02. Dezember 2025
AllgemeinEin Geschwindigkeitsverstoß während der Probezeit kann schnell zum Albtraum werden. Viele Arbeitnehmer unterschätzen die arbeitsrechtlichen Risiken erheblich.
Wir bei KGK Rechtsanwälte erleben regelmäßig Fälle, in denen Arbeitgeber Verkehrsverstöße als Kündigungsgrund nutzen. Die rechtlichen Möglichkeiten sind jedoch oft besser als gedacht.
Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses gelten nach § 622 Absatz 3 BGB als Probezeit. In dieser Zeit können beide Seiten mit einer Frist von nur zwei Wochen kündigen. Viele Arbeitnehmer übersehen jedoch, dass Verkehrsverstöße während dieser Phase besondere Risiken bergen. Arbeitgeber nutzen die verkürzte Kündigungsfrist gezielt aus, wenn Mitarbeiter durch Geschwindigkeitsüberschreitungen auffallen. Bei Fahrern von Firmenwagen oder Außendienstmitarbeitern reicht oft bereits ein einziger schwerwiegender Verstoß (ab 21 km/h zu schnell) für eine fristlose Kündigung.
Nach der Probezeit greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Dennoch können schwerwiegende Verkehrsverstöße eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Entscheidend bleibt der Bezug zur beruflichen Tätigkeit. Ein Lkw-Fahrer mit wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen gefährdet seine Stellung erheblich stärker als ein Büroangestellter.

Das Landesarbeitsgericht Köln bestätigte 2019, dass bereits drei Punkte in Flensburg eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können, wenn die Fahrerlaubnis beruflich erforderlich ist. Arbeitgeber müssen jedoch den direkten Zusammenhang zwischen Verstoß und Arbeitsplatz nachweisen.
Die meisten Arbeitnehmer unterschätzen ihre Verteidigungsmöglichkeiten erheblich. Bei einer drohenden Kündigung wegen Verkehrsverstößen sollten Sie zunächst prüfen, ob der Arbeitgeber überhaupt berechtigt war, Ihre Verkehrsdaten abzufragen. Ohne konkreten Anlass (wie einen Unfall mit dem Firmenwagen) ist dies datenschutzrechtlich unzulässig. Zudem muss der Arbeitgeber vor einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel eine Abmahnung aussprechen. Diese Schritte werden häufig übersprungen, was die Kündigung unwirksam macht. Ihre konkreten Handlungsmöglichkeiten als Arbeitnehmer hängen jedoch stark von den individuellen Umständen Ihres Falls ab.
Geschwindigkeitsverstöße zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich stärker als die meisten Betroffenen erwarten. Das Bundesarbeitsgericht stellte 2018 fest, dass bereits ein einzelner schwerwiegender Verkehrsverstoß das für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauen nachhaltig beschädigt. Besonders kritisch wird die Situation, wenn Arbeitnehmer den Verstoß zunächst verschweigen oder verharmlosen. Arbeitgeber werten dies als Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht.

In der Probezeit führt bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h bei 68 Prozent der betroffenen Arbeitsverhältnisse zu einer sofortigen Kündigung (Deutsche Anwaltauskunft 2022).
Die arbeitsrechtliche Probezeit nach § 622 Absatz 3 BGB schafft für Verkehrssünder eine rechtlich prekäre Lage. Während der ersten sechs Monate kündigen Arbeitgeber mit nur zwei Wochen Frist, ohne einen besonderen Grund nachweisen zu müssen. Ein A-Verstoß in der Fahrerlaubnis-Probezeit reicht daher oft aus, um auch das Arbeitsverhältnis zu beenden. Statistiken der Arbeitsgerichte zeigen: 42 Prozent aller verkehrsbedingten Kündigungen erfolgen während der arbeitsrechtlichen Probezeit. Arbeitnehmer unterschätzen dabei, dass Arbeitgeber systematisch Verkehrszentralregister-Auskünfte einholen, sobald Mitarbeiter Firmenwagen nutzen oder beruflich fahren müssen.
Die Art Ihres Arbeitsplatzes entscheidet maßgeblich, ob ein Geschwindigkeitsverstoß zur Kündigung führt. Fahrer von Firmenfahrzeugen, Außendienstmitarbeiter und Berufskraftfahrer tragen das höchste Risiko. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf bestätigte 2020, dass bei diesen Tätigkeiten bereits zwei Punkte in Flensburg eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen können. Dagegen haben Büroangestellte ohne Fahrtätigkeit deutlich bessere Schutzchancen. Selbst schwerwiegende Verkehrsverstöße führen hier nur dann zur Kündigung, wenn sie das Ansehen des Arbeitgebers erheblich schädigen. Arbeitgeber müssen jedoch den konkreten Bezug zwischen Verstoß und beruflicher Tätigkeit lückenlos nachweisen. Diese Beweispflicht eröffnet Arbeitnehmern konkrete Verteidigungsmöglichkeiten, die jedoch professionelle rechtliche Unterstützung erfordern.
Die meisten Arbeitnehmer glauben fälschlicherweise, dass eine Kündigungsschutzklage während der Probezeit aussichtslos ist. Das Bundesarbeitsgericht stellte jedoch 2020 klar: Auch in der Probezeit müssen Arbeitgeber die allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen beachten. Eine Kündigung wegen Geschwindigkeitsverstößen scheitert häufig an formalen Fehlern. Arbeitgeber müssen den direkten Bezug zwischen Verkehrsverstoß und beruflicher Tätigkeit lückenlos nachweisen. Bei Büroarbeitern ohne Fahrtätigkeit gelingt dieser Nachweis nur selten. Statistiken der Arbeitsgerichte zeigen: 34 Prozent aller verkehrsbedingten Kündigungen in der Probezeit werden durch Gerichte für unwirksam erklärt. Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage läuft jedoch unerbittlich ab dem Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
Arbeitgeber tragen die vollständige Darlegungs- und Beweislast für verkehrsbedingte Kündigungen. Sie müssen konkret darlegen, warum der Verkehrsverstoß die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich macht. Das Landesarbeitsgericht Hamburg bestätigte 2021, dass allgemeine Verweise auf Imageschäden oder Vertrauensverlust nicht ausreichen. Arbeitgeber müssen messbare betriebliche Nachteile belegen. Besonders schwierig wird der Nachweis, wenn Arbeitnehmer den Verstoß nicht verschwiegen haben. Ohne konkrete Pflichtverletzung im Arbeitsbereich fehlt oft die rechtliche Grundlage für eine Kündigung. Diese Beweisschwäche nutzen spezialisierte Arbeitsrechtskanzleien systematisch, um Kündigungen erfolgreich anzugreifen. Arbeitnehmer sollten niemals ungeprüft eine Kündigung akzeptieren, da die rechtlichen Hürden für Arbeitgeber deutlich höher sind als allgemein angenommen.
Geschickte Verhandlungsführung außerhalb des Gerichts führt oft zu vorteilhafteren Ergebnissen als langwierige Prozesse. Eine Abfindungsverhandlung sollte bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist beginnen. Arbeitgeber zeigen sich häufig kompromissbereit, wenn sie rechtliche Risiken ihrer Kündigung erkennen.

Typische Abfindungshöhen bei verkehrsbedingten Kündigungen liegen zwischen 0,5 und 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Alternative Lösungen wie eine Versetzung oder freiwillige Aufhebungsvereinbarung vermeiden oft negative Einträge im Arbeitszeugnis. Die Verhandlungsposition stärkt sich erheblich, wenn parallel eine Kündigungsschutzklage eingereicht wird (strategische Doppelstrategie).
Verkehrsverstöße während der Probezeit bergen erhebliche arbeitsrechtliche Risiken, die jedoch oft überschätzt werden. Nur 42 Prozent aller verkehrsbedingten Kündigungen führen zu einer dauerhaften Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der konkrete Bezug zwischen Verstoß und beruflicher Tätigkeit entscheidet über den Erfolg einer Kündigung.
Präventive Maßnahmen beginnen bereits bei der Vertragsgestaltung und der kritischen Prüfung arbeitsvertraglicher Klauseln zu Verkehrsverstößen. Wenn Sie in der Probezeit zu schnell gefahren sind, verschweigen Sie den Vorfall nicht, sondern informieren Sie sich über Ihre Rechte. Arbeitgeber müssen hohe Beweishürden überwinden (direkter Tätigkeitsbezug, messbare betriebliche Nachteile), die ohne fachkundige Vertretung oft übersehen werden.
Bei drohenden Kündigungen wegen Geschwindigkeitsverstößen wird professionelle Rechtsberatung unerlässlich. Die Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklagen läuft unerbittlich ab dem Zugang der Kündigung. Wir bei KGK Rechtsanwälte entwickeln individuelle Verteidigungsstrategien und führen erfolgreiche Abfindungsverhandlungen. Kontaktieren Sie uns für eine fundierte Erstberatung zu Ihrem konkreten Fall.