22. November 2017
Recht zum SchmunzelnDer Entscheidung des Gerichts lag folgender Fall zu Grunde:
Der Kläger hat eine Urlaubsreise für sich und seine Freundin nach Menorca gebucht. Das Paar entschied sich ausdrücklich für ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Nach der Rückkehr aus dem Urlaub verlangt der Kläger nun Schadensersatz in Höhe von 20% der Reisekosten wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil in seinem Hotelzimmer kein Doppelbett sondern zwei Einzelbetten standen.
Ihm sei daher ein “friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis” während der gesamten Reise entgangen. Denn die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, seien bei jeder kleinsten „Bewegung“ mittig auseinander gegangen. Ein harmonischer Geschlechtsverkehr sei daher nahezu völlig verhindert worden. Hierdurch habe sich der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Freundin erheblich beeinträchtigt. Dies habe bei ihm und seiner Freundin zu „Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger“ geführt.
Der Erholungswert der gesamten Reise habe darunter erheblich gelitten. Das beklagte Reiseunternehmen beantragte die Abweisung der Klage. Es war der Meinung, die Klage sei wohl nicht nicht ganz ernst gemeint.
Das Gericht entschied zwar im Sinne des beklagten Reiseuntermehmens, liess sich aber kleine Spitzfindigkeiten in der Begründung nicht nehmen. Wortwörtlich hieß es:
„(…) Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt zu werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind.
Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen.
Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen.
Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen. Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden.
Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt (…)“.
Die Klage sei daher in der Sache unbegründet und daher abzuweisen.
Einen Versuch war es vielleicht wert. Zur allgemeinen Erheiterung hat der Versuch ebenfalls geführt…