Verwaltungsrecht

Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Bundeszentralregister – Führungszeugnis“

Bundeszentralregister – Führungszeugnis

Die meisten Deutschen kommen mit dem Bundeszentralregister, kurz BZR, erst dann in Kontakt, wenn Sie beruflich bedingt ein Führungszeugnis benötigen. Man spricht auch von einem Bundeszentralregisterauszug. Regelungen zu den Auskünften und Führungszeugnissen sind im sog. Bundeszentralregistergesetz (BZRG) festgeschrieben. Welche Gesetzesverstöße, welche Folgen für ein Führungszeugnis haben und wie lange Verstöße im Register eingetragen werden, darüber möchten wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.

 

Was ist das Bundeszentralregister?

Das Bundeszentralregister ist ein zentrales Register, welches von der Generalbundesstaatsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof in Bonn geführt wird. Sämtliche in Deutschland straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Daten sind darin eingetragen und können nach Bedarf angefordert werden. Jede strafrechtliche Verurteilung wird darin aufgeführt aber auch Entscheidungen von Behörden. Ein weiterer Teil des BZRs ist das Erziehungsregister, in dem Anordnungen gegen Jugendliche ohne Strafcharakter aufgeführt werden. In das Zentralregister werden alle Freiheits- und Geldstrafen, Jugendstrafen sowie Strafarreste, Anordnungen einer Maßregel, Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie Entscheidungen nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes eingetragen. Des Weiteren werden auch Aussetzungen zur Bewährungen und verwaltungsbehördliche Entscheidungen beispielsweise wie die Sperre für eine Fahrerlaubnis oder der Entzug einer Waffenbesitzkarte eingetragen. Entfernt werden in bestimmten Fällen die Registereintragungen drei Jahre nach der amtlichen Mitteilung des Todes einer Person an die Registerbehörde sowie Eintragungen einer über 90jährigen Person. Zudem werden bestimmte Eintragungen nach dem Ablauf bestimmter Fristen getilgt. Welche Tilgungsfristen gelten, erklären wir in den unten stehenden Absätzen.

 

Was ist ein Führungszeugnis, wer kann es anfordern?

Das Führungszeugnis, früher auch als polizeiliches Führungszeugnis bekannt, ist ein Auszug aus dem BZR, welcher zunächst einmal von jeder Person, welche das 14. Lebensjahr vollendet hat oder von deren gesetzlichem Vertreter beantragt werden kann. Es gibt je nach Antragsteller und Zweck verschiedene Führungszeugnisse.

  • Privatführungszeugnis

Für persönliche Zwecke z.B. für eine Bewerbung kann ein Privatführungszeugnis beantragt werden. Es kann bei den Meldebehörden beantragt werden, wozu ein persönliches Vorsprechen notwendig ist, um zu verhindern, dass jemand anderes unberechtigt das Führungszeugnis eines Dritten beantragt.

  • Behördenführungszeugnis

Behörden können, wenn Sie beabsichtigen einer Person hoheitliche Aufgaben zu übertragen (z.B. bei Eintritt in den Staats- oder Landesdienst), Einsicht in das Führungszeugnis verlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Person nicht gewillt ist, persönlich das Führungszeugnis bereitzustellen.

Behördenführungszeugnis für Gewerbebehörden

  • Europäisches Führungszeugnis

Ein europäisches Führungszeugnis kann ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter einfordern, der aus einem anderen EU-Mitgliedsland kommt.

 

Werden alle Verstöße auch im Führungszeugnis aufgeführt?

Zunächst einmal sind die Inhalte eines Führungszeugnisses in § 32 BZRG geregelt. Nicht alle Inhalte des Bundeszentralregisters sind auch im Führungszeugnis aufgeführt. Damit soll insbesondere Straftätern der Einstieg ins Berufsleben und die Resozialisierung ermöglicht werden. Es gilt generell, dass in einem einfachen Führungszeugnis keine Eintragungen aufgeführt werden bei:

Verurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn ansonsten keine weitere Strafe im Register eingetragen ist,

Verurteilungen zu Geldstrafen von weniger als 90 Tagessätzen bzw. Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten, wenn ansonsten keine weitere Strafe im Register eingetragen ist,

  • Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung zurückgestellt oder zu Bewährung ausgesetzt wurde und keine weiteren Strafen eingetragen sind, – Verurteilungen zu Jugendstrafen von unter 2 Jahren,
  • die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder des Strafarrestes zur Bewährung, – Verwarnungen mit Strafvorbehalt nach § 59 StGB,
  • Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
  • Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten sowie
  • die Schuldunfähigkeit bestimmter Personen.
Die vorgenannten Eintragungen stehen zwar nicht im Führungszeugnis jedoch befinden sie sich weiterhin im Bundeszentralregister.Bei Einträgen von Strafen über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten gelten Sie als vorbestraft. 

