13. März 2026
AllgemeinEine außerordentliche Kündigung unterscheidet sich grundlegend von der regulären Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie ermöglicht es Arbeitgebern und Arbeitnehmern, ein Beschäftigungsverhältnis sofort zu beenden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen.
Wir bei KGK Rechtsanwälte sehen regelmäßig, dass viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die rechtlichen Anforderungen unterschätzen. Ein Fehler in der Umsetzung kann zu kostspieligen Kündigungsschutzprozessen führen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie Sie rechtssicher vorgehen.
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort und ohne die sonst üblichen Kündigungsfristen. Die ordentliche Kündigung hingegen benötigt Fristen, die gesetzlich oder vertraglich festgelegt sind – typischerweise vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Der entscheidende Unterschied liegt im Grund: Eine ordentliche Kündigung kann grundsätzlich ohne besonderen Anlass ausgesprochen werden, während eine außerordentliche Kündigung nur bei einem wichtigen Grund zulässig ist.

Nach § 626 Absatz 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Das Arbeitsgericht prüft im Einzelfall, ob die Tatsachen wirklich so schwerwiegend sind, dass eine Weiterbeschäftigung nicht zuzumuten ist. Ein einfacher Fehler oder eine einzelne Abweichung von Arbeitspflichten reicht nicht aus. Die Voraussetzung ist streng – und das ist auch richtig so, denn eine fristlose Kündigung trifft den Betroffenen hart. Wer eine außerordentliche Kündigung plant, muss daher nachweisen können, dass der Grund tatsächlich schwerwiegend ist.
Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen, wie § 626 Absatz 2 BGB vorsieht. Das ist eine absolute Ausschlussfrist: Wird sie versäumt, bleibt das Arbeitsverhältnis trotz des Grundes bestehen und kann nur noch ordentlich gekündigt werden. Das Datum der Kenntnisnahme ist entscheidend – nicht der Zeitpunkt, an dem der Grund theoretisch hätte bekannt sein können. Wer einen Verstoß entdeckt, sollte sofort dokumentieren, wann er davon erfahren hat. Für Arbeitnehmer gilt die gleiche Frist, wenn sie außerordentlich kündigen möchten (etwa weil der Lohn über längere Zeit ausbleibt oder sie Mobbing erleben).
Die außerordentliche Kündigung muss schriftlich mit Originalunterschrift erfolgen – eine E-Mail, eine Nachricht über WhatsApp oder sogar ein eingescanntes Schreiben sind unwirksam. Das ist in § 623 BGB geregelt und wird von Gerichten streng ausgelegt. Zudem muss in Betrieben mit Betriebsrat dieser vor jeder Kündigung gehört werden, wie § 102 BetrVG bestimmt. Fehlt diese Anhörung, ist die Kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie berechtigt der Grund war. Der Arbeitnehmer kann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. In dieser Zeit bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen, solange die Klage nicht abgewiesen wird. Das Gericht prüft dann, ob der Grund tatsächlich vorlag und ob die Kündigung rechtmäßig war.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei schwerwiegenden Verstößen zulässig. Die Gründe lassen sich in drei Kategorien einteilen: verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt. Verhaltensbedingte Gründe entstehen durch Pflichtverletzungen des Arbeitnehmer oder des Arbeitgebers – beispielsweise Diebstahl, Betrug, Arbeitszeitbetrug oder Mobbing.

Personenbedingte Gründe liegen vor, wenn Umstände in der Person des Arbeitnehmer liegen, etwa der dauerhafte Verlust einer beruflich erforderlichen Erlaubnis. Betriebsbedingte außerordentliche Kündigungen sind äußerst selten und kommen nur in extremen Notfällen in Betracht, etwa bei einer sofortigen Betriebsstilllegung. In der Praxis dominieren verhaltensbedingte Kündigungen deutlich.
