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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Rechtmäßigkeit von Inobhutnahmen“

Die Inobhutnahme meiner Kinder. Welche Rechte habe ich?

 

Seit einigen Jahren verzeichnen die Statistiken eine Zunahme von Inobhutnahmen in Deutschland. Woran liegt das? Hat sich die Situation in den Familien derart verschlimmert, dass eine Inobhutnahme das einzige Mittel zum Wohl des Kindes darstellt? Oder reagiert das Jugendamt in vielen Fällen sensibel und führt Inobhtunahmen vorschnell durch? Auf diese Vermutungen wollen wir im Folgenden rechtliche Einschätzungen geben.

 

Was ist eine Inobhutnahme?

Eine Inobhutnahme stellt eine vorläufige Schutzmaßnahme in einer Notsituation dar. Sie wird durch das Jugendamt durchgeführt und dient dem kurzfristigen Schutz von Kindern und Jugendlichen. Die Inobhutnahme stellt jedoch einen tiefen Eingriff in das elterliche Sorgerecht dar, wenn Gefahr in Verzug ist. Sie kann vom Jugendamt selbst, anderen Institutionen (z.B. Schule, Polizei, Ärzte) angeregt oder aber vom Kind selbst erbeten werden. Geregelt wird die Inobhutnahme in § 42 Abs. 1. SGB VIII. Sie stellt eine Befugnis des Jugendamtes dar, ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen, wenn das Wohl gefährdet ist, eine familienrichterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen. Bei einer Herausnahme handelt es sich um eine Inobhutnahme der besonderen Form, bei der ein Kind trotz Widerspruches der Eltern oder gegen seinen Willen in Obhut des Jugendamtes genommen wird.

 

Was sind Gründe für Inobhutnahmen?

Das Statistische Bundesamt hat im Jahr 2017 die Zahl der Inobhutnahmen und deren Gründe erhoben (s. Pressemitteilung Nr. 311 vom 22.08.2018). So wurden 2017 insgesamt 61.400 Inobhutnahmen durchgeführt. In 49% der Fälle wurde als Grund für diese vorläufige Schutzmaßnahme eine Überforderung der Eltern genannt. 21% der Inobhutnahmen erfolgten auf Grund von Vernachlässigung des Kindes, gefolgt von Misshandlungen (14%). Die meisten Inobhutnahmen endeten mit der Rückführung des Kindes zu den Eltern (43%) oder einer erzieherischen Hilfe in einem Heim oder Pflegefamilie (32%). Bei den über 14-jährigen jedoch kehrten nur 19% zurück zu ihren Eltern. 22.500 Kinder und Jugendliche wurden auf Grund einer unbegleiteten Einreise in Obhut genommen.

 

Warum hat die Zahl der Inobhutnahmen zugenommen?

Wenn man die Zahlen aus dem Jahr 2013 und dem Jahr 2017 vergleicht, ist die Zahl der Inobhutnahmen von 42.100 auf 61.400 gestiegen. Im Jahr 2016 kam es sogar zu einer Verdopplung der Fälle auf 84.200. Die Bundesregierung sieht als möglichen Grund für die Zunahme eine Veränderung des öffentlichen Bewusstseins: der Schutz vor Misshandlungen und Vernachlässigungen ist stärker in den gesellschaftlichen und staatlichen Fokus gerückt. Schließlich haben – nach Ansicht der Bundesregierung – die Medien über die schrecklichen Einzelschicksale von zu Tode gekommenen Kleinkindern berichtet und damit Behörden und Gesellschaft sensibilisiert. Aber auch eine Änderung der gesetzlichen Grundlage kann als Grund für die Zunahme der Inobhutnahme betrachtet werden. Die Inobhutname wird als Instrument in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung ausdrücklich im Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) benannt und damit als geeignetes Mittel herausgestellt, so dass es zu einer schärferen Beobachtung durch Jugendämter sowie Einrichtungen des Bildungs-, Erziehungs-, Sozial- und auch Gesundheitswesens gekommen sei. Ein anderer möglicher Grund könne in einer gesunkenen Hemmschwelle zur Einschätzung einer dringenden Gefahr gesehen werden. Außerdem haben die Jugendämter auf kommunaler Ebene begonnen, Gefährdungsmeldungen und Kinderschutzfälle gesondert zu dokumentieren. Bereits im Jahr 2009 gab es seitens der damaligen Bundesfamilienministerin Ursula von der Leyen die Kritik, dass Jugendämter zu oft Inobhutnahmen als einziges Hilfsmittel anwenden, anstatt mit anderen Mitteln der familiären Unterstützung zu helfen. Diese Kritik blieb anscheinend ungehört, da sich das Vorgehen der Jugendämter angesichts der Zahlen nicht bemerkenswert geändert hat.

