17. April 2026
AllgemeinEigenbedarfskündigungen stellen Mieter vor erhebliche Herausforderungen. Besonders kompliziert wird die Situation, wenn eine psychische Erkrankung vorliegt und der Mieter sich auf Härtefallregelungen berufen möchte.
Wir bei KGK Rechtsanwälte sehen regelmäßig, wie wichtig es ist, die rechtlichen Möglichkeiten in solchen Fällen zu kennen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wie Eigenbedarf und Härtefall bei psychischer Erkrankung zusammenhängen und welche Schritte Ihnen offenstehen.
Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter oder ein Angehöriger die Wohnung selbst nutzen möchte. Das Gesetz sieht dies als legitimen Grund für eine ordentliche Kündigung vor, sofern der Vermieter den Bedarf glaubhaft macht. Allerdings prüfen Gerichte Eigenbedarfskündigungen kritisch, besonders wenn gesundheitliche Belange des Mieters berührt werden. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargemacht, dass ein bloßes Interesse nicht ausreicht. Der Vermieter muss konkret darlegen, warum er oder seine Familie die Wohnung benötigen. Ein geplanter Umbau, die anschließende Veräußerung oder die Nutzung als Altersresidenz können Eigenbedarf begründen, wie der BGH in der Entscheidung VIII ZR 289/23 bestätigt hat. Entscheidend ist, dass der Bedarf ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar ist. Der Vermieter muss zeitliche Details nennen, konkrete Planungen offenlegen und erklären, warum gerade diese Wohnung notwendig ist. Besonders wichtig: Ist der Mieter über 65 Jahre alt, mit Familie, Kind oder schwer erkrankt, müssen Gerichte stärker überprüfen, ob der Eigenbedarf wirklich gewichtig genug ist.
In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass Vermieter Eigenbedarf oft zu leichtfertig geltend machen. Ein typischer Streitpunkt ist die Frage, ob der Bedarf tatsächlich besteht oder nur vorgeschoben ist. Gerichte ordnen häufig Beweise an und laden den Vermieter zur Aussage vor.

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft Verwandte wie Cousins, die grundsätzlich nicht zum Schutzstatus führen. Der BGH hat in der Entscheidung VIII ZR 276/23 klargestellt, dass Nichten und Neffen zu privilegierten Familienangehörigen gehören und eine Kündigung gegen sie unwirksam ist. Auch formale Fehler im Kündigungsschreiben sind häufige Angriffspunkte. Fehlende Belehrungen zur Widerspruchsfrist oder unklare Formulierungen können die ganze Kündigung scheitern lassen. Der Mieter sollte das Kündigungsschreiben sofort auf Mängel überprüfen. Ein weiterer wichtiger Punkt: Wenn der Vermieter bereits mehrfach Eigenbedarf angemeldet hat oder die Wohnung nach Auszug des Mieters schnell weitervermietet wird, wirkt das Eigenbedarf unglaubwürdig. Gerichte sehen dies als Indiz für vorgetäuschten Bedarf. Auch die Frage, ob Ersatzwohnraum für den Vermieter verfügbar ist, kann relevant sein – hat der Vermieter andere Wohnungen, kann Eigenbedarf schwächer ausfallen.