Diebstahl, Unterschlagung und Betrug stellen klassische Gründe für eine fristlose Kündigung dar. Das Gleiche gilt für unerlaubte Konkurrenztätigkeit oder die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen – hier wird das Vertrauen derart fundamental beschädigt, dass eine Weiterbeschäftigung unmöglich wird. Auch körperliche Angriffe oder schwere Beleidigungen gegenüber Kollegen, Vorgesetzten oder Kunden führen zu Verstößen, die sofort zur Beendigung berechtigen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass diese Handlungen tatsächlich stattgefunden haben. Verdachtsmomente reichen nicht aus – es braucht belastbare Beweise wie E-Mails, Zeugenaussagen, Zeiterfassungsdaten oder Dokumentation des Vorfalls (etwa Fotos oder Aufzeichnungen von Gesprächen).
Bei weniger gravierenden Verstößen – etwa wiederholte unentschuldigte Abwesenheiten oder hartnäckige Arbeitsverweigerung – erfordert die Rechtsprechung in der Regel eine vorherige Abmahnung, bevor die fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Die Abmahnung muss eindeutig sein und dem Arbeitnehmer deutlich machen, dass eine Wiederholung zur Kündigung führt. Ein einzelner Fehler reicht nicht aus; es muss ein erkennbares Muster vorliegen. Allerdings gibt es Ausnahmen: Bei besonders schwerwiegenden Verstößen im Vertrauensbereich – etwa Datenlöschung, heimliche Konkurrenztätigkeit im großen Stil oder Diebstahl – kann eine Abmahnung entfallen. Wer als Arbeitgeber vorschnell handelt und eine erforderliche Abmahnung vergisst, riskiert, dass das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam erklärt.
Auch Arbeitnehmer können außerordentlich kündigen, wenn der Arbeitgeber schwerwiegend seine Pflichten verletzt. Ausbleibende Lohnzahlungen über einen längeren Zeitraum sind ein klassisches Beispiel – hier sollte der Arbeitnehmer allerdings vorher schriftlich mahnen und eine Frist setzen. Schwere Beleidigungen oder Bedrohungen durch den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, körperliche Angriffe, Mobbing oder Diskriminierung berechtigen ebenfalls zur fristlosen Kündigung. Auch die Aufforderung zu strafbaren Handlungen oder erhebliche Verletzungen des Arbeitsschutzes stellen wichtige Gründe dar. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz führt sofort zur außerordentlichen Kündigung (wie das BAG-Urteil 2 AZR 651/13 zeigt, ist allerdings auch hier eine Einzelfallabwägung erforderlich). Wer als Arbeitnehmer in einer solchen Situation steckt, sollte die Vorfälle dokumentieren und schnell rechtliche Beratung suchen – die zweiwöchige Frist wartet nicht. Die Frage, ob ein Grund tatsächlich schwerwiegend genug ist, wird letztlich vor Gericht entschieden.
Der Weg zur außerordentlichen Kündigung beginnt lange vor dem eigentlichen Kündigungsschreiben. Arbeitgeber, die diesen Prozess unterschätzen, zahlen später oft hohe Preise durch Prozesskosten, Schadensersatz oder die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmer trotz schwerwiegender Verstöße. Die entscheidende Basis bildet eine lückenlose Dokumentation. Sobald Sie einen Verstoß bemerken, notieren Sie Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und genaue Beschreibung des Vorfalls. E-Mails, Zeiterfassungsdaten, Zeugenaussagen oder Fotos werden später vor Gericht zur entscheidenden Beweis. Verlassen Sie sich nicht auf Ihr Gedächtnis – Gerichte akzeptieren nur konkrete, zeitnahe Aufzeichnungen. Wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer Betriebsgeheimnisse weitergegeben hat, sammeln Sie die betreffenden E-Mails, Chats und Zugriffsprotokolle. Bei Arbeitszeitbetrug dokumentieren Sie die Diskrepanzen zwischen erfasster und tatsächlich geleisteter Zeit mit Screenshots oder Berichten aus dem Zeiterfassungssystem. Diese Dokumentation schafft die Grundlage für alles Weitere – ohne sie werden Sie vor Gericht scheitern, egal wie berechtigt Ihr Grund wirkt.
