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08. März 2019

Verwaltungsrecht

Europa hat über den Beitragsservice entschieden

Der Beitragsservice ist europarechtskonform

Mit Urteil vom 13.12.2018 hat die vierte Kammer des europäischen Gerichtshofs auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Tübingen vom 03.08.2017 nun ein Urteil gesprochen.

Ausdrücklich lautet die Entscheidung des europäischen Gerichtshofs wie folgt:

  1. Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] ist dahin auszulegen, dass eine Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eines Mitgliedstaats, die wie in den Ausgangsverfahren darin besteht, eine Rundfunkgebühr, die für den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts zu entrichten ist, durch einen Rundfunkbeitrag zu ersetzen, der insbesondere für das Innehaben einer Wohnung oder einer Betriebsstätte zu entrichten ist, keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne dieser Vorschrift darstellt, von der die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV zu unterrichten ist.
  2. Die Art. 107 und 108 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Sendern vom allgemeinen Recht abweichende Befugnisse einräumt, die es ihnen erlauben, die Zwangsvollstreckung von Forderungen aus rückständigen Rundfunkbeiträgen selbst zu betreiben, nicht entgegenstehen.

Den Volltext der Entscheidung mitsamt den Entscheidungsgründen finden Sie unter folgendem Link:

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der europäische Gerichtshof den Rundfunkbeitrag für rechtmäßig hält. Hierdurch habe sich auch nichts durch das seit 2013 geltende Beitragsmodell geändert.

Der europäische Gerichtshof hat sich der Auffassung eines Gutachters angeschlossen. Der seitens der EU beauftragte Gutachter hatte bereits im September 2018 mitgeteilt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig sei.

Die Auffassung des Gutachters ist zwar für die EuGH-Richter nicht bindend. In der Regel – so auch hier – schließen sich die Richter dieser Auffassung aber an.

Was hat dies alles für die deutschen Mitbürger im Hinblick auf den Beitragsservice zur Folge? Über alle Einzelfälle, das heißt über einzelne Beitragsbescheide entscheiden nach wie vor die deutschen Gerichte.

Die deutschen Gerichte werden sich aber an der EuGH-Entscheidung orientieren. Es ist daher davon auszugehen, dass auch künftig alle deutschen Gerichte die Beitragsbescheide für rechtmäßig erachten werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir in allen Beitragsservice-Angelegenheiten keine Mandate übernehmen können.

Ihre KGK Rechtsanwälte

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