09. Mai 2026
AllgemeinNach einer Scheidung stellt sich für viele die Frage, ob und wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht immer eindeutig, und die Berechnung folgt strengen rechtlichen Regeln.
Wir bei KGK Rechtsanwälte helfen Ihnen, Ihre Rechte und Pflichten in dieser Situation zu verstehen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann ein Anspruch besteht, wie lange er läuft und wie die Höhe ermittelt wird.
Nachehelicher Unterhalt wird nicht automatisch gezahlt. Drei konkrete Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Der Ex-Partner muss bedürftig sein, der andere Partner muss leistungsfähig sein, und es muss ein gesetzlicher Unterhaltsstatbestand vorliegen. Nur wenn alle drei Bedingungen zutreffen, entsteht der Anspruch.

Viele verwechseln Bedürftigkeit mit fehlender Erwerbstätigkeit – das ist ein häufiger Fehler. Bedürftigkeit bedeutet konkret, dass das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf zu decken. Wer beispielsweise 1.200 Euro verdient, aber 1.800 Euro benötigt, ist bedürftig. Die Differenz von 600 Euro ist entscheidend.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen liegt 2026 bei 1.600 Euro. Das bedeutet: Der zahlende Partner kann sein Einkommen bis zu dieser Grenze für sich selbst behalten. Erst der Betrag darüber hinaus kann für Unterhalt herangezogen werden. Ist das Einkommen des Pflichtigen unter 1.600 Euro oder nur knapp darüber, wird kein Unterhalt fällig, unabhängig davon, wie bedürftig der Ex-Partner ist. Leistungsfähigkeit ist nicht dasselbe wie hohes Einkommen. Ein Angestellter mit 2.500 Euro Netto ist leistungsfähig; ein Freiberufler mit schwankenden Einnahmen kann es sein oder nicht – die letzten drei Jahre zählen. Vermietungseinkünfte, Kapitalerträge und sogar der objektive Wohnwert selbst genutzter Immobilien fließen vollständig in die Berechnung ein. Wer beispielsweise ein Haus bewohnt, das 800 Euro monatlich wert wäre, muss diesen Betrag als Einkommen anrechnen lassen.
Zur Leistungsfähigkeit gehört auch eine entscheidende Frage: Kann der Partner seine bestehenden Verpflichtungen erfüllen – Kindesunterhalt, Miete, Versicherungen? Hat der Unterhaltspflichtige mehrere Kinder, denen er Unterhalt zahlt, reduziert sich sein verfügbares Einkommen erheblich. Kindesunterhalt hat absoluten Vorrang vor nachehelichem Unterhalt.
Nach der Scheidung muss der Ex-Partner eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen oder fortsetzen. Das ist die zentrale Obliegenheit. Angemessen bedeutet: Die Tätigkeit passt zu Ausbildung, bisherigen Fähigkeiten, Alter und Gesundheit. Ein Hochschulabsolvent kann nicht erwarten, dass der Ex-Partner jahrelang Unterhalt zahlt, wenn er bewusst nur Minijobs annimmt. Allerdings gilt: Wer über 55 Jahre alt ist, muss nicht zwangsläufig Vollzeit arbeiten. Chronische Erkrankungen mit Erwerbsminderung entbinden von der Erwerbsobliegenheit. Eine Depression mit 50 Prozent Erwerbsminderung verlängert die Unterhaltsdauer erheblich. Hier ist nicht theoretisch, sondern konkret zu prüfen – gibt es ein ärztliches Attest, wie lange besteht die Einschränkung, kann der Partner teilweise arbeiten? Diese Fragen beeinflussen maßgeblich, ob und wie lange Unterhalt fließt.
Die Dauer von nachehelichem Unterhalt ist nicht einheitlich festgelegt – sie hängt stark vom Einzelfall ab. Während Trennungsunterhalt während der Trennungsphase läuft und automatisch mit der rechtskräftigen Scheidung endet, beginnt nachehelicher Unterhalt erst nach der Scheidung und kann Jahre oder sogar ein Leben lang andauern. Die entscheidende Frage lautet: Gibt es ehebedingte Nachteile, und wie lange war die Ehe?
Eine fünfjährige Ehe ohne Kinderbetreuung führt typischerweise zu einer Befristung von zwei bis drei Jahren. Eine 15-jährige Ehe mit Erwerbsunterbrechung kann zu unbefristeten Zahlungen führen. Die Ehedauer ist der maßgebliche Faktor, aber nicht der einzige. Kinderbetreuung, Krankheit, Alter und nachweisbare Einkommensverluste spielen eine zentrale Rolle.
Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder wird mindestens drei Jahre nach der Geburt des jüngsten Kindes gezahlt. Ab dem dritten Geburtstag wird vom betreuenden Elternteil eine Teilzeittätigkeit erwartet – das bedeutet nicht, dass der Unterhalt sofort endet, sondern dass die Erwerbsobliegenheit ansteigt. Ehen über 20 Jahre führen fast immer zu unbefristeten Ansprüchen, wenn ehebedingte Nachteile nachweisbar sind.
Konkrete Beispiele verdeutlichen die Unterschiede: Eine Frau, die 18 Jahre lang ihre Karriere unterbrochen hat, um drei Kinder zu erziehen, und deren Einkommen deshalb um 40 Prozent unter dem Niveau vor der Ehe liegt, wird unbefristeten Unterhalt erhalten. Ein Mann, der nach einer zehjährigen Ehe wegen einer Erkrankung mit 60 Prozent Erwerbsminderung diagnostiziert wurde, erhält Unterhalt mindestens bis zum Renteneintritt.

Hingegen wird eine Person nach einer dreijährigen Ehe ohne Kinderbetreuung und ohne gesundheitliche Einschränkungen typischerweise nur 1,5 bis 2 Jahre Unterhalt erhalten. Die Befristung kann auch gestaffelt erfolgen: Der Unterhalt sinkt schrittweise, zum Beispiel in Jahren eins bis zwei auf volle Höhe, dann um 20 Prozent im dritten Jahr.
Eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft beendet den Unterhaltsanspruch sofort – hier ist die Rechtsprechung eindeutig. Die Indizien sind gemeinsamer Haushalt, gemeinsame Urlaubsreisen und wirtschaftliche Verflechtungen wie gemeinsame Bankkonten. Bei getrennten Wohnungen genügt eine Beziehungsdauer von vier bis fünf Jahren zur Verwirkung.
Eine Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten beendet den Unterhalt automatisch und ohne Übergangsfrist. Hier ist nicht einmal eine notarielle Vereinbarung nötig – die Heirat selbst wirkt. Eine einmalige Abfindung von bis zu zwei Jahresraten ist in solchen Fällen möglich, wird aber nicht automatisch gezahlt.
Der Renteneintritt des Unterhaltspflichtigen ändert die Situation grundlegend: Seine Rente zählt als unterhaltsrelevantes Einkommen. Sinkt sein Renteneinkommen erheblich unter sein früheres Gehalt, kann sein Unterhaltsanspruch entfallen oder reduzieren sich deutlich. Ein Angestellter, der 3.500 Euro verdient hat und mit 67 Jahren nur noch 2.200 Euro Rente erhält, wird möglicherweise keinen Unterhalt mehr zahlen können, wenn der Selbstbehalt von 1.600 Euro abgezogen wird.
Einkommensveränderungen um mehr als 10 Prozent rechtfertigen einen Abänderungsantrag beim Familiengericht. Das bedeutet: Wer arbeitslos wird oder eine neue, besser bezahlte Stelle annimmt, kann die Unterhaltsregelung anpassen lassen. Ein Antrag kostet Gerichtsgebühren und sollte nur gestellt werden, wenn die Veränderung dauerhaft ist. Vorübergehende Einkommensausfälle, etwa wegen Kurzarbeit, führen nicht automatisch zu einer Anpassung.
Gesundheitliche Verschlechterungen können Befristungen verlängern. Entwickelt sich eine Depression zu einer anerkannten Erwerbsminderung, kann der Betreuungsunterhalt verlängert werden. Umgekehrt kann eine erfolgreiche Rehabilitation den Unterhalt verkürzen. Änderungen der Betreuungssituation bei Kindern beeinflussen den Unterhalt ebenfalls: Wenn ein Kind in die Schule kommt oder die Betreuungszeit sinkt, steigt die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils. Alle Änderungen müssen gerichtlich geltend gemacht werden – eine bloße Vereinbarung zwischen den Ex-Partnern ohne notarielle Beurkundung ist nicht wirksam. Die konkrete Berechnung des Unterhalts folgt dabei strengen rechtlichen Vorgaben, die wir im nächsten Abschnitt erläutern.
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts folgt einer klaren, mathematischen Formel, die auf dem bereinigten Nettoeinkommen beider Ex-Partner basiert. Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht einfach das Gehalt, das auf dem Kontoauszug erscheint – es umfasst alle Einkommensarten. Dazu gehören Gehalt, Vermietungseinkünfte, Kapitalerträge und sogar der objektive Wohnwert einer selbst genutzten Immobilie. Ein Hausbesitzer, der sein Haus bewohnt, muss einen geschätzten Mietwert von beispielsweise 800 Euro monatlich als Einkommen anrechnen lassen, obwohl keine echte Miete fließt.
Von diesem Gesamteinkommen werden dann konkrete Abzüge vorgenommen: Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Arbeitskosten, notwendige Altersvorsorge und Kindesunterhalt. Kindesunterhalt wird vollständig abgezogen und hat absoluten Vorrang – das ist nicht verhandelbar.

Nach diesen Abzügen ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen, auf dem die gesamte Unterhaltsberechnung aufbaut.
Die praktische Rechnung funktioniert nach der Differenzmethode mit der sogenannten 3/7-Regel. Nehmen Sie zwei Ex-Partner: Der eine verdient bereinigt netto 2.100 Euro, der andere 1.000 Euro. Die Differenz beträgt 1.100 Euro. Der unterhaltsberechtigte Partner erhält drei Siebtel dieser Differenz, also etwa 471 Euro Unterhalt. Aber hier greift sofort der Selbstbehalt ein. Der Unterhaltspflichtige darf 1.600 Euro für sich selbst behalten – das ist sein Existenzminimum, das nicht angetastet werden darf. Erst wenn sein Einkommen deutlich über diesem Selbstbehalt liegt, wird es für Unterhalt herangezogen.
Ein Beispiel verdeutlicht das Problem: Verdient der Pflicht nur 2.000 Euro netto, bleiben ihm nach Abzug des Selbstbehalts von 1.600 Euro nur 400 Euro zur Verfügung. Selbst wenn der Ex-Partner bedürftig ist, kann maximal aus diesen 400 Euro Unterhalt gezahlt werden – und das auch nur, wenn keine anderen Unterhaltsansprüche wie Kindesunterhalt bestehen.
Im Mangelfall – wenn mehrere Unterhaltsberechtigte auf das Einkommen zugreifen – wird nach gesetzlich festgelegten Quoten aufgeteilt. Schulpflichtige Kinder haben absoluten Vorrang, danach folgt der nacheheliche Unterhalt. Die konkrete Berechnung erfordert eine genaue Dokumentation aller Einkommensquellen und Abzüge (Kontoauszüge, Steuererklärungen, Nachweise über Kindesunterhalt). Wer unsicher ist, sollte die Unterlagen von einem Fachanwalt prüfen lassen – Fehler bei der Einkommensermittlung führen zu völlig falschen Unterhaltsbeträgen und können Jahre später zu teuren Nachzahlungen oder unbegründeten Forderungen führen.
Nachehelicher Unterhalt entsteht nur, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind: Der Ex-Partner muss bedürftig sein, der zahlende Partner muss leistungsfähig sein, und es muss ein anerkannter Unterhaltsstatbestand vorliegen. Die Berechnung folgt einer mathematischen Formel auf Basis des bereinigten Nettoeinkommens beider Partner, wobei der Selbstbehalt von 1.600 Euro den Unterhaltspflichtigen vor wirtschaftlicher Überlastung schützt. Die Dauer hängt von der Ehedauer, ehebedingten Nachteilen und persönlichen Umständen wie Krankheit oder Kinderbetreuung ab – pauschale Antworten gibt es nicht.
Unterhaltsstreitigkeiten sind komplex und erfordern fundierte rechtliche Kenntnisse. Fehler bei der Einkommensermittlung, falsche Annahmen zur Erwerbsobliegenheit oder übersehene Befristungsmöglichkeiten führen zu erheblichen finanziellen Folgen, weshalb eine frühzeitige professionelle Beratung Zeit, Geld und emotionale Belastung spart. Betroffene sollten ihre Einkommensverhältnisse dokumentieren, Nachweise über Kindesunterhalt, Krankheiten oder Betreuungszeiten sammeln und die Ehedauer genau festhalten, da diese Unterlagen die Grundlage für jede realistische Berechnung bilden.
Änderungen der Lebenssituation – Jobverlust, neue Partnerschaft, Renteneintritt oder gesundheitliche Verschlechterung – sollten zeitnah rechtlich geprüft werden, um Ansprüche nicht zu verlieren oder unnötig lange zu zahlen. Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie mit spezialisierter Beratung im Familienrecht und helfen Ihnen, Ihre Unterhaltsansprüche und -pflichten mit klarer, praxisnaher Begleitung zu klären.