Die Abmahnung ist bei weniger gravierenden Verstößen nicht optional, sondern notwendig. Sie müssen dem Arbeitnehmer konkret mitteilen, welches Verhalten Sie nicht tolerieren und dass eine Wiederholung zur Kündigung führt. Eine vage Formulierung wie „bitte verbessern Sie Ihre Leistung“ funktioniert nicht – sie muss präzise sein. Schreiben Sie auf, welche Arbeitspflicht verletzt wurde, wann und wie. Die Abmahnung muss schriftlich erfolgen und sollte dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder per Einschreiben zugestellt werden. Bewahren Sie die Empfangsbestätigung auf. Ausnahmen von der Abmahnungspflicht existieren nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen wie Diebstahl, tätliche Angriffe oder sexuelle Belästigung – hier können Sie direkt zur fristlosen Kündigung übergehen. Allerdings: Wer unsicher ist, ob ein Verstoß „schwerwiegend genug“ ist, sollte lieber eine Abmahnung aussprechen. Das kostet wenig Zeit und schützt Sie vor Anfechtung. Gerichte sind bei der Abmahnungspflicht streng. Fehlt sie zu Unrecht, wird Ihre Kündigung unwirksam – unabhängig davon, wie berechtigt der Grund war.
Das Kündigungsschreiben ist das letzte Glied in der Kette, aber es muss perfekt sein. Schriftform und ordnungsgemäßer Zugang sind unverzichtbar – nicht eingescannt, nicht digital signiert, nicht per E-Mail versendet. Druck oder Kopie mit echter Unterschrift ist akzeptabel, aber die Originalunterschrift ist zwingend erforderlich. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein oder übergeben Sie es persönlich mit Empfangsbestätigung. Das Datum des Zugangs ist entscheidend für die zweiwöchige Frist. Der Inhalt muss den Grund klar benennen: Was genau wurde getan, wann, welche Verträge oder Gesetze wurden verletzt.

Schreiben Sie nicht „schwerwiegende Pflichtverletzung“ – nennen Sie konkrete Fakten. Beispiel: „Am 15. März 2026 haben Sie ohne Genehmigung Kundendaten an die Konkurrenzfirma XY weitergegeben, wie E-Mail vom 15. März 2026 belegt. Dies verletzt Ihre Vertragspflicht zur Verschwiegenheit und zerstört das erforderliche Vertrauensverhältnis.“ In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser vor der Kündigung gehört werden – diese Anhörung ist nicht optional und nicht formalistisch. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam. Dokumentieren Sie, dass Sie den Betriebsrat angehört haben, und bewahren Sie die Stellungnahme auf. Wer diese formalen Anforderungen ignoriert, riskiert, dass selbst ein berechtigter Grund vor Gericht scheitert. Formale Fehler sind der häufigste Grund, warum außerordentliche Kündigungen angefochten werden – nicht die mangelnde Berechtigung des Grundes selbst.
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nur dann rechtmäßig, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen – vom wichtigen Grund über die Betriebsratsanhörung bis zur korrekten Schriftform. Ein Fehler bei der Umsetzung führt dazu, dass selbst ein berechtigter Grund vor Gericht scheitert und Sie den Arbeitnehmer weiterbeschäftigen oder Schadensersatz zahlen müssen. Arbeitnehmer, die eine außerordentliche Kündigung erhalten, können innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und bleiben während des Verfahrens beschäftigt – mit allen rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für den Arbeitgeber.
Abfindungen entstehen in der Praxis häufig durch Vergleiche, wenn ein Arbeitgeber unsicher ist, ob seine Kündigung vor Gericht Bestand hat (üblicherweise 0,5 bis 1 Bruttomonatsgehalt pro Betriebszugehörigkeitsjahr). Schadensersatz kann relevant werden, wenn die Kündigung vorsätzlich rechtswidrig erfolgt ist oder besonderer Kündigungsschutz verletzt wurde. Für beide Seiten gilt: Professionelle rechtliche Beratung minimiert Risiken und schützt Ihre Position.
Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung einer Kündigung oder vertreten Sie, wenn Sie eine erhalten haben. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht prüfen die Voraussetzungen, dokumentieren die Gründe und entwickeln eine Strategie für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung und sichern Sie Ihre Position.