08. Oktober 2025
AllgemeinEine außerordentliche Kündigung trifft dich völlig unerwartet und wirft sofort viele Fragen auf. Ist die Kündigung überhaupt rechtmäßig?
Wir bei KGK Rechtsanwälte wissen aus der täglichen Praxis: Viele fristlose Kündigungen sind fehlerhaft. Du hast mehr Rechte, als du denkst.
Eine außerordentliche Kündigung steht und fällt mit dem Nachweis eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB. Diebstahl, Betrug oder Gewaltandrohungen gehören zu den klassischen Beispielen schwerwiegender Verstöße. Bereits der Diebstahl von Kleinbeträgen kann ausreichen – das zeigt der berühmte Emmely-Fall, bei dem eine Kassiererin wegen zwei nicht bezahlter Pfandbons (im Wert von 1,30 Euro) fristlos gekündigt wurde. Entscheidend ist nicht die Höhe des Schadens, sondern die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mobbing, sexuelle Belästigung oder rassistische Äußerungen rechtfertigen ebenfalls eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch die Annahme von Schmiergeld macht eine fristlose Kündigung zulässig.
Der Arbeitgeber muss beweisen, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. Bei schweren Straftaten (wie Körperverletzung oder Diebstahl) ist diese Unzumutbarkeit meist offensichtlich. Bei weniger gravierenden Verstößen prüfen die Gerichte genau: Hätte eine Abmahnung ausgereicht? War der Verstoß wiederholbar? Die Richter bewerten jeden Fall einzeln und berücksichtigen dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das bisherige Verhalten und die Schwere des Verstoßes. Eine langjährige, bisher tadellose Mitarbeit kann durchaus zu Gunsten des Arbeitnehmers wirken.
Nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrunds bleiben dem Arbeitgeber nur zwei Wochen Zeit für die Kündigung. Diese Frist ist extrem streng: Bereits ein Tag Verspätung macht die fristlose Kündigung unwirksam. Problematisch wird es, wenn der Arbeitgeber erst ermitteln muss – etwa bei Verdacht auf Diebstahl oder Betrug. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn alle entscheidungsrelevanten Tatsachen bekannt sind. Viele Arbeitgeber scheitern genau an dieser Hürde, weil sie zu lange mit internen Untersuchungen warten oder die Frist schlicht übersehen.
Diese drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Fehlt auch nur eine davon, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Doch welche konkreten Verstöße führen in der Praxis tatsächlich zu einer rechtmäßigen fristlosen Kündigung?

Diebstahl am Arbeitsplatz führt fast immer zur sofortigen Kündigung – unabhängig vom Wert der gestohlenen Gegenstände. Der bereits erwähnte Emmely-Fall zeigt deutlich: Selbst Pfandbons im Wert von 1,30 Euro können ausreichen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte diese Entscheidung und machte klar, dass bereits der Versuch eines Diebstahls das Vertrauen zerstört.
Betrug wiegt noch schwerer als einfacher Diebstahl. Gefälschte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, manipulierte Spesenabrechnungen oder das Vortäuschen von Überstunden rechtfertigen die fristlose Kündigung. Besonders kritisch wird es bei Berufskraftfahrern: Der Führerscheinentzug macht die Arbeitsleistung unmöglich und berechtigt zur sofortigen Kündigung (ohne vorherige Abmahnung).
Körperliche Gewalt gegen Kollegen oder Vorgesetzte führt ausnahmslos zur fristlosen Kündigung. Bereits Gewaltandrohungen reichen aus – auch wenn sie nicht ernst gemeint waren. Rassistische Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder anhaltende Mobbing-Attacken rechtfertigen ebenfalls die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Beharrliche Arbeitsverweigerung oder unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit über mehrere Tage können zur fristlosen Kündigung führen. Besonders in sicherheitsrelevanten Berufen ist das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes ein schwerwiegender Verstoß. Eine Abmahnung ist bei diesen gravierenden Verstößen nicht erforderlich – das Vertrauen ist sofort und dauerhaft zerstört.
Auch die private Nutzung von Firmenressourcen kann zur fristlosen Kündigung führen. Das Anfertigen von Raubkopien mit Firmencomputern oder die Annahme von Schmiergeld (selbst in geringen Beträgen) rechtfertigt die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entscheidend ist dabei nicht die Höhe des entstandenen Schadens, sondern die Erschütterung des Vertrauensverhältnisses.
Doch selbst bei diesen schwerwiegenden Verstößen müssen Arbeitgeber bestimmte Verfahrensregeln beachten, damit die Kündigung rechtswirksam wird.

