Verwaltungsrecht

Verwaltungsrecht:

Wissenswertes zum Thema Gaststättenrecht

 

1. Regelungsbereich des Gaststättenrechts

Das Gaststättengesetz (GastG) bezieht sich auf Personen, die ein Gaststättengewerbe betreiben.

Ein solches Gaststättengewerbe betreibt nach § 1 Absatz 1 GastG derjenige, der im stehenden Gewerbe

1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankgewerbe)

oder

2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

Weitere Voraussetzung ist, dass der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

§ 1 Absatz 2 GastG regelt darüber hinaus, dass derjenige ein Gaststättengewerbe betreibt, der als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

2. Wann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis?

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Gaststättenerlaubnis und der bloßen Gewerbeanmeldung.

Letztere ist in jedem Fall beim zuständigen Gewerbeamt bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu beantragen, unabhängig davon, ob auch eine Gaststättenerlaubnis benötigt wird oder nicht.

Einer Gaststättenerlaubnis bedarf es gemäß § 2 Absatz 1 GastG dann, wenn der Betrieb eines Gaststättengewerbes angestrebt wird.

Hingegen enthält § 2 Absatz 2 GastG eine Auflistung von Ausnahmen, in denen es keiner solchen Erlaubnis bedarf.

Demnach bedarf es einer Gaststättenerlaubnis nicht, wenn lediglich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen angeboten werden.

Dies gilt ebenso für den Betrieb eines Beherbergungshauses und einem damit verbundenen Verabreichen von zubereiteten Getränken und Speisen an die Hausgäste.

 

3. Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, um eine Gaststättenerlaubnis erteilt zu bekommen?

Um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten, wird von Ihnen als angehender Betreiber verlangt, gewisse Nachweise bezüglich Ihrer personenbezogenen Tauglichkeit und der objektbezogenen Tauglichkeit zu erbringen.

Nachzuweisen sind:

(1) die persönliche Zuverlässigkeit;

(2) die fachliche Eignung

und darüber hinaus

(3) bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.

Es darf keiner der in § 4 Absatz 1 GastG genannten Vertagungsgründe vorliegen.

Anmerkung:

Bei einer Personenhandelsgesellschaft benötigt jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis. Es reicht folglich nicht aus, wenn bloß einer der Gesellschafter die erforderlichen Nachweise erbringt, bzw. im Besitz einer Gaststättenerlaubnis ist.

Anders sieht es hingegen bei einer GmbH aus.

Bei einer GmbH wird der GmbH als solcher die Gaststättenerlaubnis erteilt. Falls ein Fremdgeschäftsführer die Leitung des Gaststättengewerbes übernehmen soll verlangt § 9 GastG, dass dieser im Besitz einer personenbezogenen Stellvertretererlaubnis ist.

 

4. Die Voraussetzungen im Detail:

 

(1) die persönliche Zuverlässigkeit

Um die persönliche Zuverlässigkeit nachzuweisen, müssen Sie als angehender Betreiber folgende Dokumente einreichen:

  • Auszüge aus dem Bundeszentralregister
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde

Anmerkung:

Grundsätzlich kann die zuständige Behörde auch noch weitere Nachweise von Ihnen einfordern, weshalb es empfehlenswert ist, sich im Vorfeld bei der zuständigen Behörde zu informieren.

Insbesondere bei Hinweisen auf Alkoholabhängigkeit oder Spielsucht wird eine Gaststättenerlaubnis seitens der Behörde versagt.

 

(2) die fachliche Eignung

Neben der persönlichen Zuverlässigkeit, müssen Sie auch den Nachweis einer entsprechenden fachlichen Eignung erbringen.

Zum einen müssen Sie, bzw. im Falle einer GmbH alle Geschäftsführer, an einer IHK- Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 GastG teilnehmen.

Lediglich von der Teilnahme an einer solchen Unterrichtung befreit sind Personen, die die lebensmittelrechtlichen Grundzüge bereits im Rahmen ihrer Berufsausbildung vermittelt bekommen haben und dahingehend bereits entsprechend geprüft wurden.

Darüber hinaus ist eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes einzureichen, die zertifiziert, dass Sie eine Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten haben, die nicht älter als drei Monate ist.

 

(3) bestimmte objektbezogene Voraussetzungen

Hinsichtlich der Gaststättenräumlichkeiten muss nachgewiesen werden, dass diese nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind.

Daneben ist auch ein entsprechender Miet-, Pacht-, oder Kaufvertrag über die Räumlichkeiten vorzubringen.

