10. Dezember 2017
Recht zum SchmunzelnDer Entscheidung des LG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Mann hat sich in Düsseldorf beim dem Versuch, Geld aus einem Bankautomaten zu ziehen, einen Finger der rechten Hand gebrochen. Er behauptet nun vor Gericht, der Bankautomat hätte plötzlich und unerwartet zugebissen. Er verlangte daher nun von der Bank Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Am Schadentag habe er Geld aus dem Fach des Automaten nehmen wollen. Plötzlich habe sich dieses verschlossen und seine Finger gequetscht.
Dabei brach sein Mittelfinger. Das Gericht wies die Klage sang – und klanglos ab. Die Bank habe ihre Pflichten zur regelmäßigen Wartung und Kontrolle ihrer Geldautomaten erfüllt. Der “bissige” Automat sei für die Bank eine „nicht absehbare Gefahr“ gewesen. Die Bank habe nicht vorhersehen müssen, dass ein Kunde mit der ganzen Hand in das Fach hineingreift. Das Geld werde bei der Ausgabe ausreichend über die Klappe hinausgeschoben. Das Unglück des Klägers sei daher ein allgemeines Lebensrisiko. Der Kläger habe ausserdem nicht beweisen können, dass es bereits zu ähnlichen Vorkommnissen gekommen war. Eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht der Bank habe sich im Ergebnis nicht feststellen lassen.