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29. Mai 2026

Allgemein

Betreuungsunterhalt: Anspruch nach Trennung

Nach einer Trennung haben Sie als betreuender Elternteil Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Der Betreuungsunterhalt soll Ihnen helfen, die Kosten für die Kinderbetreuung zu decken und Ihren Lebensstandard zu halten.

Wir bei KGK Rechtsanwälte wissen, dass viele Eltern unsicher sind, welche Leistungen ihnen zustehen und wie sie diese durchsetzen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie der Betreuungsunterhalt berechnet wird und welche Schritte Sie unternehmen können.

Wer hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt

Der Betreuungsunterhalt ist in § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gesetzlich verankert und regelt die finanzielle Unterstützung eines betreuenden Elternteils nach einer Trennung oder Scheidung. Sie haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn Sie den Großteil der Kinderbetreuung übernehmen und deshalb weniger oder gar nicht arbeiten können. Das Gesetz anerkennt, dass die Betreuung und Erziehung eines Kindes eine vollwertige Leistung ist, die finanzielle Sicherheit verdient. Der Betreuungsunterhalt ist unabhängig davon, ob Sie verheiratet waren oder nicht – auch bei nicht-ehelichen Kindern haben Sie unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch darauf.

Überblick der Voraussetzungen für Betreuungsunterhalt in Deutschland

Die Grundvoraussetzung bleibt einfach: Sie müssen das Kind tatsächlich betreuen und dadurch in Ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein.

So unterscheidet sich Betreuungsunterhalt vom Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt und der Betreuungsunterhalt sind zwei völlig unterschiedliche Leistungen, die oft verwechselt werden. Der Kindesunterhalt kommt dem Kind zugute – es ist der Betrag, den der andere Elternteil für die Lebenshaltung des Kindes zahlt. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 sieht für ein Kind zwischen null und fünf Jahren einen Mindestunterhalt von etwa 486 Euro vor, je nachdem welche Einkommensgruppe des zahlungspflichtigen Elternteils vorliegt. Der Betreuungsunterhalt hingegen ist Ihre persönliche Leistung – Sie erhalten ihn, um Ihren eigenen Lebensunterhalt zu sichern, während Sie sich um das Kind kümmern. Der Kindesunterhalt hat dabei immer Vorrang. Wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht genug verdient, um sowohl Kindesunterhalt als auch Betreuungsunterhalt zu zahlen, wird zunächst der Kindesunterhalt vollständig bedient und der Betreuungsunterhalt wird gekürzt oder entfällt.

Wie lange Sie Betreuungsunterhalt erhalten

Nach § 1570 Absatz 1 BGB besteht Ihr Anspruch auf Betreuungsunterhalt grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des jüngsten gemeinsamen Kindes. In den ersten drei Lebensjahren sind Sie nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – der andere Elternteil muss Sie vollständig finanzieren. Das ist eine klare gesetzliche Regelung. Nach dem dritten Lebensjahr ändert sich die Situation erheblich. Ab diesem Zeitpunkt wird von Ihnen erwartet, dass Sie zumindest teilweise arbeiten gehen können, um sich selbst zu finanzieren. Allerdings kann der Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr hinaus verlängert werden, wenn das Kind wegen einer Behinderung oder besonderen Betreuungsbedürftigkeit nicht in den Kindergarten oder die Vorschule kann, oder wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können. Auch die während der Ehe gelebte Rollenverteilung spielt eine Rolle: Wenn Sie beispielsweise vorher nie berufstätig waren, kann eine Rückkehr ins Berufsleben schwieriger sein. Die Verlängerung ist nicht automatisch – Sie müssen aktiv nachweisen, warum eine Fortsetzung des Unterhalts notwendig ist, da der andere Elternteil dies nicht einfach akzeptieren wird.