Ein kritischer Punkt wird oft übersehen: Eigenbedarf ist nicht automatisch wirksam, wenn der Mieter gesundheitlich belastet ist. Der Mieter kann einen Härtefall geltend machen und damit die Kündigung zwar nicht unwirksam machen, aber eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574a BGB erreichen. Das Gericht prüft dann in einer zweiten Stufe, ob eine unzumutbare Härte vorliegt. Bei psychischen Erkrankungen wie schweren Depressionen mit Suizidrisiko oder Angststörungen kann ein Umzug tatsächlich gesundheitsgefährdend wirken. Der BGH hat in der Entscheidung VIII ZR 262/24 vom 26. August 2025 betont, dass Gerichte medizinische Risiken gründlich prüfen müssen, nicht nur oberflächlich. Das bedeutet: Der Mieter braucht ein aussagekräftiges ärztliches Gutachten, das nicht nur die Diagnose nennt, sondern auch die konkrete Prognose und die Wahrscheinlichkeit einer Verschlechterung durch einen Umzug einschätzt. Pauschale Atteste helfen nicht weiter. Gerichte können und müssen bei Bedarf ein Sachverständigengutachten einholen, um Widersprüche zu klären. Das bedeutet für den Mieter: Früh handeln, ärztliche Unterlagen sammeln und einen Widerspruch zur Kündigung einreichen. Die Frist beträgt zwei Monate vor dem Kündigungstermin. Welche Chancen in einem konkreten Fall bestehen und welche Schritte sinnvoll sind, lässt sich nur durch eine individuelle Analyse klären.
Psychische Erkrankungen werden von Gerichten beim Härtefallschutz ernst genommen, aber nicht automatisch anerkannt. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung VIII ZR 262/24 vom 26. August 2025 klargemacht, dass medizinische Risiken gründlich geprüft werden müssen. Das bedeutet konkret: Ein Mieter mit Depressionen, Angststörungen oder Suizidrisiko kann zwar einen Härtefall geltend machen, muss dies aber mit aussagekräftigen ärztlichen Gutachten belegen. Ein einfaches Attest, das nur die Diagnose nennt, reicht nicht aus. Das Gutachten muss die konkrete Prognose enthalten und einschätzen, wie wahrscheinlich eine Verschlechterung durch einen Umzug ist. Gerichte ordnen bei Bedarf ein Sachverständigengutachten an und klären Widersprüche zwischen verschiedenen Gutachten.
Der BGH verlangt nicht zwingend ein Attest eines Facharztes, wie die Entscheidung VIII ZR 270/22 vom 16. April 2025 zeigt. Eine ausführliche Stellungnahme eines qualifizierten Behandlers reicht aus – das kann ein Psychotherapeut, ein Psychiater oder auch ein Heilpraktiker sein, wenn dieser fachlich geeignet ist. Entscheidend ist der Inhalt, nicht der formale Status des Behandlers. Wenn Sie bereits in Behandlung sind, nutzen Sie das. Bitten Sie Ihren Therapeuten oder Arzt um eine detaillierte schriftliche Stellungnahme, die nicht nur die Diagnose, sondern auch Behandlungsverlauf, bisherige Therapien und die Prognose bei einem Umzug beschreibt. Sammeln Sie alle Behandlungsnachweise, Therapieberichte und Befunde. Dokumentieren Sie, wie sich Ihre Erkrankung auf Alltag, Berufsfähigkeit und Lebensqualität auswirkt. Ein Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis führt nicht automatisch zu Kündigungsschutz – entscheidend ist, wie sich der Umzug konkret auf Ihre Gesundheit auswirkt. Gerichte müssen diese individuellen Umstände prüfen und dürfen nicht einfach darüber hinweggehen.
Die Frist für einen Härtefall-Widerspruch beträgt zwei Monate vor dem Kündigungstermin. Das ist eine harte Frist, daher handeln Sie sofort nach Erhalt der Kündigung. Sichern Sie das Kündigungsschreiben, notieren Sie das Zugangsdatum und überprüfen Sie, ob der Vermieter Sie auf die Widerspruchsfrist hingewiesen hat.