 

Sind Inobhutnahmen immer gerechtfertigt und das einzige Hilfsmittel?

Diese Frage drängt sich angesichts der geschilderten Entwicklung förmlich auf. Ohne im Einzelfall die Inobhutnahme als geeignetes Hilfsmittel abwerten zu wollen, muss man jedoch kritisch auf die Voraussetzungen für Inobhutnahmen hinweisen, die durch Gesetze und die Verfassung vorgegeben sind.

1. Gesetzliche Vorgaben für Inobhutnahmen

Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) hat der Gesetzgeber im Jahr 2005 die Regelungen in §8a SGB VIII standardisiert. Darin wird zum einen geregelt, dass das Jugendamt mit Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko zum einen mit mehreren Fachkräften abschätzen müsse, zum anderen das Jugendamt das Familiengericht vor Tätigwerden anrufen müsse, auch wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit sind mitzuwirken. Nur im Falle einer dringenden Gefahr, darf das Jugendamt ohne Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung Inobhutnahme durchführen. Des Weiteren wird die Inobhutnahme in § 42 SGB VIII geregelt, wo ausdrücklich die dringende Gefahr als Voraussetzung einer Inobhutnahme benannt wird. Betrachtet man diese beiden gesetzlichen Vorgaben so genau, kommt es in der Praxis immer wieder zu eklatanten Abweichungen der Jugendämter. So wird oft seitens der Fallmanager des Jugendamtes eine Inobhutnahme nicht oder nicht ausreichend begründet. In vielen Ausführungen der Sachbearbeiter fehlen schlichtweg konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. So ersetzt eine Floskel wie „aus Sicht des Mitarbeiters des Jugendamtes ist es erforderlich, dass…“ eine Argumentation mit klaren Belegen einer Kindeswohlgefährdung. Die Beurteilung fällt dann schwer, ob eine Einschreiten des Jugendamts das einzig angemessene Mittel zu Abwendung einer Kindeswohlgefährdung gewesen sei. Auch an die gesetzliche Vorgabe, dass vor Einschreiten des Jugendamtes mehrere Fachkräfte zusammenwirken sollen, um ein Gefährdungsrisiko abzuschätzen, wird sich selten gehalten. §8a SGB VIII liefert klare Vorgaben zum Verfahren für das Jugendamt, doch in der Praxis werden diese viel zu selten umgesetzt. Sogar das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung den Entzug der elterlichen Sorge als nur dann zulässig bezeichnet, wenn das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist und zudem alle Möglichkeiten von helfenden und unterschützenden Maßnahmen auf Herstellung der Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern ausgeschöpft sind. Damit liefert das Bundesverfassungsgericht ebenso Vorgaben, nach denen das Jugendamt handeln muss. Die viel genannte Überforderung der Eltern hat somit nicht zwangsläufig eine Inobhutnahme zur Folge, wenn nicht vorher auch andere unterstützende Maßnahmen wie eine Erziehungsberatung, Familienhilfe etc. in Betracht gezogen worden sind. Sollten sämtliche Maßnahmen nicht wirken oder die Erziehungsberechtigten ihre konsequent Mitarbeit verweigern, muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen, möglichst vor der Inobhutnahme. Das Familiengericht ist ebenso an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und kann im Einzelfall Eltern verpflichten, Hilfen in Anspruch zu nehmen (§1666a BGB). Maßnahmen können seitens des Gerichts getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind dies abzuwenden. In der Praxis ist dies oft der Fall, wenn die Erziehungsfähigkeit der Eltern z.B. durch eine Drogensucht eingeschränkt ist.

