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08. August 2017

Allgemein

Darf die Sanduhr den Parkautomat ersetzen?

Urteil des VG Gelsenkirchen zu Sanduhren

Der Rat der Stadt Datteln (Stadt im Ruhrgebiet) beschloss vor zwei Jahren, dass Kurzparker keinen Parkschein ziehen müssen, sondern eine Sanduhr verwenden dürfen. Die spezielle Sanduhr sollte mit einem Saugnapf im Fahrzeug-Innenraum befestigt werden. Bis zum Ablauf der Sanduhr sollte dann Parken kostenfrei sein. In Baden-Würtemmberg gibt es bereits eine Kommune (Teck), die solche Sanduhren verwendet

Der Ratsbeschluss wurde jedoch von dem zuständigen Landkreis im Wege der Kommunalaufsicht aufgehoben. Hiergegen hat die Stadt Datteln geklagt.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat sodann am 07.05.2018 der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Gerichts habe die Kommunalaufsichtsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Das Gericht hat jedoch nicht grundsätzlich entschieden, ob der Einsatz von Sanduhren zulässig ist. Das Land NRW hält den Einsatz für unzulässig, weil Sanduhren in § 13 StVO nicht vorgesehen ist.

Es bleibt nun abzuwarten, ob ein neuer Aufhebungsbescheid unter Berücksichtigung des Ermessensspielraum erlassen wird und sich dann grundsätzlich mit der Thematik befassen muss…

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