Reichen Sie Ihren Widerspruch in Textform ein – eine E-Mail genügt, wie § 574b BGB vorsieht. Dokumentieren Sie aber den Zugang durch eine Empfangsbestätigung oder nutzen Sie ein Einwurf-Einschreiben. Der Widerspruch muss konkret begründet sein. Nennen Sie Ihre psychische Erkrankung, schildern Sie, wie ein Umzug Ihren Zustand verschlechtern würde, und legen Sie ärztliche Unterlagen bei. Pauschale Aussagen wie „Ich bin krank“ helfen nicht weiter. Zeigen Sie Funktionsbeeinträchtigungen: Können Sie arbeiten? Wie gehen Sie mit alltäglichen Aufgaben um? Wie ist Ihre aktuelle Therapiesituation? Je konkreter Sie argumentieren, desto überzeugender wirkt Ihr Widerspruch. Auch fehlender Ersatzwohnraum kann ein Härteargument sein – legen Sie Suchnachweise vor (Bewerbungen, Absagen von Vermietern, Angebote mit Preisen). Bei älteren Mietern, Mietern mit Kindern oder langjährigen Mietverhältnissen prüfen Gerichte Härtefälle besonders gründlich. Welche Chancen in Ihrem konkreten Fall bestehen und welche Schritte sinnvoll sind, lässt sich nur durch eine individuelle Analyse klären – eine spezialisierte Beratung hilft Ihnen, Ihre Rechte optimal zu nutzen.
Die Härtefallregelungen nach §§ 574–574c BGB bilden eine zweite Schutzebene: Selbst wenn eine Eigenbedarfskündigung formal wirksam ist, kann der Mieter deren Durchsetzung verhindern, wenn ein unzumutbarer Nachteil nachgewiesen wird. Das Gericht prüft dann nicht mehr, ob der Eigenbedarf berechtigt ist, sondern ob die Belastung für den Mieter die Interessen des Vermieters überwiegt. Bei psychischen Erkrankungen entscheidet sich hier oft das Schicksal des Mietverhältnisses. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung VIII ZR 262/24 vom 26. August 2025 klargemacht, dass Gerichte Gesundheitsrisiken nicht oberflächlich bewerten dürfen – sie müssen konkrete medizinische Sachverhalte gründlich prüfen und bei Widersprüchen oder Unklarheiten ein weiteres Gutachten einholen. Das bedeutet: Ein pauschales ärztliches Attest reicht nicht aus. Das Gutachten muss darlegen, wie ein Umzug die psychische Erkrankung konkret verschlimmern könnte und wie wahrscheinlich diese Verschlechterung ist. Depressionen mit Suizidrisiko, schwere Angststörungen oder psychotische Störungen können durchaus als Härtefall gelten – vorausgesetzt, der Mieter belegt den Zusammenhang zwischen Umzug und Gesundheitsgefahr überzeugend.
Gerichte verlangen bei psychischen Erkrankungen eine detaillierte Darstellung des Krankheitsverlaufs, der bisherigen Behandlungen und der Prognose. Ein Satz wie „Der Mieter leidet unter Depressionen“ führt nicht zum Erfolg. Stattdessen muss das ärztliche Gutachten erklären, welche Funktionsbeeinträchtigungen bestehen: Kann der Mieter arbeiten? Wie bewältigt er alltägliche Aufgaben? Gibt es aktuelle Therapien, und wie würde ein Wohnungswechsel diese unterbrechen? Besonders wichtig ist die Frage nach suizidalen oder selbstverletzenden Tendenzen – diese sind ein starkes Indiz für erhebliche Gesundheitsgefahr. Sammeln Sie daher alle Behandlungsnachweise, Therapieberichte, Diagnosen und Medikamentenlisten. Ein Pflegegrad oder Schwerbehindertenausweis allein führt nicht automatisch zum Schutz – entscheidend ist, wie sich der Umzug konkret auf die Gesundheit auswirkt. Gerichte müssen diese individuellen Umstände prüfen und dürfen nicht darüber hinweggehen. Wenn Sie bereits in Behandlung sind, bitten Sie Ihren Therapeuten oder Psychiater um eine ausführliche schriftliche Stellungnahme. Der BGH hat in der Entscheidung VIII ZR 270/22 vom 16. April 2025 entschieden, dass nicht zwingend ein Facharzt das Gutachten verfassen muss – ein Psychotherapeut oder qualifizierter Heilpraktiker kann ausreichen, wenn dieser die medizinischen Zusammenhänge fachlich nachvollziehbar darstellt. Entscheidend ist der Inhalt, nicht der formale Status des Behandlers.
