News & Wissenswertes

31. August 2017

WEG

Muss ich die Haustür im Mehrfamilienhaus nachts abschließen?

Laut Hausordnung muss die Haustür nachts abgeschlossen werden… Geht das? Häufig gibt es in der Mehrfamilienhäusern Streit darüber, ob nachts (meist zwischen 22 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens) für alle Bewohner verpflichtend sein soll die Haustür abzuschließen. Beispielsweise in Wohnungseigentümerversammlungen ist dies häufig ein Thema. Manche Bewohner bzw. Eigentümer wünschen sich eine verschlossene Hauseingangstür aus Sicherheitsgründen und andere verweisen auf die notwendigen freien Rettungswege im Falle eines Brandes. Das Landgericht Frankfurt am Main hat 12.05.2015 (AZ 2-13 S 127/12) entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf beschlossene Schließzeiten pochen kann. Ein solcher Beschluss sei nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt unwirksam, da bei dessen Befolgung Fluchtmöglichkeiten im Brand- bzw. Notfall eingeschränkt wären. Hintergrund ist, dass in den meisten Brandschutzvorschriften der Landesbauordnungen Rettungswege so geschaffen sein müssen, dass bei „einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Wäre eine Hauseingangstür bei einem Brandfall verschlossen, wäre dies nicht ohne Weiteres möglich. Häufig vergessen flüchtende Bewohner in der Aufregung den Haustürschlüssel. Falls der Schlüssel mal nicht vergessen wird, würde das entriegeln der Tür in Panik zudem sehr lange dauern. Mieter und auch Hauseigentümer dürfen daher Schließ-Regelungen, die in der Hausordnung, im Mietvertrag oder im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen wurden, ignorieren. Ein Vermieter darf daher auch den Mieter nicht abmahnen, wenn er sich an eine solche Regelung nicht hält. Im Gegenteil dürfte ein Mieter oder ein Eigentümer andere Personen, die nachts die Haustür verschließen, auf Unterlassen verklagen. Um dem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis von Mietern und Wohnungseigentümern Rechnung zu tragen, bietet sich daher der Einbau eines Panikschlosses an. Ein Panikschloss lässt sich von außen verschließen und hindert Unbefugte am Zutritt zum Haus. Von innen geht es jedoch ohne Schlüssel auf. Bei einem Einbau eines solchen Schlosses kann der Mieter im Übrigen an den Kosten beteiligt werden. Bei weiteren Fragen rund um das Thema Mietrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre KGK Rechtsanwälte

Artikel teilen:

Weitere Artikel

Muss ich die Haustür im Mehrfamilienhaus nachts abschließen?

Laut Hausordnung muss die Haustür nachts abgeschlossen werden… Geht das? Häufig gibt es in der Mehrfamilienhäusern Streit darüber, ob nachts (meist zwischen 22 Uhr abends und 06:00 Uhr morgens) für…

Untervermietung der Wohnung an Touristen rechtfertigt fristlose Kündigung

BGH hat Machtwort zum Thema „Untervermietung an Touristen“ gesprochen   Der BGH hat bereits im Januar 2014 (Aktenzeichen VIII ZR 210/13) entschieden, dass die nicht genehmigte Untervermietung der gemieteten Wohnung…

Das OVG Lüneburg zur Ausgangssperre

OVG Lüneburg 13. Senat, Beschluss vom 06.04.2021, 13 ME 166/21, ECLI:DE:OVGNI:2021:0406.13ME166.21.00 § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 3 IfSG, § 28a Abs…