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Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Die Düsseldorfer Tabelle. Die richtige Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs: wir helfen Ihnen!

 

Immer wenn in einem Scheidungsverfahren das Thema Kindesunterhalt im Raume steht, fällt der Begriff „Düsseldorfer Tabelle“.

 

Häufige Fragen zur „Düsseldorfer Tabelle“:

1. Was ist die „Düsseldorfer Tabelle“?

Sie ist eine Tabelle, die Auskunft darüber gibt, wie viel Kindesunterhalt der Unterhaltspflichtige bezahlen muss. Sie ist kein Gesetz, aber eine bundeseinheitliche Leitlinie, anhand derer die Familiengerichte den Kindesunterhalt bemessen.

Die Düsseldorfer Tabelle wird alle zwei Jahre auf Grund der veränderten Lebensbedingungen im Laufe der Zeit aktualisiert. Die derzeit gültige Fassung ist zum 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Aktualisiert bzw. überprüft wird sie durch das Oberlandesgericht Düsseldorf – daher der Name – in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag.

Der Vorteil der Tabelle ist, dass sie als Leitlinie die deutsche Rechtsprechung zum Kindesunterhalt vereinheitlicht und transparent über die Zahlungsansprüche des Unterhaltspflichtigen gemessen an seinem Nettoeinkommen Auskunft gibt.

Neben dem Tabellenwerk enthält sie auch Anmerkungen. Einsicht in die Originaltabelle können Sie auf der Homepage des OLG Düsseldorf nehmen.

 

2. Wer muss den Kindesunterhalt zahlen und wie hoch ist der Mindestunterhalt?

Grundsätzlich sind beide Elternteile unterhaltspflichtig. Das Gesetz geht jedoch davon aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind dauerhaft lebt, seinen Unterhalt in Form von Pflege, Fürsorge und Erziehung leistet. Der Elternteil hingegen, in dessen Haushalt das Kind nicht ständig lebt, ist verpflichtet einen Barunterhalt zu zahlen. Unterschieden wird zwischen dem Unterhalt von Minderjährigen und Volljährigen. Im Falle der Ausübung des Sorgerechts im sog. Wechselmodell gibt es eine gesonderte differenzierte Berechnung (siehe hier auch unser Artikel zum Wechselmodell).

Bevor jedoch die genaue Höhe des Unterhalts berechnet wird, steht jedoch erst einmal die Frage im Raum, ob der Elternteil überhaupt Unterhalt zahlen kann, also leistungsfähig ist. Zwar ist an erster und zweiter Stelle die Unterhaltsbedürftigkeit von Kind und Ehegatten zu prüfen, jedoch an dritter Stelle die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die Zahlung des Kindesunterhalts hat Vorrang vor der Zahlung des Unterhalts an den ehemaligen Ehepartner.

Definiert ist die Leistungsfähigkeit in § 1603 BGB, wonach der Unterhaltsschuldner durch die Zahlung von Unterhalt nicht in die Lage versetzt werden darf, dass sein eigener Unterhalt dadurch gefährdet ist.

Das Gesetz sieht bei der Zahlung von Unterhalt dementsprechend eine Rangfolge vor, die bei der Zahlung von Unterhalt beachtet werden muss. An erster Stelle bzw. im ersten Rang stehen dabei minderjährige und volljährige Kinder.

Nach dem zum 1. Januar 2016 neu gefassten § 1612a BGB ist der Mindestunterhalt nicht mehr am steuerrechtlichen Kinderfreibetrag, sondern direkt am kindlichen Existenzminimum orientiert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird daher ab 1. Januar 2016 per Verordnung festgelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle 2016 gibt folgende Unterhaltswerte laut Mindestunterhaltsverordnung an:

  • Für Altersstufe 1 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 BGB): 335 Euro
  • Für Altersstufe 2 (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 BGB): 384 Euro
  • Für die Altersstufe 3 (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 BGB): 450 Euro
  • Für die Altersstufe 4 (ab dem 18. Lebensjahr): 516 Euro

 

3. Wie viel Kindesunterhalt muss ich zahlen?

In der Düsseldorfer Tabelle ist der Kindesunterhalt nach Altersstufen des Kindes und den Stufen des Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners gestaffelt.

