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Alles was Sie wissen müssen zum Thema „Umgangsrecht“

Umgangsrecht – Was sind meine Ansprüche?

 

Eine Trennung ist oftmals ein schmerzhafter Prozess, erst recht, wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind. Ein häufiger Streitpunkt ist dabei die Frage, ob und wie oft der getrennt lebende Partner seine Kinder sehen darf. Hat er ein Umgangs- oder Sorgerecht und welche Bedingungen sind an dieses Recht geknüpft? Wenden Sie sich in allen Fragen zum Thema Umgangs- und Sorgerecht an unseren Familienrechtsexperten, um frühzeitig Probleme zu minimieren, die häufig einem sorgenfreien Umgang mit ihren Kindern entgegen stehen. Wir möchten Ihnen im Folgenden einen Einblick in die wichtigsten Fragestellungen zum Thema „Umgangsrecht“ geben.

 

1. Was versteht man unter dem Begriff „Umgangsrecht“?

Paragraph 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt den wichtigen Punkt des Umgangsrechtes. Im Gegensatz zu dem Sorgerecht haben alle Eltern das Recht auf Umgang mit dem eigenen Kind. Daher ist der Punkt „Umgangsrecht“ stets getrennt von dem Aspekt „Sorgerecht“ zu betrachten.

Das Umgangsrecht bedeutet nicht nur, das Recht zum Umgang beider Elternteile mit dem Kind sondern auch das Recht des Kindes zum Umgang mit beiden Elternteilen. Damit gemeint ist das Besuchsrechts eines Elternteils im Falle, dass das Kind im Haushalt des getrennt lebenden Partners lebt. Im Alltag betrifft dies besonders häufig die Väter, welche von der Mutter geschieden sind oder getrennt leben. Sie haben ebenso wie im umgekehrten Fall ein Recht, das Kind, welches bei der Mutter bzw. bei dem Vater lebt, regelmäßig zu sehen.

Dabei ist es von keiner Bedeutung, ob das Kind einer Ehe entspringt oder die Eltern unverheiratet waren. Das Umgangsrecht ist orientiert am Wohl des Kindes. Durch einen regelmäßigen Kontakt, soll das Kind zu beiden Eltern eine vertrauensvolle Beziehung aufbauen können.

 

2. Wie häufig darf ich mein Kind im Rahmen des Umgangsrechts sehen?

Diese Frage ist nicht allgemein zu beantworten. Hierbei ist stets der individuelle Fall ausschlaggebend. Die Häufigkeit des Umgangs ist orientiert an dem Wohl des Kindes. Einen wesentlichen Einfluss auf Häufigkeit und Dauer des Umgangs hat dabei das Alter des Kindes. Bei Kleinkindern beispielsweise dauert der Umgang bzw. Besuch oftmals nur einige Stunden, während hingegen ältere Kinder in der Regel ganze Wochenenden mit dem Elternteil verbringen können, in dessen Haushalt sie nicht leben. In der Regel findet der Umgang jedes 2. Wochenende statt. Einen anderen Einfluss auf Dauer und Häufigkeit des Besuchs hat auch die Entfernung zum Wohnort des Kindes. Zum Thema Wohnort mehr im nächsten Abschnitt.

 

3. Welchen Rolle spielt der Wohnort des Kindes beim Umgangsrecht?

Es ist ein Irrglaube, dass der vom Kind getrennte Elternteil die Verpflichtung hat, den Wohnort zu wechseln, um sein Umgangsrecht ausüben zu dürfen. Laut OLG Hamburg (Beschluss vom 23.08.2002 – Az. 7 UF 66/02) ist es dem Elternteil gestattet, einen neuen Wohnsitz in einem anderen Bundesland oder gar im Ausland zu suchen und dennoch sein Umgangsrecht zum Kind zu behalten. Sicherlich ist es in einem solchen Fall geboten, das Umgangsrecht gemessen an die Wohnortbedingungen zu gestalten. So kann es z.B. ratsam sein, angesichts weiter Entfernungen den Umgang einmal pro Monat oder vorwiegend in die Ferienzeiten zu legen.

 

4. Darf ein Kind auch beim Elternteil übernachten?

Die Gestaltung des Umgangsrechts beinhaltet auch die Frage nach der Übernachtung beim jeweils getrennt lebenden Elternteil. Das Familiengericht darf in Anbetracht dieser Frage die Gestaltung des Besuchsrecht nach § 1684 IV BGB übernehmen. Grundsätzlich kollidieren Übernachtungen jedoch nicht mit dem Kindeswohl. Vielmehr ist eine ausgeglichene Übernachtungsregelung für die Entwicklung einer Beziehung zu beiden Elternteilen äußerst wichtig. Eine Übernachtung kann nur ausgeschlossen werden, wenn besondere Gründe vorliegen (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.01.2013 – Az. 6 UF 20/13). Im Falle der Übernachtungsregelung spielt das Alter des Kindes keine so bedeutende Rolle. So dürfen laut Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 23.05.2007 – Az. 1 BvR 156/07) auch Kinder unter 3 Jahren immer wieder bei dem getrennt lebenden Elternteil übernachten.

 

5. Was kann im Besuchsrecht geregelt und vereinbart werden?

Das Hauptziel des Besuchs- oder Umgangsrecht ist es, die Entwicklung des Kindes positiv zu unterstützen. Daher ist nachvollziehbar geregelt, dass das Recht durch den Besuchsberechtigten selbst und nicht etwa durch Großeltern, Verwandte oder sogar Bekannte wahrgenommen wird. Zum anderen ist geregelt, dass durch das Umgangsrecht das Kindeswohl in keiner Weise gefährdet werden darf. Dies beinhaltet auch, dass von beiden Elternteilen eine Aufstachelung des Kindes gegen den anderen Elternteil zu unterlassen ist.

