01. November 2025
AllgemeinNach einer Scheidung stellt sich oft die zentrale Frage: Ehegattenunterhalt wie lange muss gezahlt werden? Die Antwort hängt von verschiedenen rechtlichen und persönlichen Faktoren ab.
Wir bei KGK Rechtsanwälte erleben täglich, wie komplex diese Thematik für Betroffene ist. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach individuellen Umständen wie Ehedauer, Kinderbetreuung und beruflichen Möglichkeiten.
Das deutsche Unterhaltsrecht folgt einem klaren Grundsatz: Nach § 1569 BGB trägt jeder geschiedene Ehegatte die Verantwortung für seinen eigenen Lebensunterhalt. Nachehelicher Unterhalt wird nur gewährt, wenn ein anerkannter Unterhaltstatbestand nach §§ 1570-1576 BGB vorliegt. Die häufigsten Gründe umfassen Kinderbetreuung, Alter, Krankheit oder Arbeitslosigkeit. Der unterhaltsberechtigte Partner muss beweisen, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann. Gleichzeitig muss der Unterhaltspflichtige über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das den Selbstbehalt von aktuell 1.600 Euro (für Erwerbstätige) übersteigt. Diese strenge Regelung spiegelt die Unterhaltsrechtsreform wider, die das Prinzip der Eigenverantwortung stärkt.
Der Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung und endet automatisch mit der rechtskräftigen Scheidung. Diese Unterhaltsform soll die ehelichen Lebensverhältnisse aufrechterhalten und wird großzügiger gewährt als der nacheheliche Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt greift erst nach der Scheidung und folgt dem strengeren Prinzip der Eigenverantwortung. Während Trennungsunterhalt unbefristet besteht (auch nach jahrelanger Trennung), kann nachehelicher Unterhalt zeitlich begrenzt werden.

Bei einer zehnjährigen Ehe wird der nacheheliche Unterhalt typischerweise auf 1,5 bis 2 Jahre befristet. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 dient als Berechnungsgrundlage für beide Unterhaltsformen, wobei der nacheheliche Unterhalt häufig niedriger ausfällt.
Die Unterhaltshöhe basiert auf dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner. Zunächst werden vom Bruttoeinkommen Steuern, Sozialabgaben und berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5% des Nettoeinkommens) abgezogen. Die Düsseldorfer Tabelle 2025 gibt dann den Orientierungsrahmen vor: Der Unterhalt beträgt in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz. Bei einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro des Unterhaltspflichtigen und 1.000 Euro des Berechtigten ergibt sich eine Differenz von 2.000 Euro. Der Unterhalt würde somit etwa 857 Euro betragen (3/7 von 2.000 Euro). Diese Berechnung kann jedoch durch individuelle Faktoren wie die Dauer der Ehe oder ehebedingte Nachteile modifiziert werden.
Die Unterhaltsrechtsreform verkürzt die Dauer des nachehelichen Unterhalts erheblich. Bei einer Ehedauer von zehn Jahren begrenzen Gerichte den Unterhalt typischerweise auf 1,5 bis 2 Jahre nach der Scheidung. Nur bei Ehen über 20 Jahren gewähren sie unbefristeten Unterhalt. Ehebedingte berufliche Nachteile bilden den entscheidenden Faktor: Wer während der Ehe seine Karriere für die Familie zurückstellt, erhält längeren Unterhalt. Die Gerichte prüfen dabei konkret, ob der unterhaltsberechtigte Partner realistische Chancen auf dem Arbeitsmarkt besitzt.

Ein 45-jähriger Akademiker mit zehnjähriger Berufspause wird anders bewertet als eine 55-jährige Hausfrau ohne Berufsausbildung.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB folgt eigenen Regeln und besteht grundsätzlich mindestens drei Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes. Ab dem dritten Geburtstag erwarten Gerichte jedoch Teilzeitarbeit, was den Unterhaltsbedarf reduziert. Eine Befristung schließt sich bei Kinderbetreuung aus, solange die Betreuung eine Vollzeiterwerbstätigkeit verhindert. Die Rechtsprechung orientiert sich dabei an den örtlichen Betreuungsmöglichkeiten: In Großstädten mit guter Kita-Versorgung erwarten Richter frühere Erwerbstätigkeit als in ländlichen Gebieten. Schulkinder erfordern weniger Betreuung, weshalb Gerichte den Unterhalt entsprechend anpassen.
Gerichte setzen den Unterhalt schrittweise herab, wenn der Berechtigte eigene Einkünfte erzielt. Bei einem neuen Lebenspartner prüfen sie, ob dadurch Haushaltsersparnisse entstehen (wie das Oberlandesgericht bei einer Kürzung des Selbstbehalts um 10% entschied). Eine neue Ehe beendet den Unterhaltsanspruch vollständig. Auch Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen können zur Herabsetzung führen, wobei der Selbstbehalt von 1.600 Euro für Erwerbstätige unantastbar bleibt.

