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Unsere Rechtsanwälte Stephan Glaser und Christian Klages sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und verfügen über umfangreiche und mehrjährige Erfahrung bei der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Durch die Vertretung der Arbeitgeber auf der einen Seite, sowie der Arbeitnehmer auf der anderen Seite, sind ihnen die Interessen, die verfolgten Ziele sowie die Vorgehensweise der jeweiligen Gegenseite bestens bekannt. Gerade dies ermöglicht es, die Interessen auf beiden Seiten zielgerichtet und schnell durchzusetzen.

Häufige Fragen, die sich bei Erhalt einer Kündigung stellen:

1. Wie verhalte ich mich, wenn ich eine ordentliche oder fristlose Kündigung erhalten habe?

In jedem Falle gilt: Wenn Sie sich gegen eine Kündigung verteidigen wollen, sollten Sie so schnell wie möglich den Rat eines im Kündigungsrecht erfahrenen Fachanwalts einholen.

Denn es besteht Eilbedürftigkeit, weil eine Klage gegen die Kündigung (Kündigungsschutzklage) in nahezu allen Fällen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung bei Gericht eingereicht werden muss (3-Wochen-Frist)!

Besteht Sonderkündigungsschutz, kann der Zeitpunkt, wann die Frist zu laufen beginnt, variieren, soweit behördliche Verfahren vorgeschaltet sind. Es kann aber auch sein, dass die Frist, trotz eines an sich erforderlichen vorherigen behördlichen Verfahrens, schon mit dem Kündigungszugang zu laufen beginnt, weshalb auch im Rahmen des Sonderkündigungsschutzes dringend anzuraten ist, die 3-Wochen-Frist zu beachten.

Auch wenn Sie nicht gleich vor ein Gericht gehen wollen, sollten Sie innerhalb dieser Frist handeln. Wird nämlich die 3-Wochen-Frist nicht eingehalten, gilt die Kündigung als wirksam (auch wenn sie tatsächlich nicht wirksam war)! Mann nennt dies Wirksamkeitsfiktion. Damit werden auch direkte Verhandlungen mit Ihrem Arbeitgeber (ohne Einschaltung eines Arbeitsgerichts) so nahezu aussichtslos. Dies gilt auch, wenn Sie eigentlich nicht bei Ihrem Arbeitgeber weiterarbeiten wollen: Sie sollten mit Hilfe eines Fachanwalts zumindest Vergleichsgespräche führen, eine Abfindung zu erhalten.

Sie sollten sich ferner innerhalb von 3 Tagen nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 SGB III), wenn Sie Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollen. Andernfalls droht eine Sperrzeit von bis zu drei Monaten.

Wenn Sie freigestellt und/oder aufgefordert wurden, dienstliche Gegenstände an ihren Arbeitgeber zurück zu geben, welche Ihnen auch zum privaten Gebrauch überlassen wurden (z.B. Dienstwagen), müssen Sie dem nicht immer zwingend Folge leisten. Es sollte die Dienstwagenüberlassungsvereinbarung geprüft werden. Gegenbenenfalls haben Sie einen Schadensersatzanspruch.

Mit einer Kündigung sind oftmals weitergehende Fragen verbunden, die überprüft und ggf. geltend gemacht werden können (z.B. Was geschieht mit ResturlaubsansprüchenÜberstundenansprüchen, betrieblicher Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis usw.?).

 

2. Was kann ich tun, wenn ich die Frist versäumt habe?

Wird die Frist versäumt, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden, wenn Sie aus triftigen Gründen nicht in der Lage waren, die Frist einzuhalten. Da dies innerhalb von 2 Wochen seit Behebung des Hindernisses, welches zur Fristversäumung geführt hat, geschehen muss, ist besondere Eile geboten.

Fehlen die Voraussetzungen für einen solchen Antrag, gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie tatsächlich nicht wirksam war! Sie haben dann in aller Regel keine Möglichkeit mehr, gegen die Kündigung vorzugehen oder eine Abfindung zu erwirken.

 

3. Was ist der Kündigungsschutz?

Unter Kündigungsschutz im weitesten Sinne versteht man all diejenigen gesetzlichen, tarifvertraglichen oder vertraglichen Vorschriften und Vereinbarungen, die die Zulässigkeit einer Kündigung durch den Arbeitgeber einschränken.

Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann die Kündigung (rechts-)unwirksam bzw. sozialwidrig (sozial ungerechtfertigt) sein.

 

4. Wann ist eine Kündigung unwirksam?

Die Unwirksamkeit (bzw. Sozialwidrigkeit) einer Kündigung kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben.

