08. Oktober 2017
Recht zum SchmunzelnEin weiterer sehr kurioser Fall, der sich tatsächlich so zugetragen hat:
Zu entscheiden hatte diesen Fall das Arbeitsgericht Saarlouis (Urt. v. 28.2.2013 – 1 Ca 375/12)
Der Klägerin wurde tatsächlich bereits zwei Stunden nach Arbeitsbeginn gekündigt. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass die Mitarbeiterin vor der Arbeit geraucht habe.
Die Arbeitgeberseite behauptete vor Gericht, dass sie so stark nach Nikotin gerochen habe, dass die Geschäftsführerin des Unternehmens gezwungen gewesen sei, die Geschäftsräume zu lüften. Ausserdem hätten auch andere Mitarbeiter den Geruch bemängelt.
Das rechtfertige aber keine Kündigung meinte das Arbeitgericht und gab der Klage statt.
Die Kündigung widerspreche dem „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und sei damit jedenfalls nach § 242 BGB treuwidrig und unwirksam“. Das Gericht war der Meinung, es sei willkürlich, einen Arbeitnehmer bereits nach zwei Stunden fristlos zu kündigen und nach Hause zu schicken, ohne ihm die Gelegenheit zu geben, ein beanstandetes Verhalten zu ändern. Das Rauchen gehöre zudem in Privatsphäre und unterfalle dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG. Das sei auch im Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen.