Grundsätzlich muss man zwischen dem sog. Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt unterscheiden. Im Folgenden geben wir Ihnen einen informativen Überblick über den Ehegattenunterhalt und den damit verbundenen gesetzlichen Regelungen.
1. Was versteht man unter Ehegattenunterhalt?
Sowohl während der Ehe als auch nach einer Trennung oder Scheidung besteht eine Unterhaltspflicht zwischen den Eheleuten. Kommt es zu einer Trennung muss zum einen der Unterhalt für die Trennungszeit und zum anderen auch der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden. Es handelt sich hierbei nämlich um zwei voneinander getrennt zu regelnde Unterhaltsansprüche. Die Rahmenbedingungen des Unterhalts wie die Unterhaltshöhe und der Zeitraum, für welchen er geschuldet ist, sind nicht gesetzlich festgelegt. Hier gibt es verschiedene Urteile und große Spielräume. Unterhaltsansprüche sind im Allgemeinen die Hauptstreitthemen im Rahmen von Trennungen und Scheidungen. Auf Grund der Fülle an unterschiedlichen Urteilen und der Komplexität des Unterhaltsrechts ist eine Beratung durch unseren Familienrechtsexperten äußerst ratsam.
2. Welche Formen des Ehegattenunterhalts gibt es?
2.1 Trennungsunterhalt
Bereits nach der Trennung der Eheleute entsteht ein Trennungsunterhaltsanspruch. Die Bedingungen und die Höhe des Unterhalts richten sich hierbei nicht nach der Angemessenheit des Lebensbedarfs, sondern nach den Lebensverhältnissen in der Ehe. So kann beispielsweise nicht verlangt werden, dass der Ehepartner, der den Haushalt geführt hat, eine Erwerbstätigkeit ergreifen muss. Der Trennungsunterhalt wird so lange gezahlt bis es zur Scheidung kommt.
2.2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Obwohl die Ehegatten nach der Scheidung die Verpflichtung haben, für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen, besteht, sollte dies nicht möglich oder zumutbar sein, ein Recht auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Anspruch besteht, wenn überhaupt und in dem Rahmen, in dem der andere Ehepartner leistungsfähig ist. Nacheheliche Unterhaltsarten sind zum Beispiel der Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§1573 Abs. 1 BGB), Aufstockungsunterhalt (§1573 Abs. 2 BGB oder Betreuungsunterhalt (§1570 BGB), um nur einige Beispiele zu nennen.
Im Nachfolgenden möchten wir zwei Unterhaltsarten näher beleuchten.
2.2.1 Betreuungsunterhalt wegen Kindern
Den sog. Betreuungsunterhalt kann der Ehegatte beanspruchen, welcher das gemeinsame Kind betreut. Der Unterhalt wird mindestens drei Jahre nach der Geburt gezahlt, eine Verlängerung des Anspruchs erfolgt, wenn zum Beispiel keine andere Form der Kinderbetreuung möglich ist. Insbesondere in diesem Fall ist eine Beratung durch unseren Familienrechtsspezialisten ratsam, da bei Uneinigkeit der Ehepartner eine genaue Dokumentation vor Gericht notwendig ist.
2.2.2 Aufstockungsunterhalt
Diese Unterhaltsart soll dem Ehepartner, der beispielsweise während der Ehe keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, einen finanziellen Ausgleich ermöglichen, um nach der Ehe nicht benachteiligt zu sein. Dabei wird das nacheheliche Einkommen auf den ehelichen Standard aufgestockt. Der Aufstockungsunterhalt kann zwar durch das Gericht befristet oder auch herabgesetzt werden, die Befristung kann aber auch im Falle ehebedingter Nachteile ausgesetzt werden, so dass auch in heutiger Zeit noch lebenslange Unterhaltszahlungen ermöglicht werden.
3. Wie können der Unterhalt und eine Unterhaltsauskunft eingefordert werden?
Unterhalt kann frühestens ab dem Zeitpunkt (sprich Monat) beansprucht werden, in dem der unterhaltspflichtige Ehepartner schriftlich aufgefordert wurde, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und damit einhergehend Unterhalt zu zahlen. Hier zählt sogar der Tag, an dem der Unterhaltspflichtige dieses Schreiben erhalten hat. Daher ist es ratsam, unseren Familienrechtsexperten zu konsultieren und nicht privat ein Schreiben zu verfassen.
4. Wie hoch ist der Unterhalt?
Die Höhe des Unterhalts orientiert sich an den in der Ehe vorgeherrschten Lebensverhältnissen und errechnet sich aus dem ehelichen Gesamteinkommen.
5. Was versteht man unter den Termini Leistungsfähigkeit, Selbstbehalt und Mangelfall?
Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet zu arbeiten (sog. Erwerbsobliegenheit), um damit leistungsfähig zu sein. Widersetzt er sich dieser Verpflichtung kann das Gericht sogar zur Berechnung des Unterhaltsbedarfs ein fiktives Einkommen ansetzen, welches er bei ordnungsgemäßer Arbeit erzielen würde.
Einen wesentlichen Einfluss auf den Unterhaltsanspruch hat der sogenannte Selbstbehalt. So muss Gewähr leistet sein, dass dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Unterhaltes ausreichend Finanzen bleiben, um den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, der sog. Selbstbehalt. Die Höhe des Selbstbehalts ändert sich immer wieder. Auch hier ist unser Familienrechtsexperte stets auf dem neuesten Stand der gesetzlichen Regelungen und hilft weiter.
Von einem Mangelfall spricht man, wenn aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht jeder Unterhalt geleistet werden kann. Liegt ein Mangelfall vor, so werden an erster Stelle die Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten Kindern und Kindern, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres noch bei den Eltern leben und sich in Ausbildung befinden, bedient. An zweiter Stelle kommen Unterhaltsansprüche des ehemaligen Ehepartners auf Grund der Kinderbetreuung und an dritter Stelle stehen Ansprüche des ehemaligen Ehepartners selbst.
6. Wodurch kann der Anspruch auf Unterhalt „verwirkt“ werden?
Es gibt unterschiedliche Faktoren, die zu einer sog. Verwirkung, also eines Wegfalls, des Unterhaltsanspruches führen können. Der wohl häufigste Grund zur Verwirkung ist eine neue verfestigte nichteheliche Lebenspartnerschaft oder Heirat.
Ein anderer Verwirkungsgrund kann aber auch die mutwillige Vortäuschung der Bedürftigkeit sein.
Sollte der Verdacht auf eine Verwirkung bestehen, so ist auch hier die Konsultation eines Familienrechtsanwaltes sinnvoll, da eine genaue Begründung und Geltendmachung der Verwirkung stattfinden muss.
7. Haben nichtverheiratete Mütter oder Väter einen Anspruch auf Unterhalt?
Auch eine schwangere Mutter und der Elternteil, der ein nichteheliches Kind betreut, hat einen Anspruch auf Unterhalt, falls auf Grund der Schwangerschaft oder der Betreuung keine Erwerbstätigkeit möglich ist.
8. Was passiert, wenn trotz Verpflichtung kein Unterhalt gezahlt wird?
Unterhaltspflichtige, die absichtlich keinen Unterhalt zahlen, ihre Arbeit aufgeben oder ein Arbeitsangebot ausschlagen, können nach §170 des Strafgesetzbuches wegen sog. Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden.
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