Die Anhörung des Betriebsrats ist zwingend erforderlich – fehlt sie, wird die außerordentliche Kündigung automatisch unwirksam. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle kündigungsrelevanten Tatsachen mitteilen und dessen Stellungnahme abwarten. Diese Anhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Selbst wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann der Arbeitgeber sie dennoch aussprechen – die ordnungsgemäße Anhörung genügt.
Viele Arbeitgeber unterschätzen diesen Verfahrensschritt und verlieren dadurch ihre Kündigungen vor Gericht. Die Anhörungsfrist beträgt mindestens drei Tage (bei schwerwiegenden Fällen kann sie verkürzt werden). Existiert kein Betriebsrat, entfällt diese Pflicht naturgemäß.
§ 623 BGB schreibt die Schriftform zwingend vor – mündliche Kündigungen oder E-Mails sind rechtlich wertlos. Das Kündigungsschreiben muss handschriftlich unterschrieben und dem Arbeitnehmer in Papierform zugehen. Fehlt die Unterschrift oder erreicht die Kündigung den Arbeitnehmer nur per E-Mail, ist sie unwirksam.
Der Zugang muss beweisbar sein: Einschreiben mit Rückschein oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung sind die sichersten Wege. Viele fristlose Kündigungen scheitern an diesen Formfehlern. Das Kündigungsschreiben muss den Kündigungsgrund konkret benennen – vage Formulierungen reichen nicht aus.
Nach Zugang der Kündigung bleiben dir exakt drei Wochen für die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Diese Frist ist absolut: Bereits ein Tag Verspätung macht die Klage unzulässig, selbst wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war. Statistisch haben gekündigte Arbeitnehmer in 67% der Fälle Erfolg mit ihrer Kündigungsschutzklage – die Erfolgsaussichten sind deutlich höher als viele denken.
Die Klage kostet bei einem Streitwert von 3.000 Euro lediglich 66 Euro Gerichtsgebühr. Selbst wenn die Kündigung rechtmäßig war, führt die Klage oft zu einer Abfindung zwischen 0,5 und 1,0 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Ohne Klage erhältst du garantiert keine Abfindung – die dreiwöchige Klagefrist ist deine einzige Chance auf finanzielle Entschädigung.

Eine außerordentliche Kündigung bedeutet nicht das Ende deiner beruflichen Laufbahn. In 67% aller Fälle gewinnen Arbeitnehmer ihre Kündigungsschutzklage vor Gericht. Die meisten fristlosen Kündigungen scheitern an Verfahrensfehlern wie fehlender Betriebsratsanhörung oder verspäteter Kündigung nach der kritischen Zweiwochenfrist.
Du musst jede außerordentliche Kündigung sofort rechtlich prüfen lassen. Selbst bei scheinbar berechtigten Kündigungen führt eine Klage oft zu Abfindungen zwischen 2.500 und 15.000 Euro (abhängig von Gehalt und Betriebszugehörigkeit). Ohne Kündigungsschutzklage erhältst du garantiert keine Entschädigung. Die Dreiwochenfrist läuft unerbittlich ab – bereits ein Tag Verspätung vernichtet alle deine Ansprüche.
Wir bei KGK Rechtsanwälte prüfen deine Kündigung und bewerten deine Erfolgsaussichten. Unsere Arbeitsrechtsexperten kennen die häufigsten Schwachstellen bei fristlosen Kündigungen und setzen deine Rechte durch. Du hast mehr Möglichkeiten als gedacht – nutze sie innerhalb der entscheidenden drei Wochen nach Kündigungszugang.