Das Gericht führt eine zweistufige Prüfung durch: Zunächst wird die Wirksamkeit der Kündigung geprüft, dann die Härtefallabwägung. Bei dieser Abwägung wiegt es das Eigentumsrecht des Vermieters gegen die Lebensumstände des Mieters ab. Dabei spielen Faktoren eine Rolle, die auf den ersten Blick nicht mit der Krankheit zu tun haben: Wie lange besteht das Mietverhältnis? Hat der Mieter Kinder in der Schule? Ist der Mieter älter oder pflegebedürftig? Gibt es überhaupt zumutbaren Ersatzwohnraum auf dem Markt?

Besonders bei Mietverhältnissen über 40 Jahren oder bei älteren Mietern prüfen Gerichte strenger, ob ein Umzug wirklich zumutbar ist. Fehlender Ersatzwohnraum kann allein zwar nicht zum Erfolg führen, verstärkt aber die Hardship-Argumente erheblich. Bei älteren Mietern mit langjähriger Wohndauer kombiniert mit psychischer Erkrankung wird die Abwägung deutlich günstiger. Der BGH betont, dass Gerichte das Recht auf rechtliches Gehör wahren müssen – unklare medizinische Feststellungen dürfen nicht stillschweigend ignoriert werden. Wenn der Vermieter glaubhaft macht, dass er die Wohnung dringend selbst benötigt (etwa für einen geplanten Umbau zur Altersresidenz oder für ein behindertes Familienmitglied), kann dies das Gewicht seiner Interessen erhöhen. Dennoch: Die Gesundheit des Mieters kann schwerer wiegen, wenn die psychische Erkrankung lebensbedrohlich ist oder wenn ein Umzug zu einer Verschlimmerung führt, die medizinisch nachgewiesen ist.
Eine Eigenbedarfskündigung bei psychischer Erkrankung zu bekämpfen erfordert Strategie und aussagekräftige Belege. Der Eigenbedarf Härtefall bei psychischer Erkrankung entscheidet sich durch konkrete, nachvollziehbare Darlegungen – nicht durch pauschale Aussagen. Sie handeln sofort nach Erhalt der Kündigung, überprüfen das Kündigungsschreiben auf formale Fehler und notieren das Zugangsdatum. Bitten Sie Ihren Therapeuten oder Arzt um eine detaillierte schriftliche Stellungnahme, die Ihren Behandlungsverlauf, bisherige Therapien und die konkrete Prognose bei einem Umzug beschreibt, und dokumentieren Sie, wie sich Ihre Erkrankung auf Ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Reichen Sie Ihren Widerspruch in Textform ein – eine E-Mail genügt – und dokumentieren Sie den Zugang durch eine Empfangsbestätigung oder ein Einwurf-Einschreiben. Die Zwei-Monats-Frist vor dem Kündigungstermin ist bindend und verzeiht keine Verspätung. Je konkreter und belegbarer Ihre Argumentation ausfällt, desto überzeugender wirkt Ihr Widerspruch vor Gericht, und der Bundesgerichtshof hat in seinen jüngsten Entscheidungen klargemacht, dass Gerichte Gesundheitsrisiken ernst nehmen, wenn diese nachvollziehbar dargelegt werden.
Ohne spezialisierte rechtliche Beratung laufen Sie Gefahr, wichtige Fristen zu versäumen oder Ihre Chancen nicht optimal zu nutzen. Wir bei KGK Rechtsanwälte analysieren Ihren Fall gründlich, prüfen die Wirksamkeit der Kündigung und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen schützt. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung – wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen.