15. Oktober 2025
AllgemeinEine Inobhutnahme Ihres Kindes durch das Jugendamt stellt Familien vor große rechtliche und emotionale Herausforderungen. Das Besuchsrecht bleibt jedoch auch in dieser schwierigen Situation bestehen.
Wir bei KGK Rechtsanwälte wissen, wie wichtig der Kontakt zu Ihrem Kind für Sie ist. Dieser Artikel zeigt Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf und erklärt, wie Sie Ihr Besuchsrecht durchsetzen können.
§ 1684 BGB garantiert Ihnen als Elternteil das Umgangsrecht mit Ihrem Kind und bildet die zentrale rechtliche Grundlage für Ihr Besuchsrecht. Dieses Recht besteht auch während einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII fort und kann nur in begründeten Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Das Jugendamt trägt gemäß § 37 Abs. 1 SGB VIII die Verpflichtung, den Kontakt zwischen Ihnen und Ihrem Kind aktiv zu fördern. Bei vorläufigen Inobhutnahmen (die durchschnittlich 62 Tage dauern) haben Sie sofortigen Anspruch auf regelmäßige Besuchskontakte. Das Statistische Bundesamt dokumentierte 2024 insgesamt 69.500 Inobhutnahmen, wobei 30 Prozent weniger als eine Woche andauerten.

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass die Rückkehr eines Kindes zu den leiblichen Eltern grundsätzlich möglich bleiben muss. Artikel 6 Grundgesetz schützt Ihr Elternrecht als natürliches Recht, das nur bei konkreter Kindeswohlgefährdung beschränkt werden darf. Eine vollständige Kontaktsperre verstößt gegen die Verfassung und ist ausschließlich bei akuter Gefahr für das Kind zulässig. Das Familiengericht entscheidet binnen einer Woche nach der Inobhutnahme über deren Fortdauer und muss dabei Ihr Besuchsrecht berücksichtigen. Verweigert das Jugendamt den Umgang ohne triftigen Grund, können Sie binnen 24 Stunden einen Eilantrag beim Familiengericht einreichen. Die Beweislast für notwendige Kontaktbeschränkungen liegt beim Jugendamt (nicht bei Ihnen als Elternteil).
Die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Grundlagen hängt jedoch stark von den konkreten Umständen Ihres Falls ab.
Das Jugendamt gewährt Ihnen mindestens einmal wöchentlich zweistündige Besuchskontakte, sofern keine akute Kindeswohlgefährdung vorliegt. Diese Mindestfrequenz entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und darf nur bei konkreten Gefährdungslagen unterschritten werden. Bei Säuglingen und Kleinkindern unter drei Jahren erfordern häufigere, kürzere Kontakte von 60-90 Minuten mehrmals wöchentlich die Erhaltung der Bindung. Das Familiengericht ordnet bei ungerechtfertigter Verweigerung durch das Jugendamt sogar tägliche Besuchszeiten an. Dokumentieren Sie jede Verweigerung oder Kürzung der Besuchszeiten schriftlich (diese stellen wichtige Beweismittel für spätere Gerichtsverfahren dar).

Unbegleitete Besuche bilden den Regelfall und begleitete Besuche die begründungsbedürftige Ausnahme. Das Jugendamt weist konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindes während unbegleiteter Besuche nach. Allgemeine Bedenken oder vage Vermutungen rechtfertigen keine Besuchsbegleitung. Bei begleiteten Besuchen agiert die Begleitperson neutral und greift nicht in das Gespräch mit Ihrem Kind ein. Fordern Sie schriftlich den sofortigen Übergang zu unbegleiteten Besuchen, sobald sich die Situation stabilisiert hat. Das Jugendamt trägt die Beweislast dafür, warum begleitete Besuche weiterhin erforderlich sein sollen (nicht Sie als Elternteil).
Selbst bei schwerwiegenden Vorwürfen wie häuslicher Gewalt oder Suchtproblemen schließt das Familiengericht Ihr Besuchsrecht nicht vollständig aus. Geschützte Besuchskontakte in neutralen Räumen werden angeordnet, beispielsweise in Beratungsstellen oder Jugendämtern. Bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch ermöglichen therapeutisch begleitete Kontakte unter Überwachung von Fachkräften den Umgang. Vollständige Kontaktsperren sind nur bei akuter Lebensgefahr für das Kind zulässig und müssen wöchentlich gerichtlich überprüft werden. Lassen Sie sich nicht von pauschalen Ablehnungen abschrecken und bestehen Sie auf konkreten, nachprüfbaren Begründungen für jede Einschränkung. Die praktische Durchsetzung dieser Rechte erfordert jedoch oft rechtliche Unterstützung und strategisches Vorgehen.
Verweigert das Jugendamt Ihnen den Umgang zu Ihrem Kind oder schränkt die Besuchszeiten ungerechtfertigt ein, reichen Sie binnen 24 Stunden einen Eilantrag nach § 1684 BGB beim zuständigen Familiengericht ein. Das Familiengericht entscheidet über Ihren Antrag innerhalb von drei Werktagen und ordnet sofortige Umgangsregelungen an. Ihr Antrag enthält konkrete Angaben zur gewünschten Besuchsfrequenz, -dauer und den Räumlichkeiten (mindestens zweistündige wöchentliche Besuche als Standard). Bei Kleinkindern unter drei Jahren beantragen Sie mehrmals wöchentlich 90-minütige Kontakte. Das Gericht prüft ausschließlich Ihr eigenständiges Umgangsrecht, nicht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme selbst. Legen Sie dem Antrag alle schriftlichen Ablehnungen des Jugendamts bei und dokumentieren Sie jede mündliche Verweigerung mit Datum, Uhrzeit und beteiligten Personen.