 

Was ist das „erweiterte Führungszeugnis“?

Nach § 30 a Abs 1 BZRG kann ein erweitertes Führungszeugnis ausgestellt werden, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Buchs Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen. In diesen Fällen werden die ansonsten ausgenommenen Sexualstrafdelikte ebenfalls aufgeführt sowie Straftaten, die insbesondere den Schutz von Kindern und Jugendlichen betreffen. Da das erweiterte Führungszeugnis stark in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen eingreift, kann es nur von bestimmten Institutionen (wie z.B. Gerichten, Staatsanwaltschaften etc.) oder Privatpersonen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (s. oben, § 30 a Abs. 1 BZRG) beantragt werden.

 

Welche Tilgungsfristen gelten für das Bundeszentralregister?

Die Eintragungen in das Zentralregister unterliegen so genannten Tilgungsfristen. Neben den oben genannten Möglichkeiten der Entfernung von Einträgen, gibt es diese Fristen, nach deren Ablauf die Eintragungen von Verurteilungen aus dem Register entfernt werden. Dabei orientieren sich die Länge der Fristen an der Höhe der Hauptstrafe.

Hier eine Auswahl an Tilgungsfristen für Straftaten:

Fünf Jahre

Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist
  • Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
  • Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn diese zur Bewährung ausgesetzt ist

Zehn Jahre

Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn keine der Voraussetzungen der fünfjährigen Tilgungsfrist vorliegen

  • Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest zwischen drei und einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist Zwanzig Jahre
  • Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 -180 oder 180 StGB zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr Fünfzehn Jahre alle übrigen Fälle Eintragungen von Verurteilungen zu lebenslangen Freiheitsstrafen oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus können hingegen nicht getilgt werden.

Welche Tilgungsfristen gelten für Einträge in das Führungszeugnis?

 

Auch für Einträge in das Führungszeugnis gilt, dass sie nach dem Ablauf gewisser Fristen getilgt bzw. nach Ablauf dieser Fristen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Prinzipiell sind die Fristen kürzer angelegt als die Tilgungsfristen für das Bundeszentralregister.

Drei Jahre

bei Verurteilungen zu Geldstrafen und Freiheitsstrafen oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten

  • wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen: Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist
  • Verurteilungen zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Absatz 2 nicht vorliegen
  • Verurteilungen zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist
Zehn Jahre
  • bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr

 

Fünf Jahre in den übrigen Fällen.

Bitte beachten Sie, dass der Ablauf der Tilgungsfrist einer Verurteilung durch weitere Verurteilungen gehemmt wird. Dies führt dazu, dass prinzipiell alle Verurteilungen erst nach Ablauf der längsten Frist, die sich nicht zwingend nach der letzten Verurteilung bestimmt, gleichzeitig getilgt werden (§ 47 BZRG). Ergibt sich aus dem Register, dass die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in §61 des Strafgesetzbuches aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist, ist der Ablauf der Tilgungsfrist ebenfalls gehemmt.

 

Welche Tilgungsfristen gelten für Einträge in das Erziehungsregister?

Eintragungen in das Erziehungsregister werden grundsätzlich entfernt, wenn der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme bildet dabei die Tatsache, dass eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung im Zentralregister eingetragen ist. In diesen Fällen wird die Eintragung im Erziehungsregister auch nicht nach Vollendung des 24. Lebensjahres entfernt.

Ab wann darf ich mich als unbestraft bezeichnen?

Wurde eine Eintragung nach Ablauf der Frist erfolgreich aus dem Register getilgt, darf die jeweilige Person sich auch als unbestraft bezeichnen (sog. Verschweigerecht). Zudem kann eine getilgte Eintragung dem Betroffenen nicht erneut vorgeworfen werden oder für andere Verfahren verwertet werden (außer wenn die Sicherheit der BRD oder eines anderen Landes dies erfordert bzw. die Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe sowie eine Erteilung der Waffenerlaubnis eine enorme Gefährdung der Allgemeinheit bedeutet).

 

 

 

TIPP: Gerade die Frage, ob ein Arbeitgeber das Recht hat, ein Führungszeugnis zu verlangen, bewegt viele unserer Mandanten, obwohl es hier klare gesetzliche Vorgaben gibt. Wir beraten Sie daher schnell und unproblematisch, wenn es um sämtliche Belange zum Thema Führungszeugnis geht.

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