1. Was versteht man unter dem Bestellerprinzip?
Seit dem 01. Juni 2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip im Wohnungsmietrecht. Seit Juni 2015 müssen Mieter bei Abschluss eines Mietvertrages demnach nur in Ausnahmefällen die Kosten eines involvierten Maklers zahlen.
Im Regelfall beauftragt ein Vermieter einen Makler mit der Suche eines Mieters. In diesem Fall erstellt der Makler im Auftrag des Vermieters ein Expose und bewirbt dieses (meist online). Der Mieter nimmt sodann Kontakt zu dem Makler auf und anschließend kommt es dann eventuell zum Abschluss eines Mietvertrags. In dieser Konstellation muss der Mieter keine Maklerprovision bezahlen.
Maklerkosten müssen nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen von dem Mieter gezahlt werden:
Wenn jedoch der Vermieter den Im Regelfall zahlt jetzt der Vermieter als Auftraggeber des Maklers und Besteller der Maklerleistung die Provision. Mieter müssen eine Maklerprovision allenfalls noch zahlen, wenn sie den Makler selbst beauftragt haben, schriftlich oder in Textform, und der Makler dann ausschließlich aufgrund dieses Auftrags tätig wurde und eine Wohnung beschafft hat, über die anschließend ein Mietvertrag zustande gekommen ist.
2. Gilt das Bestellerprinzip auch für Immobilienkaufverträge und für gewerbliche Mietverträge?
Nein. Status quo gilt das Bestellerprinzip ausschließlich für Provisionsansprüche im Zusammenhang mit Wohnraummietverträge. Bei gewerblichen Mietverträgen und bei Immobilienkaufverträgen kann die Maklerprovision auch nach wie vor auf den Käufer/Mieter umgelegt werden.
Allerdings hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit Katharina Barley (SPD) an der Spitze am 26. Februar 2019 einen Gesetzentwurf für das Bestellerprinzip für Kaufimmobilien vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, ob ein solches Gesetz geschlossen wird.
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