07. November 2017
Recht zum SchmunzelnDürfen Vermieter von einem Mieter verlangen, dass er ein Hausschwein aus seiner Wohnung entfernt?
Die Antwort lautet wie so häufig: „Das kommt drauf an.“
In der zugrunde liegenden Angelegenheit vor dem Amtsgericht Köpenick (Urteil vom 13. 7. 2000 – 17 C 88/00 ) haben Vermieter und Mieter im Mietvertrag vereinbart, dass der Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines „Tieres“ nicht verweigern darf, sofern von dem Tier keine Belästigung ausgeht.
Das Amtsgericht war der Meinung, dass auch dann die Zustimmung nicht grundlos verweigert werden darf, wenn es sich um ein Schwein handelt. Ob eine Tierhaltung in einer Wohnung sinnvoll ist oder nicht, sei eine andere Frage.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Amtsgerichts fest, dass von dem Schwein weder eine Belästigung noch anderweitige Beeinträchtigungen ausgehen. Als nicht erheblich wurde der Umstand angesehen, dass das Treppenhaus früher „nach Schwein gestunken hat“. Denn „hieraus kann nicht geschlossen werden, dass es auch in Zukunft stinken wird, da die Beklagte mittlerweile seit zwei Monaten in der Lage ist, das Schwein ohne weitere Belästigungen zu halten.“ Zwei Monate ohne Gestank genügen also?
Der Mieter durfte das Schw4ein, welches übrigens „Schnitzel“ hieß, also behalten.