Das Jugendamt trägt die Beweislast dafür, warum Ihr Besuchsrecht eingeschränkt werden muss. Konkrete Gefährdungslagen belegt das Amt durch Fachgutachten, Zeugenaussagen oder dokumentierte Vorfälle (allgemeine Bedenken oder pauschale Vorwürfe reichen nicht aus). Sammeln Sie alle positiven Belege für Ihre Eltern-Kind-Beziehung: Fotos, Schulzeugnisse, ärztliche Atteste über die gesunde Entwicklung Ihres Kindes oder Bestätigungen von Beratungsstellen über Ihre Kooperationsbereitschaft. Bei Suchtvorwürfen stärken negative Drogentests oder Therapienachweise Ihre Position. Dokumentieren Sie jeden Besuchskontakt schriftlich mit Verlauf, Dauer und Reaktion Ihres Kindes. Diese Aufzeichnungen dienen als Nachweis für die positive Wirkung des Umgangs auf das Kindeswohl.
Lehnt das Familiengericht Ihren Eilantrag ab, legen Sie binnen einer Woche Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung und führt zu einer erneuten rechtlichen Prüfung durch drei Richter. Parallel dazu beantragen Sie ein Hauptsacheverfahren zur dauerhaften Regelung Ihres Umgangsrechts. Weigert sich das Jugendamt trotz gerichtlicher Anordnung, den Umgang zu gewähren, beantragen Sie Ordnungsgeld bis 25.000 Euro oder Ordnungshaft gegen die verantwortlichen Mitarbeiter. Bei wiederholten Verstößen gegen gerichtliche Umgangsanordnungen drohen dem Jugendamt Zwangsgelder von bis zu 250.000 Euro. Ein Fachanwalt für Familienrecht macht zusätzlich Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Kontaktverweigerung geltend und setzt die Kostenübernahme für psychologische Betreuung Ihres Kindes durch.
Das Inobhutnahme Besuchsrecht durchzusetzen erfordert fundierte Rechtskenntnisse und strategisches Vorgehen. Die komplexen Verfahrensabläufe zwischen Jugendamt und Familiengericht überfordern betroffene Eltern häufig in dieser emotional belastenden Situation. Professionelle anwaltliche Unterstützung macht den entscheidenden Unterschied zwischen erfolgreicher Rechtsdurchsetzung und monatelangen Kontaktsperren zu Ihrem Kind.
Außergerichtliche Einigungen mit dem Jugendamt gelingen oft durch strukturierte Verhandlungen und konkrete Lösungsvorschläge. Ein erfahrener Familienrechtsanwalt entwickelt tragfähige Kompromisse, die sowohl Ihr Besuchsrecht wahren als auch die Bedenken des Jugendamts berücksichtigen (diese Vereinbarungen verkürzen Verfahrensdauern erheblich). Frühzeitige anwaltliche Beratung verhindert typische Fehler im Umgang mit Behörden und Gerichten.
Bereits am Tag der Inobhutnahme sollten Sie rechtliche Unterstützung suchen, um Ihre Rechte vollständig zu wahren und sofortige Schritte einzuleiten. Wir bei KGK Rechtsanwälte setzen Ihr Besuchsrecht konsequent durch und begleiten Sie durch alle Verfahrensschritte. Kontaktieren Sie uns unter 0221 801 10 30-0 für eine umfassende Beratung zu Ihrem Fall.