Verwaltungsrecht

Der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz

Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung

 

Seit dem 01.08.2013 garantiert der Gesetzgeber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflege für Kinder ab dem 1. Geburtstag. Ab dem Alter von 3 Jahren hat das Kind einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Mit dieser Neuregelung des Betreuungsplatzanspruches für Kinder bereits ab dem 1. Geburtstag wollte der Gesetzgeber die gesteigerten Ansprüche junger Familien im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf berücksichtigen. Die ab dem 01.08.2013 gültige Fassung des § 24 SGB VIII Abs. 2 lautet wie folgt:

 

„Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

  1. ….
  2. Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
  3. … “

 

Rechtsanspruch ohne Ausnahmen

Aufgrund dieser Gesetzesänderung besteht eine unbedingte Pflicht zur Gewährung eines Betreuungsplatzes. Die Kommunen dürfen Anträge auf Gewährung von Betreuungsplätzen für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht ablehnen. Jegliche denkbaren Einwände (kein Geld/kein Personal etc.) sind irrelevant. Es ist daher möglich, den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gerichtlich geltend zu machen.

 

Kita oder Tagespflege

Nach dem Gesetzeswortlaut des Gesetzes steht die Betreuung einer Kindertageseinrichtung gleichrangig neben einer Betreuung in einer Kindertagespflegeeinrichtung (Tagesmutter). Da es sich um gleichrangige nebeneinanderstehende Rechte handelt, können die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) für die Kinder zwischen den beiden Betreuungsformen entscheiden. Die Eltern haben somit ein Wahlrecht.

Nach Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein Westfalen besteht jedoch das Wahlrecht nur im Rahmen der jeweils vorhandenen Kapazitäten. Dies hat zur Folge, dass bei entsprechender Kapazitätserschöpfung und nachgewiesener rechtmäßiger Verteilung der Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen auf ein Betreuungsplatzangebot in der Kindertagespflege verwiesen werden darf. Der Verweis auf die Kindertagespflege ist jedoch nur dann zulässig, wenn die Kapazitäten in den Kindertageseinrichtungen tatsächlich erschöpft sind und die Betreuungsplätze tatsächlich ordnungsgemäß verteilt wurden. Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches fehlerhaftes Vergabeverfahren trägt die Kommune. In der Praxis gelingt den Kommunen dieser Nachweis häufig nicht. Rechtsfolge ist, dass nicht auf ein Betreuungsplatz in der Tagespflege verwiesen werden darf.

 

Umfang der Betreuungszeit

Der Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung und auch in der Kindertagespflege muss bedarfsgerecht sein. Sollten beide Elternteile in Vollzeit berufstätig sein, besteht beispielsweise ein Recht auf eine Betreuungszeit von 45 Wochenstunden. Dies ist bei Tagespflegepersonen in der Praxis selten möglich. Falls dies der Fall ist, hat die Kommune den Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung dann auch nicht durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege erfüllt.

 

Kann ein Betreuungsplatz eingeklagt werden?

Falls Eltern für ihr Kind trotz entsprechendem Antrag keinen zumutbaren Betreuungsplatz (insbesondere auch hinsichtlich der Betreuungszeit und einer zumutbaren Entfernung) angeboten bekommen haben, kann der Rechtsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. Regelmäßig ist es dann erforderlich, vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einen Eilantrag zu stellen. Im Rahmen dieses Eilantrages wird die zuständige Kommune verpflichtet, einen Betreuungsplatz anzubieten. Dies kann jedoch aufgrund der oben genannten Rechtsansichten im Wege des Eilantrages grundsätzlich auch ein Betreuungsplatz in der Kindertagespflege sein. Auch dieser Betreuungsplatz müsste jedoch hinsichtlich des benötigten Betreuungsumfanges und der Wegstreckenentfernung zumutbar und ausreichend sein.

 

Erstattung von Zusatzkosten privater Kindertageseinrichtungen

Unter gewissen Umständen haben Eltern einen Anspruch auf Erstattung der in privaten Kindertageseinrichtungen entstehenden Mehrkosten. Nach ständiger Rechtsprechung ergibt sich dieser Ersatzanspruch analog § 36 a Abs. 3 SGB VIII. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kommune trotz Antrag der Eltern dem Kind keinen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten hat und es den Eltern auch nicht zumutbar gewesen ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. Den Eltern ist grundsätzlich nicht zumutbar, die Bedarfsdeckung aufzuschieben, wenn sie aufgrund beruflicher Verpflichtung auf die Betreuung des Kindes angewiesen sind.

Erstattung von Verdienstausfall

Sollte trotz entsprechendem Antrag von der Kommune kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden, kann nach höchstrichterlicher Rechtssprechung unter gewissen Voraussetzungen auch ein erlittener Verdienstausfall eingeklagt werden. Hier haben wir schon mehrfach rückwirkend einen über einen langen Zeitraum erlittenen Verdienstausfall erfolgreich eingeklagt.

 

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