Wie wird der Betreuungsunterhalt berechnet

Die Berechnung des Betreuungsunterhalts folgt einem klaren Schema, das sich grundlegend vom Kindesunterhalt unterscheidet. Das Gesetz sieht vor, dass Sie als betreuender Elternteil einen Anspruch auf Unterhalt haben, der sich aus der Differenz der Einkommen beider Partner ergibt. Dabei wird die sogenannte 3/7-Methode angewendet: Sie erhalten drei Siebtel der Einkommensdifferenz zwischen Ihnen und dem anderen Elternteil. Ein praktisches Beispiel macht dies deutlich: Verdient der zahlungspflichtige Elternteil 3.000 Euro netto monatlich und Sie 1.500 Euro, beträgt die Differenz 1.500 Euro. Drei Siebtel davon sind etwa 642,85 Euro monatlich – das ist Ihr Betreuungsunterhalt. Der zahlungspflichtige Elternteil behält nach dieser Zahlung noch 2.357,15 Euro, was seinen gesetzlichen Selbstbehalt von etwa 1.600 Euro deutlich übersteigt und daher zulässig ist.

So wird der Betreuungsunterhalt anhand der 3/7-Methode berechnet

Einkommen richtig ermitteln und anrechnen

Das bereinigte Nettoeinkommen bildet die Grundlage aller Berechnungen. Hier müssen Sie wissen, dass berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden – mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro pro Monat. Verdient der andere Elternteil beispielsweise 3.500 Euro brutto, wird zunächst Steuern und Sozialversicherung abgezogen, dann diese berufsabhängigen Kosten. Besondere Aufwendungen wie Kredite oder Versicherungen werden hingegen nicht angerechnet. Ein wichtiger Punkt: Liegt das Einkommen über der 15. Gehaltsstufe der Düsseldorfer Tabelle, entscheidet das Gericht im Einzelfall, wie viel angerechnet wird. Vermögen wird grundsätzlich nicht zur Berechnung herangezogen – es geht allein um das regelmäßige Einkommen. Wenn der andere Elternteil arbeitslos ist oder nur Grundsicherung bezieht, wird sein Einkommen auf das Existenzminimum von etwa 1.200 Euro angesetzt, sodass selbst bei fehlender Erwerbstätigkeit eine Berechnung stattfindet.

Lebensstandard und Kindesalter berücksichtigen

Das Alter des Kindes spielt eine entscheidende Rolle für die Höhe des Unterhalts. Die Düsseldorfer Tabelle 2026 unterscheidet vier Altersstufen: Kinder von null bis fünf Jahren benötigen etwa 486 Euro Kindesunterhalt, Kinder von sechs bis elf Jahren etwa 558 Euro. Diese Beträge beeinflussen indirekt auch Ihren Betreuungsunterhalt, da der Kindesunterhalt Vorrang hat. Ihr eigener Lebensstandard vor der Trennung ist ebenfalls relevant. Lebten Sie während der Ehe auf hohem Niveau und verdienten Sie damals selbst gut, wird der Betreuungsunterhalt höher ausfallen als bei jemandem, der schon immer weniger verdient hat. Das Gericht orientiert sich an Ihrer Lebensstellung während der Ehe – nicht an theoretischen Potenzialen, die Sie hätte haben können. Besonders wichtig: Ein neuer Partner des betreuenden Elternteils ändert die Berechnung erheblich. Heiraten Sie wieder oder leben Sie in einer neuen Partnerschaft, wird ein fiktives Einkommen angesetzt (basierend auf Ihren früheren Verdienstmöglichkeiten), das den Betreuungsunterhalt reduziert oder entfallen lässt. Diese Veränderungen führen direkt zu der Frage, wie Sie Ihren Anspruch geltend machen und durchsetzen können.

So setzen Sie Ihren Anspruch durch

Eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung ist der schnellste und günstigste Weg, um Betreuungsunterhalt zu regeln. Wenn sich beide Elternteile einig sind, legen Sie die Höhe und Dauer direkt fest, ohne dass ein Gericht eingreifen muss. Der Vorteil liegt auf der Hand: Sie sparen Zeit, Anwaltskosten und emotionale Belastung. Besonders wichtig ist, dass Sie die Vereinbarung schriftlich dokumentieren und vom Jugendamt titulieren lassen – gemäß § 59 Absatz 1 Nr. 4 SGB VIII wird die Vereinbarung dann vollstreckbar.