2. Vorgaben durch die Verfassung für Inobhutnahmen

Zunächst ist das Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder in Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes festgeschrieben. Es ist ein „natürliches“ Recht der Eltern, welches ihnen nicht vom Staat gegeben, sondern von diesem als Recht anerkannt wird. Dieses Grundrecht kann durch die Eltern zunächst ohne Einfluss und Eingriffe anderer Personen oder Institutionen ausgeübt werden. Das Grundrecht hat einen solch hohen Stellenwert, dass sogar nachteilige Bildungsentscheidungen für das Kind in Kauf genommen werden müssen, da in der Verfassung davon ausgegangen wird, dass die Eltern die Menschen sind, die am besten die Interessen des Kindes wahrnehmen können. Alle Maßnahmen des Jugendamtes gegen den Willen der Eltern oder ohne deren Wissen, verletzen daher zunächst das Grundrecht der Eltern. Dennoch stellt das Kindeswohl sowohl für Behörden wie das Jugendamt als auch die Gerichte das höchste Gut dar, welches stets in den Entscheidungen berücksichtigt werden muss. Stellt ein Jugendamt einen Eilantrag auf Inhobhutnahme an das Familiengericht, so muss dieser klare Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung enthalten, so dass die Inobhutnahme nach Einschätzung mehrerer Fachkräfte das einzige Mittel darstellt, diese abzuwenden. Das Familiengericht hat dann die Aufgabe, diesen Gründen nachzugehen und sie zu erforschen. Sodann trifft das Gericht eine Entscheidung im Eilverfahren. Sollten diese Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung nicht vorliegen, muss eine bereits vollzogene Inobhutnahme aufgehoben werden bzw. wird der Antrag des Jugendamtes abgewiesen. Leider zeigt sich in der Praxis, dass die Familiengerichte eine solche Erforschung im Eilverfahren nicht durchführen, sondern auf die Argumentation der Jugendämter vertrauen. Erst im Hauptverfahren findet die eigentliche Erforschung des Sachverhalts statt, dann leider viel zu spät. Kritisch muss hier auch der Umgang des Gerichtes mit der Ausführung des Bundesverfassungsgerichts genannt werden, wonach eine Kindeswohlgefährdung dann vorliegt, wenn „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Hier gilt es zu betonen, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Prognose anzufertigen. Eine bereits stattgefundene Schädigung reicht dabei nicht als Rechtfertigung für eine Inobhutnahme aus. Zudem genügt nicht jedes Versagen der Eltern oder jede Nachlässigkeit, damit der Staat das Grundrecht der Eltern beschneidet. Liegen Anhaltspunkte vor, dass Eltern grundsätzlich in der Lage sind, ihr Kind zu versorgen und zu erziehen, es weder verwahrlost, unterernährt noch in einem unordentlichen Umfeld aufwächst, darf eine Inobhutnahme nicht stattfinden. Es gilt hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der besagt, dass vor der Inobhutnahme mildere Mittel angewendet werden müssen und die Inobhutnahme das „letzte Mittel“ darstellt. Das Gericht hat hier zwar stets einen Ermessenspielraum, muss sich aber am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientieren. Leider steht auf der Tagesordnung der Gerichte, dass sie sich an der Argumentationsstruktur der Jugendämter orientieren, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Der Staat ist verpflichtet, vor der Herausnahme von Kindern aus Familien, helfende Maßnahmen anzubieten. Welche Maßnahmen geeignet sind, darüber sollte sich das Gericht unabhängig vom Jugendamt eine eigene Meinung bilden. Für diese eigene Meinungsbildung des Gerichts ist maßgeblich erforderlich, dass die Eltern und das Kind gehört werden und die wesentlichen Argumente aller Verfahrensbeteiligten gewürdigt werden. Es gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens, bei dem das Gericht die tatsächlichen wie auch rechtlichen Seiten der Beteiligten erötern muss. Es ist ein grober Fehler des Gerichts, wenn es auf den Tatsachenbericht eines Beteiligten nicht eingeht und sich lediglich mit der Argumentation einer Seite auseinandersetzt. Ziel eines jeden Verfahrens muss laut Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8.7.2004 – 5 C 63) stets sein, eine Krise zu klären. Ob dabei eine Inobhutnahme das einzige Mittel der „Krisenbewältigung“ ist, ist anzuzweifeln.

 

TIPP: Es gibt nicht nur klare Vorgaben zum Verfahren von Inhobutnahmenn für Jugendämter sondern auch für Gerichte. Dabei steht das Kindeswohl stets im Mittelpunkt aller Verfahrensbeteiligten. Genaue Ausführungen liefern Gesetze und die Verfassung. Bleiben wichtige Fragen ungeklärt, fehlen Argumente seitens des Jugendamtes oder werden gar Verfahrensschritte ausgelassen, ist die Zuhilfenahme eines Anwalts äußerst wichtig, um eine ggf. ungerechtfertigte Inobhutnahme schnellstens abzuwenden oder zu beenden.

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