Als Beispiele, warum eine Kündigung unwirksam sein kann, seien hier genannt:

  • weil kein ausreichender Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG für eine ordentliche Kündigung vorliegt oder
  • weil ein wichtiger Grund für eine fristlose/außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben ist
  • weil die Sozialauswahl fehlerhaft war, da der Arbeitgeber soziale Kriterien bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers nicht berücksichtigt hat. Z.B. wenn er einen langjährigen Mitarbeiter kündigt, der zwei schulpflichtige Kinder hat, dessen jüngeren Kollegen,
  • der weniger lang beschäftigt und kinderlos ist, aber behält
  • weil ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der dem Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung angeboten werden musste, was übrigens auch gelten kann, wenn offene Stellen erst kurz vor Ausspruch der Kündigung neu besetzt wurden
  • weil bei einer verhaltensbedingten oder fristlosen Kündigung ein Grund zwar vorliegt, aber eine notwendige, vorherige Abmahnung nicht erklärt wurde
  • weil der Betriebsrat gem. § 102 Abs.1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört wurde
  • weil die Kündigung entgegen § 623 BGB nicht schriftlich erfolgte
  • weil die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts bei der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers fehlt
  • weil der Arbeitsvertrag befristet war.

In manchen Fällen ist eine Kündigung sogar ausgeschlossen oder nur unter viel strengeren Voraussetzungen zulässig, z.B.

  • weil besonderer Kündigungsschutz (Sonderkündigungsschutz) besteht, z.B. bei Schwangeren und Müttern bis 4 Monate nach der Entbindung, während der Elternzeit, bei Betriebsräten oder Wahlbewerbern, bei schwerbehinderten Arbeitnehmern oder
  • bei Arbeitnehmern, die aufgrund eines Tarifvertrags (oder Arbeitsvertrags) unkündbar sind

Auch gibt es Gründe, die zwar nicht die Kündigung unwirksam machen, aber anderweitig von Bedeutung sind (z.B. die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist).

 

5. Abfindung und Kündigung

Die Abfindung spielt eine zentrale Rolle bei Kündigungsschutzprozessen. Sie wird in Form eines Vergleichs zwischen den Parteien vereinbart (weshalb man auch von Vergleichsvereinbarung, Abfindungsvereinbarung oder Abfindungsvergleich spricht).

In einem solchen Vergleich erklärt sich der Arbeitnehmer bereit, auf seinen Arbeitsplatz zu ‚verzichten‘, wenn er im Gegenzug eine Abfindung erhält. Die Abfindung ist daher eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Die Höhe der Abfindung ist von vielen Umständen abhängig, vor allem von der Rechtslage und den Interessen der Beteiligten. Darüber hinaus spielen Erfahrung und Verhandlungsgeschick der Parteien bzw. ihrer Rechtsanwälte eine entscheidende Rolle.

Gelegentlich bietet der Arbeitgeber mit der Kündigung zugleich eine betriebsbedingte Abfindung nach § 1a KSchG an, wenn der Arbeitnehmer im Gegenzug auf gerichtliche Maßnahmen verzichtet. Oder es bestehen Abfindungsansprüche aufgrund eines Sozialplans. Allerdings gibt es häufig vorteilhaftere oder zusätzliche Möglichkeiten.

 

6. Müssen die Kündigungsgründe in der Kündigung angegeben werden?

Von wenigen Ausnahmen abgesehen: Nein.

Da Arbeitgeber bei Ausspruch einer Kündigung die Gründe auch nicht ‚freiwillig‘ preisgeben, bleibt in vielen Fällen kein anderer Weg, als Klage zu erheben, um überhaupt die erforderlichen Informationen zu erhalten.

 

7. Was sind Gütetermin (Güteverhandlung) und Kammertermin beim Arbeitsgericht?

Die erste Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wird Gütetermin oder Güteverhandlung genannt. Dies ist eine Verhandlung, in der die Parteien zusammen mit Ihren Anwälten und dem Gericht eine gütliche Einigung versuchen sollen. Sie findet innerhalb weniger Wochen statt (erfahrungsgemäß 4 – 8 Wochen, abhängig vom Gericht).

In vielen Fällen wird in der Güteverhandlung eine Lösung gefunden, etwa indem sich die Parteien in Form eines Vergleichs auf die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers oder auf sein Ausscheiden gegen Zahlung einer Abfindung einigen. Vergleiche sind freiwillige Vereinbarungen.

Kommt es nicht dazu, findet der so genannte Kammertermin statt, in dem das Gericht durch Urteil entscheidet, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

In manchen, aber eher seltenen Fällen können parallel oder an Stelle einer Klage außergerichtliche Verhandlungen zwischen Anwalt und Arbeitgeber geführt werden, die u. U. schneller zu einer Einigung führen und persönliche Belastungen vermindern.

 

8. Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsamt)

Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, sollten sich umgehend, spätestens aber am dritten Werktag nach Erhalt der Kündigung bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden. Ansonsten droht eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld.

Von Gesetzes wegen besteht grundsätzlich Anspruch darauf, für die Zeit, die für die Arbeitslosmeldung benötigt wird, von der Arbeit frei gestellt zu werden (§ 629 BGB).

 

9. Hat die Kündigungsschutzklage Einfluss auf das Arbeitslosengeld?

Nein. Arbeitslosengeld wird in der Regel ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses (Ablauf der Kündigungsfrist) bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kündigung vor dem Arbeitsgericht angegriffen haben. Damit kann die Zeit der Ungewissheit überbrückt werden.

 

10. Wann droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Die Arbeitsagentur kann in bestimmten Fällen (vor allem bei fristloser Kündigung und/oder verhaltensbedingter Kündigung sowie bei Aufhebungsverträgen) eine Sperrzeit verhängen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer weder Gehalt noch Arbeitslosengeld erhält.

Ergeben sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Kündigung oder liegen ausreichende Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, ist es daher oftmals ratsam, schon frühzeitig bei der Arbeitsagentur darauf hinzuwirken, dass keine Sperrzeit verhängt wird, oder, wenn eine solche bereits verhängt wurde, dagegen vorzugehen.

 

11. Welche Bedeutung hat die Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist kann sich aus Ihrem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder dem Gesetz ergeben. Sie spielt eine große Rolle. Wurde sie nicht eingehalten, können Einkommensverluste und Minderungen des Arbeitslosengeldes die Folge sein.

 

12. Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Besteht ein Betriebsrat, so ist er vor Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers anzuhören. Er kann die Kündigung in aller Regel zwar nicht untersagen, aber Bedenken anmelden oder gar der Kündigung widersprechen.

Die Anhörung ist mit vielen Detailfragen verbunden, die von Arbeitgebern oft nicht beachtet werden – mit der Folge, dass die Kündigung allein wegen der mangelhaften Anhörung unwirksam sein kann (selbst wenn sie ansonsten rechtens wäre).

Hat der Betriebsrat von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht, stehen dem Arbeitnehmer weitergehende Rechte zu.

 

13. Darf bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gekündigt werden?

Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt vor, wenn ein Betrieb oder Teile eines Betriebs – eine sog. wirtschaftliche Einheit – von einem Arbeitgeber zu einem anderen wechseln. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Cateringauftrag für eine Kantine neu vergeben wird oder wenn bestimmte Aufgaben im Wege des Outsourcings künftig von einem anderen Unternehmen wahrgenommen werden und Teile der Belegschaft oder Betriebsmittel auf das andere Unternehmen übergehen.

Kündigungen, die wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen werden, sind nach § 613a BGB unwirksam. Ähnliches kann auch für Aufhebungsverträge gelten, die den Arbeitnehmern im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang angeboten werden. Außerdem besteht ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses.

 

14. Was geschieht mit (Rest-)Urlaub, Weihnachtsgeld, Dienstwagen und anderen Ansprüchen?

Mit einer Kündigung sind oftmals weitergehende Fragen verbunden, die überprüft und ggf. geltend gemacht werden können (z.B. Was geschieht mit Resturlaub, Überstunden, betrieblicher Altersversorgung, Wettbewerbsverbot, Weihnachtsgeld, Gewinn- oder Umsatzbeteiligung, Zeugnis, Dienstwagen, Laptop, Handy usw.?).

Im Rahmen des Prozesses – und erst recht bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber – sollten sie nicht vergessen werden.

Oftmals werden Dienstwagen oder Betriebsmittel (Handy, Laptop u.ä.), die Ihnen auch zum privaten Gebrauch überlassen wurden, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist zurück verlangt. Das ist nur in seltenen Fällen rechtens!

Manche dieser Ansprüche stehen möglicherweise unter einer vertraglichen oder tarifvertraglichen Ausschlussfrist und können u.U. nach wenigen Monaten verfallen.

 

15. Was ist eine Kündigung mit Freistellung (unter Anrechnung von Urlaub/Resturlaub und Überstunden)?

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst nach Ablauf der Kündigungsfrist. Gelegentlich wollen Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer in der Zwischenzeit nicht mehr zur Arbeit kommt. Das kann erreicht werden, in dem er von der Arbeitspflicht ‚freigestellt‘ wird.

Eine Freistellung bedeutet also, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen. Ihr Gehalt steht Ihnen aber dennoch zu!

Mit einer Freistellung sind jedoch weitergehende Fragen verbunden: Wurde sie unwiderruflich erklärt oder hat sich der Arbeitgeber vorbehalten, Sie wieder einzusetzen? Was ist mit bestehenden Urlaubsansprüchen und Überstunden bzw. Guthaben aus Arbeitszeitkonten? Müssen ein Dienstwagen oder andere auch zum privaten Gebrauch überlassene Arbeitsmittel vorzeitigt zurückgegeben werden?

 

16. Kann ich trotz Kündigungsschutzklage einen neuen Arbeitsplatz annehmen?

Ja. Es ist möglich, auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens eine neue Stelle zu suchen und sogar anzunehmen. Sollte das Arbeitsgericht später feststellen, dass die Kündigung des alten Arbeitsverhältnisses unwirksam war, können Sie grundsätzlich das neue wieder beenden und zum alten zurückkehren (oder stattdessen das neue behalten und beim alten Arbeitgeber ausscheiden). Nachteile entstehen Ihnen also keine.

 

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