Checkliste zur schnellen und sicheren Regelung des Betreuungsunterhalts

Das bedeutet, dass Sie bei Zahlungsausfall sofort Zwangsmittel einleiten können, ohne erneut vor Gericht gehen zu müssen. Eine notarielle Beurkundung ist zwar nicht zwingend erforderlich, bietet aber zusätzliche Sicherheit und wird von Gerichten bevorzugt.

Gerichtliche Festsetzung bei fehlender Einigung

Wenn der andere Elternteil nicht kooperativ ist oder die Einigung scheitert, bleibt nur der Weg vor das Familiengericht. Hier müssen Sie Ihren Anspruch nachweisen – mit Belegen zu Ihren Betreuungszeiten, Ihrem Einkommen und den Lebenshaltungskosten. Das Gericht orientiert sich an der 3/7-Methode und prüft, ob der zahlungspflichtige Elternteil leistungsfähig ist. Die Leistungsfähigkeit setzt voraus, dass der andere Elternteil seinen eigenen Selbstbehalt von etwa 1.600 Euro bei Erwerbstätigkeit behalten kann. Wenn das Einkommen knapp ist, wird der Betreuungsunterhalt gekürzt oder entfällt zugunsten des Kindesunterhalts, da dieser Vorrang hat.

Anpassung bei veränderten Verhältnissen

Erhebliche Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen rechtfertigen eine Anpassung des Unterhalts. Wenn der zahlungspflichtige Elternteil seinen Job verliert oder Sie wieder in Vollzeitarbeit gehen können, muss die Vereinbarung überprüft werden. Besonders kritisch ist eine neue Partnerschaft des betreuenden Elternteils: Heiraten Sie erneut oder leben Sie mit einem neuen Partner zusammen, wird ein fiktives Einkommen angesetzt (basierend auf Ihren früheren Verdienstmöglichkeiten), das den Betreuungsunterhalt deutlich senken kann oder ihn komplett entfallen lässt. Eine Heirat beendet den Anspruch regelmäßig ganz. Auch wenn Ihr Kind in den Kindergarten kommt und Sie wieder arbeiten gehen können, müssen Sie aktiv mit dem anderen Elternteil klären, wie sich das auf den Unterhalt auswirkt. Das Gericht wird von Ihnen erwarten, dass Sie zumindest teilweise erwerbstätig werden, wenn das Kind älter wird. Wenn sich die Betreuungssituation grundlegend ändert – etwa weil das Kind eine Behinderung hat oder weil Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können – dokumentieren Sie diese Umstände sorgfältig. Ärztliche Atteste, Berichte von Kindergärten und Nachweise über Betreuungskosten sind wertvoll, wenn der andere Elternteil die Fortdauer anzweifelt.

Schlussfolgerung

Der Betreuungsunterhalt bietet Ihnen nach einer Trennung finanzielle Sicherheit, während Sie sich um Ihr Kind kümmern. Die gesetzliche Regelung in § 1570 BGB schafft klare Rahmenbedingungen: In den ersten drei Lebensjahren sind Sie nicht verpflichtet zu arbeiten, danach wird von Ihnen erwartet, dass Sie zumindest teilweise erwerbstätig werden. Die Berechnung folgt der 3/7-Methode und orientiert sich an den Einkommen beider Elternteile sowie Ihrem Lebensstandard während der Ehe.

Ihre erste Handlung sollte eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung sein – wenn Sie sich mit dem anderen Elternteil einigen können, sparen Sie Zeit und Kosten. Lassen Sie die Vereinbarung vom Jugendamt titulieren, dann können Sie bei Zahlungsausfall sofort Zwangsmittel einleiten. Dokumentieren Sie parallel Ihre Betreuungszeiten, Ihr Einkommen und die Lebenshaltungskosten sorgfältig, denn diese Belege sind wertvoll, falls der andere Elternteil später die Fortdauer des Betreuungsunterhalts anzweifelt oder sich die Verhältnisse ändern.

Professionelle Unterstützung hilft Ihnen, wenn der andere Elternteil nicht kooperativ ist, wenn die Einigung scheitert oder wenn Ihre Situation komplex ist. KGK Rechtsanwälte beraten Sie zu Ihren Rechten und unterstützen Sie bei der Durchsetzung des Betreuungsunterhalts. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft Ihnen, realistische Erwartungen zu entwickeln und Ihre Interessen zu wahren.

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