht die vorübergehende Beurlaubung eines Beamten zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- öffentliche Einrichtung.

Beispielhaft für solche Einrichtungen sind Anstalten oder Stiftungen, bei denen der Beamte vorübergehend eingesetzt wird.

Die Zuweisung stellt eine Unterform der Abordnung dar.

 

2. Aus welchen Gründen kann bzw. darf eine solche Zuweisung erfolgen?

Eine Zuweisung ist grundsätzlich nur zulässig, wenn ein dienstliches oder öffentliches Interesse gegeben ist und seine Verwendung amtsgemäß erfolgt.

Grundsätzlich erfordert die Zuweisung eines Beamten dessen Zustimmung.

 

Es existieren diesbezüglich jedoch durchaus Ausnahmen.

So beispielsweise auch für Beamte bei Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost.

Hierzu zählen Post, Postbank und Telekom.

Gemäß § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes (PostPersRG) bedarf es der Zustimmung des Beamten nicht, sofern die Zuweisung zu einem solchen Nachfolgeunternehmen erfolgt.

 

3. Kann eine Zuweisung auch zu einem privatrechtlichen Unternehmen erfolgen?

Grundsätzlich ja, solange dabei ein öffentliches Interesse verfolgt wird.

Solange diese Voraussetzung gegeben ist, kann der Beamte auch einem Unternehmen der öffentlichen Hand, dass in privater Rechtsform geführt wird, zugewiesen werden.

 

4. Wo ist die Zuweisung gesetzlich geregelt?

Die Zuweisung findet ihre gesetzliche Regelung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) bzw. für Landesbeamte in § 20 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

 

5. Wovon ist die Zuweisung zu unterscheiden?

Die Zuweisung ist von der Umsetzung, der Versetzung und der Abordnung eines Beamten zu unterscheiden.

Zu diesen Themen haben wir auf unserer Homepage ebenfalls entsprechende Aufsätze für Sie bereitgestellt.

Um Ihnen jedoch bereits an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die besagte Abgrenzung verschaffen zu können, haben wir für Sie folgende Übersicht erstellt:

 

Umsetzung:

Dauerhafte oder zeitweise Übertragung eines anderen Dienstpostens bzw. Amtes innerhalb derselben Behörde.

Versetzung:

Dauerhafte Übertragung eines Aufgabenbereiches bei einer anderen Behörde -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Abordnung:

Vorübergehende Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches bei einer anderen Dienststelle -entweder desselben- oder eines anderen Dienstherrn.

Zuweisung:

Vorübergehende Beurlaubung zum Zwecke der Übertragung eines Aufgabenbereiches in einer -außerhalb des Anwendungsbereich des Beamtenrechts liegenden- Einrichtung (= Ähnlich wie die Abordnung).

 

6. Handelt es sich bei der Zuweisung um einen Verwaltungsakt?

Ja, die Zuweisung stellt einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar.

 

7. Muss der Personalrat bei einer Zuweisung zustimmen?

Ja, ebenso wie bei der Umsetzung, der Versetzung und der Abordnung, muss der Personalrat auch bei der Zuweisung eines Beamten zustimmen.

 

8. Haben Beamte einen Anspruch auf Zuweisung?

Nein, ein derartiger Rechtsanspruch besteht für Beamte nicht.

 

9. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat der Beamte gegen eine Versetzung?

Ein Beamter kann gegen eine Zuweisung, die  gegen seinen Willen ausgesprochen wurde, grundsätzlich gerichtlich vorgehen. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens -sofern ein solches erforderlich ist- ist beim zuständigen Verwaltungsgericht entsprechend Klage einzureichen.

Jedoch besteht -wie auch bei der Umsetzung, der Versetzung und der Abordnung- das Problem, dass gemäß § 126 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) weder ein gegen die Versetzung gerichteter Widerspruch, noch eine (Anfechtungs-) Klage eine aufschiebende Wirkung entfalten.

Es besteht also eine Art verkürzter Rechtsschutz, sodass der Beamte die Versetzung grundsätzlich zunächst gegen sich gelten lassen muss.

Allerdings kann hier ein -entsprechend neben der Klage zu stellender- Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Abhilfe schaffen, indem dem Beamten so die Möglichkeit geboten wird, trotz mangelnder aufschiebender Wirkung vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

Anmerkung:

Da es sich bei der Zuweisung -im Gegensatz zur Umsetzung- um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) handelt, der in der Hauptsache (Hauptverfahren) mit einer Anfechtungsklage verfolgt werden kann, ist hier das spezielle Antragsverfahren auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 -und eben nicht wie bei der Umsetzung gemäß § 123- der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einschlägig.

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