 

5. Unter welchen Umständen kann Ihnen Ihre Gaststättenerlaubnis entzogen werden?

Stellt sich heraus, dass Sie die oben genannten Voraussetzungen für das Betreiben einer Gaststätte -also die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung oder die entsprechenden objektbezogenen Voraussetzungen- nicht mehr erfüllen, kann Ihnen seitens der zuständigen Behörde gemäß § 15 GastG die bereits erteilte Gaststättenerlaubnis wieder entzogen werden.

So kann ein solcher Widerruf beispielsweise erfolgen, wenn Sie Ihren steuerrechtlichen Pflichten nicht nachkommen.

Ebenfalls kann Ihnen die zuständige Behörde nach § 5 GastG jederzeit Auflagen zum Schutze

  • der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit
  • der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit auferlegen

 

6. Bedarf es einer erneuten Gaststättenerlaubnis auch dann, wenn lediglich der Besitzer wechselt?

Eine Gaststättenerlaubnis ist grundsätzlich betriebs-, raum- und personenbezogen.

Dies hat zur Folge, dass bei einem Wechsel des Betreibers, oder wenn Sie als bisheriger Betreiber mit Ihrem Gaststättengewerbe umziehen, eine neue Gaststättenerlaubnis beantragt werden muss. Gleiches gilt auch bei einer Änderung des Betriebes.

 

7. Was dürfen Sie in Ihrem Lokal an sonstigen Leistungen anbieten?

§ 7 des GastG räumt Ihnen als Gaststättenbetreiber ein, neben Ihrer Hauptleistung auch Zubehörwaren, wie beispielsweise Tabakwaren, Snacks, oder Zeitschriften -auch neben den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten- zu vertreiben.

Einzige Voraussetzung ist, dass diese Leistungen lediglich Nebenleistungen zu Ihrer Hauptleistung darstellen. Mithin dürfen auch gewisse Dienstleistungen, wie beispielsweise die eines Friseurs angeboten werden.

 

8. Was haben Sie hinsichtlich der GEMA-Gebühren zu beachten?

Einen nicht unbeachtlichen Geschäftszweig von Gaststätten stellt die Übertragung von Fußballspielen oder das Abspielen von Musik innerhalb der Gaststättenräumlichkeiten dar.

Für solche Arten von Nebenleistungen sind jedoch teilweise Gebühren zu entrichten. So ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken wie Musik, Filmen oder Bildern der Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte, der sogenannten GEMA, vorab anzumelden, um die genannten Medien öffentlich nutzen zu dürfen.

Die GEMA stellt eine sogenannte Verwertungsgesellschaft im Sinne des Urhebergesetzes dar.

 

9. Welche Anforderungen werden an den „laufenden Betrieb“gestellt?

Hinsichtlich des laufenden Betriebes haben Sie einige Grundsätze zu beachten.

So sind zunächst die Preise für die von Ihnen angebotenen Leistungen, dem Niveau der allgemeinen Verkehrsauffassung anzupassen. Diese Preise haben Bedienungsgelder oder etwaige sonstige Zuschläge bereits zu enthalten

Zudem haben Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebs die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit zu wahren. In der Praxis bedeutet das, dass Sie die Preise -sei es durch Werbung oder in einem Angebot- gut lesbar und wahrnehmbar dazustellen haben. Dies hat insbesondere durch entsprechende Preisverzeichnisse für Getränke und Speisen (Speise- und Getränkekarten) zu erfolgen. Solche sind in ausreichender Menge auf den Tischen auszulegen oder zumindest jedem Gast vor Entgegennahme einer Bestellung oder auf Verlangen vor der Bezahlung vorzulegen.

Insbesondere ist zu beachten, dass „ungefähre“ Preisangaben nicht zulässig sind. Sie haben entsprechend genaue Preisangaben zu machen.

Ebenfalls ist neben dem Eingang der Gaststätte ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem zumindest die Preise für die wensentlichen Speisen und Getränke für den Verbraucher zu entnehmen sind.

Bezüglich des Ausschanks alkoholischer Getränke ist zu beachten, dass auch nichtalkoholische Getränke anzubieten sind ( § 6 GastG). So ist mindestens ein nichtalkoholisches Getränk anzubieten, was den Preis des günstigsten alkoholischen Getränks in gleicher Menge nicht übersteigen darf.

Als Betreiber einer Gaststätte sind sie im Rahmen der Bundeslebensmittel-Hygieneverordnung verpflichtet, geeignete Maßnahmen, Schulungen und Kontrollen durchzuführen. Die Gestaltung eines entsprechenden Schulungskonzepts haben Sie in Eigenregie zu entwickeln und umzusetzen.

In der Praxis bedeutet das für Sie, dass Sie in dem produzierenden Bereich Ihres Betriebes alle möglichen Punkte und Prozesse aufzulisten haben, von denen prinzipiell negative Einflüsse auf Lebensmittel ausgehen könnten.

