Familienrecht

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Alles was Sie wissen müssen zum „Einklagen des Umgangsrechts“

Umgangsrecht – Was sind meine Ansprüche?

Nicht selten kommt es zum Streit zwischen getrennt lebenden Eltern bzgl. des Umgangsrechts zu dem gemeinsamen Kind. Unter Umgangsrecht versteht man das Recht des vom Kind getrennt lebenden Elternteils, welches darin besteht, das Kind zu besuchen und Kontakt zu halten. Auch wenn nur einem Elternteil das Sorgerecht nach der Scheidung zugesprochen wurde, hat der andere Elternteil ein Umgangsrecht mit dem Kind. In der Praxis ist der Fall am häufigsten, dass das Kind bei der Mutter lebt und aufwächst und der Vater ein Umgangsrecht ausübt, auf welches die Eltern sich zuvor bestenfalls geeinigt haben. Nun könnte die Situation einfach sein, da ja bekanntermaßen alle wichtigen Eckpunkte in einer Umgangsregelung besprochen wurden. Streit gibt es dennoch oft, da von diesen Absprachen abgewichen wird, ein Elternteil die Regelungen selbständig ändert oder Streitpunkte auftreten, über die man zunächst keine Regelung getroffen hat.

Als Beispiele seien hier genannt:

  • Urlaubsregelungen (z.B. ob, wie lange und wohin gefahren wird…),
  • Dauer und Häufigkeit der Besuche,
  • Übernachtungen des Kindes,
  • Gestaltung der Besuche (z.B. welche Aktivitäten durchgeführt werden, welche Personen getroffen werden…).

Wie kann ich einen Streit über das Umgangsrecht vorbeugen?

Diese Frage sollte man sich stellen, bevor es erst einmal zum Streit gekommen ist. Schließlich stehen die Chancen gut, dass das Umgangsrecht konfliktfrei umgesetzt wird, wenn sich die Eheleute friedlich über genaue Regelungen absprechen. Dabei sollten die getroffenen Vereinbarungen auf jeden Fall schriftlich fixiert werden. Die Vereinbarungen sollten zudem so konkret wie möglich gefasst werden, um Auslegungsspielräume zu vermeiden. Holen Sie sich anwaltliche Hilfe, um möglichst genaue Absprachen zu treffen, aber seien Sie sich auch darüber im Klaren, dass nicht jede Einzelheit geklärt werden kann.

Was tun, wenn eine Umgangsvereinbarung nicht umgesetzt wird?

Angenommen, ein Elternteil weicht auf Dauer oder wiederholt von einer schriftlich geregelten Umgangsvereinbarung ab, so kann diese gerichtlich vollstreckt werden. Gerichtlich vollstreckt werden kann die Umgangsvereinbarung jedoch nur, wenn Sie so konkret wie möglich gestaltet ist. So sollte die Vereinbarung genau formuliert sein hinsichtlich Ort, Zeit und Art des Umgangs. Nur dann kann in dem Fall, dass ein Elternteil der Vereinbarung nicht nachkommt, auch eine gerichtliche Vollstreckung angeordnet werden. Als Beispiel sei hier genannt, dass ein Elternteil bei der Abholung bzw. beim Zurückbringen des Kindes nicht kooperiert (z.B. wird ein Kind nicht zu dem Ort gebracht, wo der Vater auf das Kind wartet). Dabei muss jedoch betont werden, dass eine bloße Vereinbarung nicht vollstreckt werden kann. Vielmehr bedarf es zunächst eines gerichtlichen Umgangstitels, auf dessen Grundlage das Gericht eine Vollstreckung anordnen kann. So kann es ratsam sein, eine Umgangsregelung vor Gericht unter Zuhilfenahme eines Anwalts zu beantragen. Dieser Antrag wird dann dem anderen Elternteil weitergeleitet. Wenn diese Vereinbarung im Sinne des Kindeswohls ist, wird das Gericht diese Vereinbarung billigen. Sollte das Kind jedoch gar den Umgang zum Elternteil verneinen, muss sich das Gericht über die Meinung des Kindes ein Bild machen. Hierbei gilt, dass der Wille älterer Kinder schwerer wiegt, da man von einer gewissen Reife und damit Willensbildung des Kindes ausgehen kann. Jugendliche, die sich partout mit aller Ernsthaftigkeit gegen das Umgangsrecht wehren, kann dieses auch vom Gericht aus nicht auferlegt werden. Hat das Gericht einen Vergleich zum Umgang gebilligt, handelt es sich um einen gerichtlich vollstreckbaren Titel. Eine andere Möglichkeit besteht darin, ein gerichtliches Vermittlungsverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren soll eine gerichtliche Vollstreckung verhindern, um eine einvernehmliche Einigung zwischen den Eheleuten zu erzielen. Eine Vollstreckung des Umgangstitels kann jedoch auch ohne vorheriges Vermittlungsverfahren statt finden. Auch im Zusammenhang von Sorgerechtsverfahren können umgangsrechtliche Vergleiche gerichtlich gebilligt werden und damit zu Umgangstiteln werden.

Was passiert, wenn sich der Vollstreckung widersetzt wird?

Kommt ein Elternteil trotz gerichtlich vollstreckbarem Umgangstitel nicht seinen Verpflichtungen nach, kann das Gericht ein Ordnungsgeld verhängen. Ist auch diese Maßnahme wirkungslos, kann das entsprechende Elternteil sogar in Ordnungshaft genommen werden. Auch ein „unmittelbarer Zwang“ ist möglich, bezieht sich jedoch nur auf das Elternteil und nicht auf das Kind. Vom Ablauf her wird das Elternteil, gegen welches vollstreckt wird, zunächst angehört. Vor der Vollstreckung wird nochmals auf die Folgen einer möglichen Widersetzung hingewiesen, welche wie gesagt in einem Ordnungsgeld oder anderen Ordnungsmitteln wie der Ordnungshaft bestehen können. In unserer Kanzlei kommt es häufig dazu, dass Väter vor dem Problem stehen, dass Ihnen bestimmte Umgangsvereinbarungen seitens der Mütter verwehrt werden. Es muss klar sein: sollte es sich um einen gerichtlich vollstreckbaren Umgangstitel handeln, so kann dieser auch gegen die Mutter unter Zuhilfenahme aller genannten Mittel durchgesetzt werden. Sollte sich die Mutter dann weiterhin gegen alle Vereinbarungen widersetzen, so kann dies im schlimmsten Fall auch zu einem teilweisen oder ganzen Entzug des Sorgerechts führen. Die Bestellung einer Ergänzungspflegschaft für das Kind könnte dann auch eine weitergehende Folge sein.

 

TIPP:

Das Einklagen von Umgangstiteln vor Gericht sollte stets das letzte Mittel eines Elternteils sein. Zunächst sollten möglichst gütlich Umgangsvereinbarungen schriftlich fixiert werden. Sollten Vereinbarungen jedoch wiederholt nicht eingehalten werden und Gespräche nicht fruchten, stellt die gerichtliche Vollstreckung zwar eine Möglichkeit dar, die jedoch nicht spurlos an den Beteiligten, insbesondere dem Kind, vorbeigeht.

Unser Fachanwalt für Familienrecht Herr Oliver Abel hilft schnell und unkompliziert.

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