Ein herausragendes „Unternehmungsprogramm“ an den Besuchswochenenden ist nicht das Ziel des Besuchsrecht. Vielmehr gilt es, das Kind nicht an diesen Wochenenden derart zu strapazieren, dass es erschöpft nach Hause kommt und dann nicht mehr am Alltag der Woche teilnehmen kann. Es ist klar geregelt, dass das Umgangsrecht an keinerlei Bedingungen, wie etwa Unterhaltszahlungen, geknüpft werden darf.

Trotz allem ist es ratsam, um Streitigkeiten der Elternteile über die Durchführung des Umgangsrechts zu vermeiden, eine schriftliche Besuchsvereinbarung zu formulieren und diese gegenseitig zu unterzeichnen. In einer solchen Besuchsvereinbarung können Dauer und Häufigkeit der Besuchszeiten sowie die Formalien der Abholung und des Wiederbringens geregelt werden. Auch die Gründe, aus denen der Besuch ausfallen könnte, können hier schriftlich festgehalten werden, um Klarheit unter den Elternteilen zu schaffen und Ärger und Enttäuschung für das Kind zu minimieren.

 

6. Wer trägt die Unterhaltskosten und wie steht es um den Kindesunterhalt?

Prinzipiell muss der Elternteil, der das Umgangsrecht ausüben darf, auch die dafür entstehenden Kosten übernehmen (z.B. Fahrkarten, Benzinkosten etc.). Es gibt jedoch Einzelfälle, in denen sich ebenso der andere Elternteil an den Kosten beteiligen muss (vgl. OLG Hamm v. 27.03.2003 – Az. 11 WF 66/03). Dies kann auch die Beteiligung am Transport des Kindes betreffen (vgl. OLG Schleswig v. 03.02.2006 – Az. 13 UF 135/05), falls der dafür entstehende Aufwand klein, die Erleichterung für den Umgangsberechtigten jedoch groß ist.

Für den Elternteil, der den Kindesunterhalt bezahlt, können Kosten für längere Fahrten zur Ausübung des Besuchsrecht angerechnet werden. Dennoch steht die Verpflichtung zur Wahrnehmung einer gut bezahlten Stelle zur Zahlung des Kindesunterhalt über dem Recht auf Umgang (vgl. OLG Bremen v. 23.10.2007 – Az. 4 WF 155/07). Dies bedeutet im Klartext, dass für den Fall, dass ein Elternteil eine gut bezahlte Stelle aufgibt, um sein Besuchsrecht besser wahrnehmen zu können, er das niedrigere Einkommen nicht geltend machen kann.

Hartz-IV-Empfänger können in bestimmten Fällen hohe Umgangs- bzw. Fahrtkosten geltend machen (wenn die Kinder beispielsweise im Ausland leben). Dennoch wird hier zu Grunde gelegt, wie oft ein „Durchschnittsverdiener“ seine Besuchsrecht wahrnehmen könnte. So kann z.B. auch ein Hartz-IV-Empfänger nicht erwarten, dass ihm häufigere Besuchsreisen finanziert werden, wenn seine Kinder beispielsweise in den USA leben und sich ein Durchschnittsverdiener eine Reise nur einmal jährlich erlauben könnte (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.06.2012 – Az. L 3 AS 210/12 B ER).

 

7. Kann ich das Umgangsrecht erzwingen?

Selbstverständlich sollte, angesichts der Wahrung des Kindeswohls, immer ein Gespräch zwischen den Elternteilen statt finden, um eine Einigung bzgl. des Umgangsrechts zu erzielen. Dennoch kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass einem Elternteil das Umgangsrecht zu dem von ihm getrennt lebenden Kind verwehrt wird. In diesen Fälle kann als „letzte Möglichkeit“ auch ein Umgangspfleger oder gar ein Zwangsgeld erwirkt werden. Es kann jedoch auch umgekehrt passieren, dass ein Elternteil „besuchsunwillig“ ist. Paragraph 1684 Abs. 1 BGB spricht nicht nur von einem Umgangsrecht, sondern auch einer Umgangspflicht. es ist daher theoretisch auch möglich, ein Umgangsrecht von dem unwilligen Elternteil zu erzwingen wenn es in der Praxis z.B. häufig zu unregelmäßigen Besuchen gekommen ist. Besser als juristischer Druck hilft in solchen Fällen auch ein Gespräch, um den Eltern nochmals deutlich zu machen, dass eine gewissenhafte Ausübung des Umgangsrecht dem Wohl des Kindes dient.

 

TIPP:

Jede Trennung ist ein Einzelfall und auch die Regelung des Umgangsrechts ist eine sehr individuelle Angelegenheit, auch wenn sie sich zwar im Allgemeinen daran orientiert, wie alt das Kind ist und wie weit der Elternteil entfernt wohnt.

Suchen Sie daher den Rat unseres Familienrechtspezialisten, wenn Sie sich unsicher sind, welche Inhalte in einer Besuchsvereinbarung geregelt werden können und dem Kindeswohl in Ihrem individuellen Fall angemessen sind.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich unsicher sind, ob rechtliche Schritte von Nöten sind, um z.B. das Umgangsrecht zu erzwingen.

Wir beraten Sie, falls Sie Zweifel haben, ob Ihre Unterhaltskosten tragbar sind bzw. auf den Kindesunterhalt angerechnet werden können oder ob Sie Unterstützung einfordern können. Schließlich steht das Wohl Ihres Kindes im Mittelpunkt und die Einbeziehung von Experten kann oftmals verfahrene private Gesprächssituationen wesentlich entzerren und positiv beeinflussen, um eine bestmögliche Situation für Eltern und Kind zu schaffen.

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