12. September 2017
Recht zum SchmunzelnDie Lösung dieses ganz erstaunlichen Falls, der sich so tatsächlich auch zugetragen hat.
Hier der Link zu dem Video dieses Falles auf unserem Youtube Kanal:
Zu entscheiden hatte diesen Fall das Arbeistgericht Frankfurt.
Leider ist der Veröffentlichung des Urteils nicht zu entnehmen, in welcher Form und in welchem Ausmaß die „Vorführung“ des Vibrators erfolgte. Es ist lediglich überliefert, dass die Vorführung „lebhaft“ gewesen sein soll. Was auch immer das heissen mag.
Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, ob sich die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt der „Vorführung“ in bekleidetem oder unbekleidetem Zustand befand.
Aus unserer Sicht ist dies allerdings ein ganz entscheidender Punkt. Wenn sie bekleidet war, könnte zumindest darüber nachdenken, ob nicht eine Abmahnung ausreichend gewesen wäre. Schliesslich hat die Mitarbeiterin durch die Vorführung vermutlich zu einem verbesserten Betriebsklima (besonders bei der männlichen Belegschaft) gesorgt.
Anders sah dies jedoch das Arbeitsgericht Frankfurt und ging von einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz aus und bestätigte die fristlose Kündigung mit folgender Begründung:
“Allein das Mitbringen und Vorzeigen sexuell motivierter Gerätschaften an der Arbeitsstelle kann bereits eine sexuelle Belästigung und daher Grund für eine fristlose Kündigung sein. Dabei muss auch nicht grundsätzlich vorher eine Abmahnung ausgesprochen werden.”
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