14. Oktober 2025
AllgemeinEine Gewerbeuntersagung kann Ihr Unternehmen von einem Tag auf den anderen lahmlegen. Die Behörden greifen zu diesem drastischen Mittel, wenn schwerwiegende Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen vorliegen.
Wir bei KGK Rechtsanwälte erleben regelmäßig, wie Unternehmer von einer solchen Anordnung überrascht werden. Schnelles und gezieltes Handeln entscheidet über den Fortbestand Ihres Betriebs.
Eine Gewerbeuntersagung stellt einen behördlichen Verwaltungsakt dar, der Ihnen die Ausübung Ihres Gewerbes vollständig oder teilweise untersagt. § 35 der Gewerbeordnung bildet die rechtliche Grundlage für diese drastische Maßnahme, die Behörden ergreifen können, wenn die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Das zuständige Ordnungsamt oder die Gemeinde spricht eine solche Untersagung aus, sobald begründete Zweifel an Ihrer gewerberechtlichen Zuverlässigkeit entstehen. Die Behörde beachtet dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip und prüft, ob mildere Mittel ausreichen würden.
Erhebliche Steuerschulden und nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge führen am häufigsten zu einer Gewerbeuntersagung. Die Finanzverwaltung sendet bereits ab 5.000 Euro Steuerschulden eine Mitteilung an das Gewerbeamt (diese Schwelle variiert je nach Bundesland). Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wiederholte verspätete Steuererklärungen oder Straftaten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung verstärken die Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit. Mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gilt ebenfalls als Unzuverlässigkeitsgrund, wenn Sie dauerhaft nicht in der Lage sind, Ihre gewerblichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die Behörden erlassen die meisten Gewerbeuntersagungen als sofort vollziehbar, was bedeutet, dass Sie Ihr Gewerbe unverzüglich einstellen müssen. Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Bei Fortsetzung der gewerblichen Tätigkeit drohen Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Eine vorläufige Untersagung verhängen die Behörden bereits bei ersten Anzeichen von Unzuverlässigkeit, während eine endgültige Untersagung erst nach umfassender Prüfung ergeht. Ihre laufenden Kosten (wie Miete und Lieferantenverträge) bleiben trotz Betriebsstilllegung bestehen, was die finanzielle Belastung erheblich verschärft. Das nachfolgende Verfahren bestimmt maßgeblich über die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen diese einschneidende Maßnahme.
Das Gewerbeamt muss Sie vor einer Untersagung gemäß § 28 VwVfG anhören. Die Behörde sendet Ihnen meist eine schriftliche Anhörung mit einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist zu. In diesem Schreiben erfahren Sie die konkreten Vorwürfe und erhalten die Gelegenheit zur Äußerung. Versäumen Sie diese Frist keinesfalls, da eine qualifizierte Stellungnahme das Verfahren noch abwenden kann. Die Behörde überprüft nach Ihrer Antwort erneut die Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme und prüft mildere Alternativen.
Sie können binnen eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen die Gewerbeuntersagung einlegen. Der Widerspruch erfolgt schriftlich an die erlassende Behörde (eine E-Mail genügt nur bei ausdrücklicher Zulassung durch die Behörde). Fügen Sie aussagekräftige Belege bei: aktuelle Kontoauszüge, Ratenzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern oder Nachweise einer verbesserten wirtschaftlichen Lage. Die Widerspruchsbehörde prüft Ihren Fall vollständig neu und kann die Untersagung aufheben, abändern oder bestätigen. Ein erfolgreicher Widerspruch führt zur sofortigen Aufhebung der belastenden Verfügung.
Da Gewerbeuntersagungen sofort vollziehbar sind, bewirkt Ihr Widerspruch keine automatische Aussetzung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Dieser Eilantrag kostet zwischen 50 und 300 Euro Gerichtsgebühren und wird in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet. Das Gericht prüft, ob die Untersagung offensichtlich rechtswidrig erscheint oder ob Ihnen durch die sofortige Vollziehung unzumutbare Nachteile entstehen. Bei erfolgreichem Eilantrag dürfen Sie Ihr Gewerbe vorläufig weiterführen, bis über den Widerspruch entschieden wird. Diese rechtlichen Schritte beeinflussen maßgeblich die praktischen Auswirkungen auf Ihr Unternehmen und dessen Fortbestand.