Wer sich vorsätzlich einkommenslos macht, dem rechnen Gerichte fiktive Einkünfte zu. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen unverschuldeter Arbeitslosigkeit und bewusster Arbeitsverweigerung.
Diese rechtlichen Rahmenbedingungen zeigen bereits, wie vielschichtig die Faktoren sind, die letztendlich über die konkrete Dauer des Unterhaltsanspruchs entscheiden.
Die Ehedauer bestimmt maßgeblich die Unterhaltsdauer nach der Scheidung. Gerichte verweigern bei Ehen unter drei Jahren meist vollständig den nachehelichen Unterhalt, außer gemeinsame Kinder erfordern Betreuung. Ehen zwischen drei und zehn Jahren führen zu einer maximalen Unterhaltsdauer von der halben Ehedauer (eine zehnjährige Ehe bedeutet höchstens fünf Jahre Unterhalt). Bei Ehen über 20 Jahren gewähren Richter häufig unbefristeten Unterhalt, insbesondere wenn ein Partner seine Berufstätigkeit vollständig aufgegeben hat. Die Rollenverteilung während der Ehe spielt eine zentrale Rolle: Wer jahrelang als Hausfrau oder Hausmann tätig war, erhält längeren Unterhalt als jemand, der parallel zur Ehe berufstätig blieb.
Gerichte erwarten ab dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes eine Teilzeiterwerbstätigkeit von mindestens 20 Stunden wöchentlich. Diese Erwerbsobliegenheit steigt mit dem Alter der Kinder: Bei Schulkindern fordern Richter oft Vollzeitarbeit. Die örtlichen Betreuungsmöglichkeiten entscheiden über die Zumutbarkeit. In München oder Hamburg mit dichter Kita-Versorgung erwarten Gerichte frühere Berufstätigkeit als in ländlichen Gebieten. Wer drei Kinder unter zehn Jahren betreut, kann länger auf Unterhalt setzen als bei einem Kind. Die Rechtsprechung berücksichtigt auch Schulzeiten: Während der Ferienbetreuung reduziert sich die zumutbare Arbeitszeit erheblich (oft auf 15-20 Stunden wöchentlich).
Das Alter des Unterhaltsberechtigten beeinflusst die Unterhaltsdauer massiv. Über 55-Jährige erhalten oft unbefristeten Unterhalt, da ihre Arbeitsmarktchancen gering sind. Ein 45-jähriger Akademiker mit zehnjähriger Berufspause kann hingegen eine Wiedereingliederung schaffen. Gesundheitliche Einschränkungen verlängern den Unterhalt: Chronische Krankheiten oder Behinderungen rechtfertigen längere Zahlungen. Die berufliche Qualifikation spielt eine zentrale Rolle. Eine Ärztin ohne Praxis kann leichter wieder einsteigen als eine ungelernte Kraft. Gerichte prüfen konkret, welche Fortbildungen oder Umschulungen zumutbar sind. Wer sich weigert, angebotene Weiterbildungen anzunehmen (wie vom Arbeitsamt finanzierte Kurse), riskiert den Wegfall des Unterhalts.
Die Frage „Ehegattenunterhalt wie lange“ verdeutlicht die Komplexität des deutschen Unterhaltsrechts nach einer Scheidung. Jeder Fall erfordert eine individuelle Bewertung der Ehedauer, Kinderbetreuung und beruflichen Wiedereingliederungschancen. Die Unterhaltsrechtsreform stärkt das Prinzip der Eigenverantwortung: Kurze Ehen führen selten zu langfristigem Unterhalt, während Ehen über 20 Jahren unbefristete Zahlungen rechtfertigen können.
Ihre persönlichen Umstände bestimmen Anspruchshöhe und Unterhaltsdauer maßgeblich. Alter, Gesundheitszustand, berufliche Qualifikation und örtliche Arbeitsmarktlage beeinflussen richterliche Entscheidungen erheblich. Betreuungsunterhalt folgt eigenen Regeln und kann länger bestehen als andere Unterhaltsformen (besonders bei mehreren kleinen Kindern).
Angesichts der rechtlichen Komplexität empfehlen wir eine frühzeitige fachkundige Beratung. Wir bei KGK Rechtsanwälte prüfen Ihre Ansprüche, berechnen realistische Unterhaltshöhen und vertreten Sie außergerichtlich sowie vor Gericht. Eine kompetente Rechtsberatung schützt Ihre Interessen und vermeidet kostspielige Fehler bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen.