Verwaltungsrecht

Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden?

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im öffentlich-rechtlichen Sinne

 

Zumindest für den Gewerbetreibenden ist diese Frage von entscheidender Bedeutung. Zumindest dann, wenn die zuständige dieser Frage im öffentlich-rechtlichen Sinne nachgeht.

Falls jemand nach der Rechtsansicht der Behörde unzuverlässig ist, also die für die Ausübung eines Gewerbes notwendige Zuverlässigkeit nicht besitzt, wird die Ausübung des Gewerbes entweder untersagt oder überhaupt nicht erlaubt.

 

Wann liegt Unzuverlässigkeit vor?

Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff.

Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Es wird maßgeblich auf das Verhalten bei der Ausübung des Gewerbes abgestellt. Sämtliche Pflichtverletzungen gegenüber Gläubigern, Kunden und Beschäftigten sind fließen in die Bewertung mit ein. Ein bloßer Verdacht oder lediglich Annahmen, dass die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht gewährleistet ist, genügen jedoch nicht. Es müssen Beweise vorliegen. Anhand derer erstellt die Behörde eine Zukunftsprognose, ob aufgrund des Fehlverhaltens in der Vergangenheit zu befürchten ist, dass der Gewerbetreibende auch zukünftig unzuverlässig sein wird.

Bei folgenden Fakten geht eine Behörde grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit aus:

  • Hohe Schulden gegenüber öffentlichen Stellen (Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft etc.)
  • Verletzung der Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum/unterlassene Rückmeldungen gegenüber öffentlichen Stellen

 
Lassen Straftaten auf eine Unzuverlässigkeit schließen?

Grundsätzlich wird negatives Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung nicht herangezogen. Wenn sich Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die für das Gewerbe relevant sein könnten, werden Straftaten berücksichtigt. Entscheidend ist also, ob ein Bezug zum Gewerbe vorliegt.

Wenn dies der Fall ist, ist eine Doppelbestrafung möglich. Doppelbestrafung, weil der Gewerbetreibende bereits strafrechtlich belangt wird und für die gleiche Tat gewerberechtliche Konsequenzen erfährt. Der klassische Fall sind Eigentums- oder Vermögensdelikte. Hier geht die Behörde davon aus, dass der Gewerbetreibende dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen. Ebenfalls für eine Unzuverlässigkeit spricht die nachgewiesene Beschäftigung von Schwarzarbeitern oder eine Verurteilung wegen Alkohols am Steuer bei einem Gastwirt.

Lange zurückliegende Straftaten dürfen nicht in die Ermessenprüfung mit einfließen. Die Behörde muss sich hier mindestens an den Tilgungsfristen des BZRG orientieren.

 

Was ist die Rechtsfolge der Unzuverlässigkeit?

Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Gewerbetreibende unzuverlässig ist, kann sie die Ausführung des Gewerbes ganz oder teilweise untersagen oder dem Gewerbetreibenden die Konzession entziehen. Darüber hinaus kann auch jegliche gewerbliche Tätigkeit untersagt werden, womit auch eine Tätigkeit als Geschäftsführer ausgeschlossen wird.

Bei diesen Konsequenzen wird ein Bescheid erlassen. Hiergegen ist binnen eines Monats ein Rechtsmittel (Widerspruch und Anfechtungsklage) einzulegen. Die Entscheidung der Behörde hinsichtlich der Zuverlässigkeit ist eine Ermessensentscheidung und diese unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist der Bescheid bestandskräftig und eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung ist ausgeschlossen.

Nach Ablauf eines Jahres kann jedoch ein neuer Antrag auf erneute Erteilung der Gewerbeerlaubnis gestellt werden. Hier wird dann jedoch die vorherige Untersagung entsprechend negativ berücksichtigt.

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