12. Oktober 2017
Recht zum SchmunzelnHier die Auflösung zu unserem Video.
Das OLG Bremen hat sich mit der Frage beschäftigen müssen, ob ein Elternpaar ihr neugeborens Kind Waldmeister nennen durften.
Das Standesamt hatte die Eintragung des exotischen Vornamens zuvor abgelehnt. Das Standesamt lehnte den Namen ab, weil das Wort “Waldmeister” im deutschen Sprachraum nicht als Vorname, sondern vor allem als Pflanzenbezeichnung und als Bestandteil für Getränke und Speiseeis bekannt sei.
Der Vorname “Waldmeister” berge daher die Gefahr, dass das Kind der Lächerlichkeit preisgegeben werde. Das Amtsgericht Bremen und auch das OLG Bremen schlossen sich dieser Meinung an. Grundsätzlich hätten Eltern die Personensorge über das Kind und seien in Grenzen frei, dem Kind einen Vornamen zu geben.
Allerdings gilt dies nicht, wenn eine Kindeswohlgefährdung bestehe und Spott und Häme zu erwarten seien. Der Name „Waldmeister“ ist damit nach Auffassung dieser Gerichte ein unzulässiger Vorname. (Az. 1 W 19/14 v. 20.06.2014).
Die Eltern mussten sich wohl oder übel einen anderen Namen ausdenken. Ob sie es dann vielleicht „Erdbeer“ nannten, ist nicht überliefert.