Diese Punkte und Prozesse haben Sie einer regelmäßigen routinemäßigen Beobachtung und Kontrolle zu unterziehen und diese entsprechend zu dokumentieren um etwaigen Kontrollen, wie beispielsweise durch das Gesundheitsamt entsprechend stand halten zu können.

Ebenfalls haben Sie Ihre Angestellten vor Aufnahme der Tätigkeit und darüber hinaus einmal im Jahr, über die Regelung des § 42 Seuchenrechtsneuordnungsgesetz zu belehren.

Auch diese Belehrung ist zu dokumentieren um Sie auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzeigen zu können.

Enthalten Ihre Speisen künstliche Zusatzstoffe die einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, haben Sie dies ebenfalls gegenüber Ihren Gästen auf den Speisekarten zu dokumentieren.

 

10. Welche Verbote sind nach dem GastG unbedingt zu beachten? Wie sind die aktuellen Regeln zum Jugendschutz?

Als Betreiber einer Gaststätte haben Sie gegenüber Ihren Gästen eine gewisse Verantwortung.

So dürfen beispielsweise keine alkoholischen Getränke an Personen ausgegeben werden, die bereits erkennbar stark betrunken sind.

Der Ausschank alkoholfreier Getränke darf zudem nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden.

Ebenfalls ist es nicht erlaubt, die Preise nichtalkoholischer Getränke bei einer Nichtbestellung von alkoholischen Getränken zu erhöhen.

Auch das Verabreichen von Speisen darf nicht von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig gemacht werden. Gleiches Verbot gilt auch bezüglich etwaiger Preiserhöhungen für Speisen aufgrund einer Nichtbestellung alkoholischer Getränke.

Weiterhin haben Sie zu beachten, dass Sie keine alkohol- bzw. branntweinhaltigen Getränke in Automaten anbieten dürfen.

Mit einer besonderen Verantwortung haben Sie über diese allgemeinen Grundsätze hinaus, Kindern und Jugendlichen zu begegnen und entsprechend die Jugendschutzgesetze zu beachten.

Insbesondere gilt, dass der Ausschank von alkoholischen Getränken die nicht nur Spurenelemente enthalten, an Kinder und Jugendliche unter sechzehn Jahren grundsätzlich untersagt ist.

Eine Ausnahme dieses Grundsatzes besteht jedoch, wenn das jeweilige Kind bzw. der jeweilige Jugendliche in Begleitung eines Erziehungsberechtigten ist und dieser seine Genehmigung erteilt.

Bereits der bloße Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen unter sechzehn Jahren ist ebenfalls nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

Jugendliche, die das sechzehnte Lebensjahr hingegen vollendet haben, dürfen sich auch ohne Begleitung in einer Gaststätte aufhalten, jedoch nur bis 24 Uhr.

Keine Anwendung finden die genannten Regeln jedoch auf Lokalitäten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden. In diesen Etablissements gilt ein striktes Aufenthaltsverbot für Kinder und Jugendliche.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Sie als Gastwirt, in Zweifelsfällen das Alter des jeweiligen Gastes zu überprüfen.

In jedem Falle haben Sie Ihre Gäste über die Geltung der Jugendschutzgesetze in Ihrer Betriebsstätte mittels eines gut sichtbar platzierten Aushanges zu informieren.

 

11. Zu welcher Uhrzeit haben Sie Ihr Lokal spätestens zu schließen?

§ 18 Absatz 1 GastG regelt, dass für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden kann.

In der jeweiligen Rechtsverordnung ist zu festzulegen, ob die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse (z.B. wegen Lärmbelästigung) allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

In NRW gilt, dass sofern die örtliche Ordnungsbehörde von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch macht, die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr beginnt und um 6.00 Uhr endet.

Für den Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft in Schiffen und Kraftfahrzeugen gilt keine Sperrzeit, wenn sich der Betrieb auf die Bewirtung der Fahrgäste beschränkt. Für öffentliche Vergnügungsstätten gilt eine allgemeine Sperrzeit, die um 1 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet.

 

11. Was können Sie unternehmen, wenn Ihnen die Gaststättenerlaubnis versagt oder die bereits erteilte Erlaubnis im Nachhinein entzogen wird?

Im Falle der Nichterteilung bzw. Versagung einer Gaststättenerlaubnis können Sie vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erheben.

Bei Widerruf der bereits erteilten Gaststättenerlaubnis kann entsprechend Anfechtungsklage erhoben werden.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin

Sie wollen mehr erfahren, sich kompetent beraten lassen oder direkt einen Termin vereinbaren? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf, über das Online-Formular oder per Telefon:

+49 221 - 801 10 30-0

Wir freuen uns auf Sie!

Jetzt Kontakt aufnehmen