Eine Gewerbeuntersagung zwingt Sie zur unverzüglichen Einstellung aller gewerblichen Aktivitäten. Ihre Umsätze brechen schlagartig weg, während fixe Kosten wie Miete, Versicherungen und Leasingraten weiter anfallen. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit verlieren betroffene Betriebe durchschnittlich 80 Prozent ihres Jahresumsatzes bei einer sechsmonatigen Untersagung. Banken kündigen bei Gewerbeuntersagungen häufig bestehende Kredite oder fordern zusätzliche Sicherheiten (besonders bei gewerblichen Immobilienfinanzierungen). Die Geschäftsausstattung verliert während der Stilllegung massiv an Wert, moderne IT-Hardware büßt monatlich etwa 8 bis 12 Prozent ihres Wertes ein.

Ihre Mitarbeiter haben bei einer Gewerbeuntersagung Anspruch auf Lohnfortzahlung für maximal sechs Wochen, danach greifen die Regelungen der Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitsverträgen sind besondere Formvorschriften zu beachten, die sich seit 2016 verschärft haben. Statistiken des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zeigen, dass 65 Prozent der Beschäftigten in untersagten Betrieben binnen drei Monaten neue Stellen suchen. Lieferanten stornieren bestehende Verträge oder fordern Vorkasse für künftige Lieferungen. Kunden wechseln zur Konkurrenz, wobei Studien belegen, dass nur 40 Prozent der Stammkunden nach Aufhebung der Untersagung zurückkehren. Geschäftspartner verlieren das Vertrauen, was langfristige Kooperationen gefährdet und die Kreditwürdigkeit bei Banken nachhaltig beschädigt (diese Auswirkungen können Jahre andauern).

Die Übertragung des Gewerbes auf einen zuverlässigen Dritten bietet oft den einzigen Weg zur Geschäftsfortführung. Ehepartner, volljährige Kinder oder Geschäftspartner können das Gewerbe unter ihrem Namen weiterführen, sofern sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Diese Person muss jedoch die tatsächliche Kontrolle über den Betrieb ausüben – Scheinübertragungen erkennen die Behörden sofort und ahnden sie mit verschärften Maßnahmen. Die Gewinnbeteiligung des ursprünglichen Inhabers darf 25 Prozent nicht überschreiten, andernfalls stufen die Behörden dies als verdeckte Geschäftsführung ein. Bei erfolgreicher Übertragung bleiben Arbeitsplätze erhalten und Geschäftsbeziehungen können stabilisiert werden, allerdings verlieren Sie die direkte Kontrolle über Ihr Unternehmen (einschließlich strategischer Entscheidungen).
Eine Gewerbeuntersagung bedroht die Existenz Ihres Unternehmens und erfordert sofortiges strategisches Handeln. Präventive Maßnahmen wie die pünktliche Erfüllung steuerlicher Pflichten und offene Kommunikation mit Behörden bei finanziellen Schwierigkeiten verringern das Risiko erheblich. Sobald Sie erste Warnsignale erkennen, entscheidet schnelles professionelles Eingreifen über den Erhalt Ihrer gewerblichen Tätigkeit.
Die komplexen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen und die dramatischen Folgen einer Gewerbeuntersagung machen fachkundige Rechtsberatung unverzichtbar. Ein spezialisierter Anwalt kann bereits im Anhörungsverfahren entscheidende Argumente entwickeln und Ihre Position gegenüber den Behörden stärken. Bei bereits ergangenen Verfügungen bieten Widersprüche und Eilanträge vor dem Verwaltungsgericht (oft binnen weniger Tage) die letzten Chancen zur Rettung Ihres Betriebs.
Wir bei KGK Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens und entwickeln maßgeschneiderte Strategien für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns umgehend, wenn eine Gewerbeuntersagung droht oder bereits ausgesprochen wurde. Gemeinsam finden wir rechtssichere Wege zum Schutz Ihrer unternehmerischen Existenz.