Dabei gibt es 4 Altersstufen (s. voriger Abschnitt) und 10 Einkommensstufen. In der letzten Spalte der Tabelle ist der sog. Bedarfskontrollbetrag zu finden. Mit steigendem Einkommen steigt auch dieser Betrag. Wer mehr verdient, darf auch mehr für sich behalten. Dieser Betrag dient dazu, den Unterhaltsschuldner nicht gegenüber den -berechtigten zu benachteiligen. Sollte es mehrere Unterhaltsberechtigte geben, so darf dieser Wert nicht unterschritten werden. Andernfalls berechnet sich der Unterhalt nach der nächst niedrigeren Einkommensstufe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.

In der vorletzten Tabellenspalte findet man einen Prozentwert, den Prozentsatz, welcher die Steigerung gegenüber dem Mindestunterhalt in der niedrigsten Einkommensgruppe darstellt. Durch Multiplikation des Mindestunterhalts mit diesem Prozentsatz ergibt sich je nach Alters- und Einkommensstufe die Höhe des monatlichen Kindesunterhalts.

Nicht abgedeckt durch die Zahlung des Kindesunterhalts ist ein einmalig entstehender Sonderbedarf oder ein Unterhaltsmehrbedarf, welcher durch die Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen oder beispielsweise Studiengebühren anfällt.

 

4. Wie berechnet sich das Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners?

Eine äußerst knifflige Angelegenheit ist die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens. In der Realität stimmen die Werte auf Lohn- oder Gehaltsabrechnungen selten mit den tatsächlichen Einkommensverhältnissen überein.

So können beispielsweise berufsbedingte Aufwendungen je nachdem pauschal oder genau nachgewiesen vom Einkommen abgezogen werden, ebenso wie berücksichtigungsfähige Schulden.

Da die Düsseldorfer Tabelle hier selbst keine Anhaltspunkte liefert, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltliche Hilfe holen, um Ihre richtige Einkommenshöhe zu ermitteln.

 

5. Wie viel Selbstbehalt steht mir zu?

Unter Selbstbehalt versteht man den Geldbetrag, der dem Unterhaltspflichtigen für sich selbst zusteht, also sein finanzielles Existenzminimum darstellt. Diese Summe ist im Prinzip einkommensunabhängig, jedoch hängt sie von der Art des Unterhalts ab, der gezahlt wird. So steht einem erwerbstätigen Unterhaltsschuldner ein Selbstbehalt von 1080 € zu, wenn er Unterhalt für Kinder bis 21 Jahre zahlt. Einem erwerbslosen Unterhaltspflichtigen stehen 880 € monatlich zu.

 

6. Auf welche Weise wird das Kindergeld berücksichtigt?

Grundsätzlich steht das Kindergeld beiden Elternteilen hälftig zu. Es wird jedoch in voller Höhe dem Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind ständig lebt. Der Unterhaltspflichtige darf die ihm zustehende Hälfte des Kindergeldes von seinem Kindesunterhaltsbetrag abziehen. Hier muss ausdrücklich betont werden, dass die in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Werte keine Zahlbeträge sind. Den genauen Zahlbetrag erhalten Sie erst nach Abzug des hälftigen Kindergeldanteils.

Sollte das Kind volljährig sein, so darf der Unterhaltsbetrag um das volle Kindergeld reduziert werden, da dieses dem volljährigen Kind selbst in ganzer Höhe zusteht. Zudem ergibt sich durch die Volljährigkeit die Besonderheit, dass das Einkommen beider Elternteile bei der Höhe des Unterhalts zu Grunde gelegt wird. Hier gilt zwar weiterhin die Düsseldorfer Tabelle, es gibt jedoch ein gesondertes Berechnungsverfahren.

 

TIPP:

Unser Familienrechtsexperte hilft Ihnen sowohl dabei, Ihre Unterhaltsansprüche gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil durchzusetzen, als auch Ihre Unterhaltspflicht als Schuldner zu prüfen und das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen sowie den Kindesunterhalt zu ermitteln. Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei nur ein Hilfsmittel. Herangezogen werden müssen auch die rechtsfortbildenden Entscheidungen der Familiensenate der Oberlandesgerichte.

 

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